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Direktversicherung in der Insolvenz
21.09.2012. Eine oft gewählte Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung.
Dabei ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, d.h. Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft, und normalerweise zahlt auch die Versicherungsbeiträge. Bezugsberechtigte Person ist allerdings der Arbeitnehmer, denn ihm sollen die Leistungen der Versicherung ja im Versorgungsfall zukommen.
Wird der Arbeitgeber insolvent, haben Arbeitnehmer ein Interesse daran, dass der Insolvenzverwalter ihnen "ihre" Versicherung herausgibt. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht unbedingt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, 3 AZR 176/10.
- Kann der Arbeitnehmer im Insolvenzfall und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung "seiner" Direktversicherung verlangen?
- Der Fall des BAG: Arbeitnehmer wird vom Insolvenzverwalter gekündigt und verlangt unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Übertragung der Direktversicherung
- BAG: Kein Anspruch auf Übertragung einer Direktversicherung im Insolvenzfall vor Unverfallbarkeit der Versorgungszusage
Kann der Arbeitnehmer im Insolvenzfall und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung "seiner" Direktversicherung verlangen?
Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente, d.h. gibt er eine Versorgungszusage ab, hat er die Wahl zwischen verschiedenen Durchführungswegen. Kleinere Arbeitgeber entscheiden sich hier meist für eine sog. Direktversicherung.
Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, d.h. Vertragspartner der Versicherung, und der Arbeitgeber ist bezugsberechtigt, d.h. er ist die begünstigte bzw. versicherte Person. Die Beiträge für die Versicherung zahlt der Arbeitgeber im Normall einer betrieblichen Altersversorgung allein, d.h. er übernimmt neben dem Lohn bzw. dem Gehalt zusätzliche finanzielle Aufwendungen.
Endet das Arbeitsverhältnis, wird der Versicherungsvertrag oftmals vom Arbeitgeber auf den ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen, d.h. er ist dann nicht mehr nur bezugsberechtigt, sondern Versicherungsnehmer. Eine solche Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer funktioniert nur im dreiseitigen Zusammenwirken von Arbeitgeber, Versicherung und Arbeitnehmer, weil drei Personen an diesem Rechtsverhältnis beteiligt sind.
Fraglich ist im Einzelfall, ob der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber bei der Übertragung des Versicherungverhältnisses mitwirkt, d.h. ob er einen Anspruch auf entsprechende rechtliche Mitwirkungshandlungen hat mit dem Ziel, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ablöst.
Diese Frage stellt sich auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers, wobei dann der Insolvenzverwalter Ansprechpartner für die Forderungen des Arbeitnehmers ist. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch dieser Woche zu entscheiden: BAG, Urteil vom 18.09.2012, 3 AZR 176/10.
Der Fall des BAG: Arbeitnehmer wird vom Insolvenzverwalter gekündigt und verlangt unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Übertragung der Direktversicherung
Im Streitfall war der klagende Arbeitnehmer vom 01.12.1998 bis zum 31.12.2005, d.h. sieben Jahre und einen Monat bei einem Hamburger Krankentransportunternehmen beschäftigt, das aufgrund einer fristlosen Auftragskündigung durch die Stadt Hamburg im September 2005 insolvent wurde.
Der daraufhin eingesetzte Insolvenzverwalter kündigte dem Arbeitnehmer zum 31.12.2005, wogegen sich dieser mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte, allerdings letztlich ohne Erfolg, da das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg die Kündigung für wirksam hielt.
Im Rahmen dieses Verfahrens verlangte der Kläger, gleichsam als Mindestforderung, die Übertragung einer Direktversicherung, die der insolvente Arbeitgeber für ihn Ende August 1999 abgeschlossen hatte. Das Problem für den Kläger bestand allerdings darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hatte, wobei die Widerrufsmöglichkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeit bestehen sollte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrief der Insolvenzverwalter dann promt gegenüber der Versicherung das Bezugsrecht.
Und unverfallbar war die Anwartschaft auf die zugesagte Betriebsrente in Form der Direktversicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2005 noch nicht, da hier zu Ungunsten des Klägers eine gesetzliche Übergangsvorschrift anzuwenden war (§ 30f Abs. Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Dieser Vorschrift zufolge hätte das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Jahre unter der Geltung der Versorgungszusage bestehen müssen, was nicht der Fall war. Denn zwischen der Versorgungszusage am 30.08.2009 und dem Ausscheidenszeitpunkt lagen nur knapp sechseinhalb Jahre.
Der Kläger argumentierte trotzdem, der Widerruf des Bezugsrechts durch den Verwalter sei unwirksam, weil er gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Dabei verwies der Kläger darauf, dass der Verwalter in anderen Fällen zu einer Übertragung von Direktversicherungen bereit gewesen war.
Hilfsweise wollte der Kläger als Schadensersatz die Erstattung der an die Versicherung gezahlten Beiträge, zumindest aber Zahlung des Rückkaufswerts der Versicherung.
Mit diesen Forderungen in bezug auf die Versicherung hatte der Kläger weder vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 06.09.2006, 10 Ca 183/05) noch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg Erfolg (LAG Hamburg, Urteil vom 29.09.2009, 2 Sa 127/09). Denn beide Gerichte waren der Ansicht, dass ein Übertragungsanspruch nicht gegeben war, weil die Rentenanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht unverfallbar war. Daher durfte der Verwalter auch die Bezugsberechtigung frei widerrufen. Und der Gleichbehandlungsgrundsatz halft dem Kläger ebenfalls nicht weiter, weil der Verwalter zur Übertragung von Versicherungen nur in den Fällen bereit war, in denen die Rentenanwartschaft bereits unverfallbar war.
BAG: Kein Anspruch auf Übertragung einer Direktversicherung im Insolvenzfall vor Unverfallbarkeit der Versorgungszusage
Auch das Bundesarbeitsgericht entschied gegen den Kläger, der damit in allen drei Instanzen den Kürzeren gezogen hat. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein Bezugsrecht eingeräumt, das bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerruflich ist, hat Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung (InsO) in bezug auf die Versicherung, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.
Denn ein Aussonderungsrecht besteht nur, wenn ein Vermögensgegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, wie das z.B. bei Sachen der Fall ist, die sich im Besitz des Insolvenzschuldners befinden, aber einem anderen gehören. Dem Arbeitnehmer gehört die Direktversicherung aber nicht, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.
Die Frage, wann ein solcher Widerruf des Bezugsrechts "wirksam" ist beantwortet das BAG unter Hinweis auf das Versicherungsrecht: Die Zulässigkeit des Widerrufs, so das BAG, richtet sich nur nach dem Versicherungsrecht, d.h. dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht aber nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Im Ergebnis heißt das, dass ein Widerruf des Bezugsrechts praktisch immer wirksam ist und dann nur einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers zur Folge haben kann, falls der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf arbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzt. Allerdings ist ein solcher Schadensersatzanspruch, so das BAG, mitnichten auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung oder gar auf die Zahlung des Rückkaufswerts der Versicherung gerichtet. Vielmehr kann der Arbeitnehmer hier nur den Ausgleich seines Versorgungsschadens verlangen, d.h. der Rentenminderung.
Fazit: Weder der Arbeitgeber noch ein Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, ausscheidenden Arbeitnehmern bei einem arbeitsvertraglich "unzulässigen" Widerruf der Bezugsberechtigung Schadensersatz in Form der Versicherugnsbeiträge oder des Rückkaufswerts zu leisten. Daher müssen Arbeitnehmer, die einen solchen Widerruf der Bezugsberechtigung für arbeitsvertraglich rechtswidrig ansehen, auf Ersatz des Versorgungsschadens klagen. Offengelassen hat das BAG in der hier besprochenen Entscheidung, wie der Schadensersatzanspruch insolvenzrechtlich abgesichert ist, wenn der Verwalter das Bezugsrecht zu Unrecht widerrufen hat, d.h. ob der Schadensersatzanspruch dann eine bloße Insolvenzforderung oder eine vorab aus der Masse zu erfüllende und daher besser gesicherte Masseforderung ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, 3 AZR 176/10 (Pressemeldung des BAG vom 18.09.2012)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 18/108 Kein Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/100 Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Übertragung einer Direktversicherung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 13. Mai 2018
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