- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Vertragsschluss
04.12.2012. Arbeitgeber fragen Bewerber vor der Einstellung zurecht nach vielen Dingen, die für die Durchführung des geplanten Arbeitsverhältnisses wichtig werden könnten.
Dazu gehören die beruflichen Qualifikationen des Bewerbers, seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und möglicherweise auch einschlägige Vortrafen. Beantwortet der Bewerber dabei rechtlich zulässige Fragen unrichtig, d.h. lügt er, kann das später zur Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber führen.
Aber auch Bewerber sollten sich so genau wie möglich über Ihren künftigen Arbeitgeber informieren, d.h. über die betriebliche und wirtschaftliche Lage des Unternehmens, in das sie eintreten wollen. Denn wenn der neue Arbeitgeber wirtschaftlich angeschlagen ist, ist das Arbeitsverhältnis möglicherweise nur von kurzer Dauer.
Das ist vor allem dann ärgerlich, wenn der Bewerber eine ungekündigte Stellung bei einem anderen Arbeitgeber aufgibt, denn die rechtlichen Möglichkeiten, im Falle einer kurz nach der Einstellung ausgesprochenen Kündigung Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls durchzusetzen, sind sehr begrenzt, wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt: LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 09.10.2012, 3 Sa 247/12.
- Muss der Arbeitgeber bei der Einstellung von sich aus auf bestehende wirtschaftliche Probleme hinweisen?
- Der Streitfall: Vertriebsmitarbeiter wechselt aus ungekündigter Stellung zu einem Arbeitgeber, in dessen Technikabteilung Kurzarbeit gemacht wird
- LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber müssen einem Bewerber nur dann wirtschaftliche Probleme mitteilen, wenn diese die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen
Muss der Arbeitgeber bei der Einstellung von sich aus auf bestehende wirtschaftliche Probleme hinweisen?
Verletzt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine rechtliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis und entsteht daraus ein Schaden für den Vertragspartner, kann dieser Schadensersatz verlangen.
Damit eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt werden kann, muss es aber erst einmal einen Arbeitsvertra geben. Bei Vertragsverhandlungen besteht ein Vertrag aber gerade noch nicht. Trotzdem ist seit langem anerkannt, dass auch das auf einen Vertragsabschluss gerichtete "Anbahnungsverhältnis" eine vertragsähnliche Sonderbeziehung ist, die beiderseitige Pflichten erzeugt. Und wenn man die verletzt, haftet man aus "Verschulden bei Vertragsschluss".
Zu den vorvertraglichen Pflichten, die man mit der Folge einer Schadensersatzpflicht verletzen kann, gehören auch Aufklärungspflichten. Wer dem künftigen Vertragspartner falsche Auskünfte erteilt und ihn damit zu einem schadensträchtigen Entscheidungen veranlasst, macht sich schadensersatzpflichtig.
So würde ein Arbeitgeber z.B. auf Ersatz von Reisekosten und Verdienstausfall haften, wenn die Verdienstmöglichkeiten bei einer zu besetzenden Stelle um das Doppelte und Dreifache übertreibt in der Hoffnung, dass sich interessante Bewerber zum Vorstellungsgespräch einfinden.
Aber muss der Arbeitgeber auch von sich aus, d.h. ohne dazu gezielt vom Bewerber gefragt worden zu sein, Auskunft über wirtschaftliche Probleme seines Betriebs geben, damit sich Bewerber die Gefahr vor Augen führen, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise schon nach einigen Monaten wieder gekündigt wird?
Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.10.2012, 3 Sa 247/12.
Der Streitfall: Vertriebsmitarbeiter wechselt aus ungekündigter Stellung zu einem Arbeitgeber, in dessen Technikabteilung Kurzarbeit gemacht wird
Ein Vertriebsmitarbeiter, der mit Mitte 30 bei einer Technikfirma 5.545,00 EUR brutto verdiente und auch einen Dienstwagen hatte, gab diese ungekündigte Stellung auf und wechselte zum 01.01.2011 zu einem anderen Unternehmen, das ihm nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit ein Jahresgehalt von 63.000,00 EUR versprach. Außerdem sollte er dort bei guten Vertriebserfolgen eine zusätzliche variable Vergütung erhalten.
Im Betrieb des neuen Arbeitgebers waren damals 16 Arbeitnehmer beschäftigt, davon acht Arbeitnehmer in der Abteilung Systemberatung/Technik.
Was der Vertriebler bei Abschluss des Arbeitsvertrags und Kündigung seines alten Arbeitsverhältnisses nicht wusste: Bereits bei seiner Einstellung war für die acht Arbeitnehmer der Abteilung Systemberatung/Technik Kurzarbeit angeordnet, und zwar von März 2010 bis Juni 2011.
Kurz vor Ablauf der Probezeit kündigte der neue Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011, wogegen der Vertriebsmitarbeiter Kündigungsschutzklage erhob, allerdings ohne Erfolg.
Daraufhin verklagte er seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz mit der Begründung, er sei bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend über die bestehende wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens aufgeklärt worden. Hätte er von der Kurzarbeit in der Abteilung Systemberatung/Technik gewusst, hätte er sein vorheriges Arbeitsverhältnis nicht gekündigt.
Als Schadensersatz verlangte er 13.379,51 EUR. Denn in dieser Höhe hatte er während seiner siebenmonatigen Arbeitslosigkeit bis zu seinem nächsten Arbeitsverhältnis, das er zu Anfang März 2012 einging, einen Verdienstausfall erlitten. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage ab (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 27.04.2012, 8 Ca 2101/11). Der Vertriebler ging dagegen in Berufung.
LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber müssen einem Bewerber nur dann wirtschaftliche Probleme mitteilen, wenn diese die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen
Das LAG entschied ebenfalls gegen den Arbeitnehmer.
Zur Begründung weist das Gericht auf den Ausnahmecharakter von vorvertraglichen Auskunftspflichten hin. Eine Auskunftspflicht besteht nur dann, wenn die finanziellen Schwierigkeiten so erheblich sind, dass das Arbeitsverhältnis infolge dieser Probleme gar nicht durchgeführt werden kann, so das LAG unter Berufung auf einschlägige Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Hier im Streitfall sprach gegen den Arbeitnehmer, dass er sich auf eine Probezeit eingelassen und daher bewusst das Risiko einer frühzeitigen Kündigung in Kauf genommen hatte.
Außerdem meinte das LAG wie schon das Arbeitsgericht, dass Kurzarbeit in der Abteilung Systemberatung/Technik gar kein aussagekräftiges Indiz für extreme finanzielle Probleme sind. Denn erstens hatte der Vertriebler gar nicht in dieser Abteilung zu arbeiten, zweitens war es seine Aufgabe als "key account manager", für neue Aufträge und damit für Arbeit in der Abteilung Systemberatung/Technik zu sorgen, und drittens wird Kurzarbeit ja gerade bei nur vorübergehenden wirtschaftlichen Engpässen gewährt, d.h. Kurzarbeit ist allgemein kein Grund, den Mut zu verlieren.
Fazit: Vom Arbeitgeber kann man nicht verlangen, bei jedem Vorstellungsgespräch von sich aus umfassend "die Hosen runterzulassen". Denn sonst würde der Arbeitgeber möglicherweise in eine Abwärtsspirale hineingeraten: Gerade wenn der Betrieb in Schwierigkeiten steckt, braucht man gute Leute, um die Probleme zu bewältigen.
Außerdem gehen wirtschaftliche Probleme den Bewerber nichts an, so lange Geld genug vorhanden ist, um ihn einstweilen zu bezahlen. Hier hatte der Arbeitgeber immerhin bis zum Ende der sechsmonatigen Probezeit "durchgehalten", und aus seiner Sicht war die Kündigung sachlich berechtigt, weil der Vertriebler keine ausreichenden Verkaufserfolge vorweisen konnte.
Arbeitnehmern ist zu raten, sich vertraglich abzusichern, bevor man sich aus einer ungekündigten Stellung abwerben lässt. So kann man vertraglich vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bereits von Anfang an gilt und dass die Beschäftigungszeit beim alten Arbeitgeber vom neuen als Vordienstzeit anerkannt wird. Wer dagegen eine ungekündigte und unter den Kündigungsschutz fallenden Stellung aufgibt, um beim neuen Arbeitgeber einen Vertrag mit Probezeit abzuschließen, geht ein hohes Risiko ein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 09.10.2012, 3 Sa 247/12
- Arbeitsrecht aktuell: 20/112 Pflicht zur Aufklärung bei Entgeltumwandlung
Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de