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Sozialgericht Frankfurt - Arbeitsunfall bei Weihnachtsfeier
25.01.2006. Weihnachtsfeiern sollen eine feucht-fröhliche Veranstaltung sein.
Je später die Stunde, desto öfter geraten solche Veranstaltungen zum Absacker, und dementsprechend steigt die Alkoholisierung der noch verbliebenen Teilnehmer.
Nicht selten kommt es dann zu Unfällen unter Alkoholeinfluss und es stellt sich die Frage, ob der verunfallte Arbeitnehmer Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.
In einem vor einigen Tagen ergangenen Urteil hat das Sozialgericht Frankfurt am Main dazu entschieden: Wer zu später Stunde und unter Alkoholeinfluß auf einer Weihnachtsfeier stürzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Vorgesetzte noch anwesend war: Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2006, S 10 U 2623/03.
- Wann endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Weihnachtsfeier?
- Der Streitfall: Amtsleiter und Mitarbeiter sitzen um 03:00 Uhr noch beim Absacker im Lokal
- Sozialgericht Frankfurt: Da der Vorgesetzte noch anwesend war, war die "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" noch nicht beendet
Wann endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Weihnachtsfeier?
Als Arbeitnehmer bzw. "Beschäftigter" ist man unter anderem durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, d.h. man erhält Leistungen, falls ein Versicherungsfall vorliegt. Ein praktisch besonders wichtiger Versicherungsfall ist der "Arbeitsunfall".
Fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer, der bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier unter Alkoholeinfluß stürzt und einen Körperschaden erleidet, einen versicherten "Arbeitsunfall" erlitten hat - oder ob ein solcher Vorgang dem privaten und damit eigenverantwortlichen Bereich zuzurechnen ist. In diesem Falle bestünde kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Zu dieser Frage hat sich das Sozialgericht Frankfurt mit Urteil vom 24.01.2006, S 10 U 2623/03 geäußert.
Der Streitfall: Amtsleiter und Mitarbeiter sitzen um 03:00 Uhr noch beim Absacker im Lokal
Dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt lag folgender Fall zugrunde:
Der Kläger war Verwaltungsangestellter der Stadt D. Er arbeitete im Kultur- und Sportamt der Stadt, dessen Leiter Herr H war. Am 23.11.1996 fand in einem Restaurant eine vom Kultur- und Sportamt der Stadt D. organisierte und von dessen Amtsleiter H. genehmigte Weihnachtsfeier statt, an der neben dem Amtsleiter und dessen Stellvertreter etwa 25 weitere Mitarbeiter des Amtes teilnahmen. Verzehrkosten wurden von den Veranstaltungsteilnehmern selbst bezahlt.
Gegen 01.20 Uhr hatte die Mehrheit der Veranstaltungsteilnehmer die Feier verlassen. Im Restaurant waren nur noch der Kläger, der Amtsleiter H. sowie zwei Restaurantmitarbeiter anwesend. Gegen 03.15 Uhr kam der Kläger auf dem zur Toilette führenden Treppenabgang zu Fall und zog sich dabei u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Bei der Einlieferung ins Krankenhaus wurde bei dem Kläger ein Blutalkoholgehalt von 2.89 Promille festgestellt, der nach den Angaben der Ärzte allerdings forensisch nicht verwertbar ist. Nach Auskunft der Stadt D. war die Feier bereits gegen 1.20 Uhr zu Ende.
Die Unfallversicherung verweigerte die vom Kläger beantragte Anerkennung seines Sturzes als Arbeitsunfall und gewährte dementsprechend keine Leistungen. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage.
Sozialgericht Frankfurt: Da der Vorgesetzte noch anwesend war, war die "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" noch nicht beendet
Das Sozialgericht Frankfurt gab dem Kläger recht und hob die Entscheidung der Unfallversicherung auf. Zur Begründung heißt es:
Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Bei der Weihnachtsfeier des Sport- und Kulturamtes der Stadt D. handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine versicherte Tätigkeit, da hier eine sog. "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" vorlag, die grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Dabei ist es unerheblich, ob der gesamte Betrieb (hier: die gesamte Verwaltung der Stadt D.) oder nur eine ihrer Abteilungen (hier: das Sport- und Kulturamt) eine solche Weihnachtsfeier durchführt. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt in beiden Fällen vor.
Entscheidend ist, daß der Betriebsabteilung gestattet ist, eine Weihnachtsfeier durchzuführen, daß der Leiter der Abteilung die Organisation und Durchführung der Feier genehmigt und daß er später als Verantwortlicher an ihr teilnimmt. Unter solchen Umständen ist die Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Teilnehmer die Verzehrkosten selbst zu tragen hatten.
Weiterhin stand der Kläger auch noch im Zeitpunkt des Unfallereignisses unter dem Schutz der Unfallversicherung, denn die Weihnachtsfeier war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet.
Zwar hatten gegen 01.20 Uhr bis auf den Kläger und den Amtsleiter H. sämtliche Veranstaltungsteilnehmer das Restaurant verlassen, doch liegt es nach Ansicht des Gerichts "in der Natur von Feierlichkeiten", daß am Ende nur noch wenige Personen anwesend sind, noch eine Weile lang sitzen bleiben und sich über Privates unterhalten. Außerdem war der Vorgesetzte des Klägers, Herr H., noch anwesend, so daß der Kläger auch deshalb davon ausgehen konnte, daß die Feier noch nicht beendet war.
Schließlich kann dem Kläger nach Ansicht des Sozialgerichts Frankfurt auch nicht entgegengehalten werden, daß er zu später Stunde noch Alkohol getrunken und sich über private Gesprächsthemen unterhalten hat. "Wenn nicht vorher konkret ein Alkoholverbot ausgesprochen wird, ist es üblich, daß auf Weihnachtsfeiern Alkohol getrunken wird und zwar bis zum Ende." Dabei werde selbstverständlich auch über private Themen gesprochen.
Fazit: Bis zu dem offiziellen Ende einer betrieblichen Weihnachtsfeier besteht Unfallversicherungsschutz. Ist dieses offizielle Ende nicht bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Vorgesetzte anwesend ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2006, S 10 U 2623/03
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/127 Kein Versicherungsschutz für gefährliche Incentive-Veranstaltung (Canyoning)
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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