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Kein Versicherungsschutz für gefährliche Incentive-Veranstaltung (Canyoning)
21.07.2009. Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber organisierten und bezahlten gefährlichen Incentive-Veranstaltung ("Canyoning") nicht unbedingt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Der Versicherungsschutz entfällt zwar nicht unbedingt bereits dann, wenn er besonders hohe Anforderungen an die Fitness der teilnehmenden Arbeitnehmer stellt.
Aber wenn aufgrund der Gefahren einer Schluchtendurchquerung und wegen der gesteigerten Fitness-Voraussetzungen nicht alle Arbeitnehmer des Betriebs bzw. der Abteilung an dem Canyoning teilnehmen sollen bzw. können und der Arbeitgeber daher ein Alternativprogramm anbietet, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung: Hessisches LSG, Beschluss vom 30.04.2009, L 3 U 249/08.
- Muss die Unfallversicherung einspringen, wenn sich Arbeitnehmer bei einem ein "Canyoning" auf einem Betriebsausflug verletzen?
- Abteilungsleiterin einer WP-Gesellschaft macht bei einem Betriebsausflug ein den Arbeitnehmern freigestelltes "Canyoning" mit
- Kein Unfallversicherungsschutz für "Schluchtenabenteuer", wenn nicht alle Mitarbeiter in eine solche Veranstaltung einbezogen sind
Muss die Unfallversicherung einspringen, wenn sich Arbeitnehmer bei einem ein "Canyoning" auf einem Betriebsausflug verletzen?
Unfälle von Arbeitnehmern sind als Arbeitsunfälle im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewerten und lösen Leistungsansprüche gegenüber den Berufsgenossenschaften aus, wenn sie sich infolge einer gemäß den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Tätigkeit ereignen.
Als versicherte Tätigkeit werden dabei keineswegs nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern viele andere, mit ihr zusammenhängende Tätigkeiten angesehen, so zum Beispiel das Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeit und zurück sowie auch die Teilnahme an sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.
Paradebeispiel für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist die vom Arbeitgeber organisierte und finanzierte Weihnachtsfeier: An ihr sollten, so jedenfalls die Erwartungshaltung des Arbeitgebers, alle Mitarbeiter des Betriebs (oder einer seiner Abteilungen) teilnehmen, so dass der einzelne unter einem erheblichen faktischen Druck der Beteiligung steht. Außerdem besteht auch ein betriebliches Interesse daran, dass möglichst alle Arbeitnehmer teilnehmen, da der Arbeitgeber das Gefühl der Zusammengehörigkeit bzw. den Teamgeist stärken möchte.
Obwohl es auch bei Weihnachts- und ähnlichen Betriebsfeiern zu Unfällen kommt, oft aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums, sind sie nicht sehr unfallträchtig. Anders dagegen sportlich anspruchsvolle Veranstaltungen mit Motivations- bzw. Incentive-Charakter wie Wildwasserrafting oder Canyoning. Hier stellt sich aufgrund der erheblichen Verletzungsgefahren und des damit zwangsläufig begrenzten Teilnehmerkreises die Frage, ob solche Veranstaltungen noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen sind oder nicht.
Mit dieser Frage beschäftigt sich eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 30.04.2009, L 3 U 249/08).
Abteilungsleiterin einer WP-Gesellschaft macht bei einem Betriebsausflug ein den Arbeitnehmern freigestelltes "Canyoning" mit
Die klagende Arbeitnehmerin war in einem großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Leiterin einer Abteilung mit etwa 30 Mitarbeiterin beschäftigt. Im Juni 2007 fand auf Initiative der Klägerin und eines ihrer Kollegen und auf Kosten des Arbeitgebers ein Betriebsmeeting außerhalb des Büros statt, nämlich in einem Hotel in Süddeutschland. Dazu eingeladen waren die Mitarbeiter der von der Klägerin geleiteten Abteilung. Nachdem am Freitag vormittag fachliche Gespräche stattfanden, bereiteten sich die Mitarbeiter ab Freitag Mittag auf eine Schluchtendurchquerung (Canyoning) vor, die am darauffolgenden Samstag stattfand.
Dabei durchquerte man während einer dreistündige Tour eine Schlucht von oben nach unten gemeinsam durch Abseilen, Abklettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und auch Tauchen. Die letzte Station, an der die Teilnehmer aus 8 bis 9 m Höhe durch einen Sprung oder das Abseilen ins Wasser eintauchen sollten, wurde gegen Mittag erreicht. Die Klägerin zog sich beim Abseilen am rechten Auge eine Prellung des Augapfels und des Orbitagewebes zu. Außer der Klägerin verletzten sich zwei weitere Mitarbeiter an dieser letzten Station.
Aufgrund der mit dem Canyoning verbundenen Gefahren war die Teilnahme an diesem Programmpunkt freigestellt. Alternativ konnte man auch die Wellness-Einrichtungen des Hotels nutzen. Von dieser Möglichkeit machten sechs mitgereiste Sekretariatsmitarbeiter Gebrauch.
Die Klägerin verlangte von der zuständigen Berufsgenossenschaft die Anerkennung ihrer Verletzung als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Gesetz, was die Berufsgenossenschaft ablehnte. Die daraufhin vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage hatte keinen Erfolg, da das Sozialgericht die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall verneinte (Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2008, S 1 U 112/07).
Kein Unfallversicherungsschutz für "Schluchtenabenteuer", wenn nicht alle Mitarbeiter in eine solche Veranstaltung einbezogen sind
Das Landessozialgericht Hessen wies die Berufung aufgrund eindeutiger Sach- und Rechtslage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück und ließ die Revision zum Bundessozialgericht nicht zu. Zur Begründung heißt es, die Tätigkeit der Klägerin zum Unfallzeitpunkt sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit einzuordnen.
Erstens nämlich gehöre, so das Gericht, das hier streitige Canyoning nicht zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin als Abteilungsleiter eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens. Diese Arbeitsaufgaben hatten mit den hier vorgenommenen Outdoor-Aktivitäten offenkundig nichts zu tun.
Zweitens war das Canyoning auch nicht als - in der Unfallversicherung versicherter - Betriebssport anzusehen. Betriebssport im Sinne des Unfallversicherungsrechts liegt nämlich nur vor, wenn die sportliche Betätigung der körperlichen Ertüchtigung dient und regelmäßig vorgenommen wird. Davon konnte hier, d.h. bei einem einmaligen „Schluchtenabenteuer“, nicht die Rede sein.
Schließlich war die Schluchtendurchquerung nach Ansicht des Landessozialgerichts auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen, da nicht alle Mitarbeiter mit einbezogen wurden.
Dabei verweist das Gericht auf die erheblichen Anforderungen, die die Tour an die die körperliche Fitness der Teilnehmer stellte, und an das dementsprechend angebotene Alternativprogramm, von dem immerhin sämtliche mitgereisten Sekretärinnen Gebraucht gemacht hatten.
Angesichts dieser Situation war dieses Outdoor-Programm nicht dazu geeignet, „zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen“, denn aufgrund der mit ihm verbundenen Anforderungen wurde nicht die Gesamtheit der in der Abteilung Beschäftigten davon angesprochen.
Fazit: Betriebliche Incentive-Veranstaltung mit dem Flair des Extremsports haben zwar vielleicht positive Auswirkungen auf den Teamgeist, möglicherweise sogar aufgrund der Erfahrung des gemeinsamen Scheiterns. Andererseits ist zu bedenken, dass so etwas gefährlich ist, vor allem für Arbeitnehmer, die Schreibtischarbeit verrichten. Gemeinsames Radeln, Kochen oder Grillen ist da eine bedenkenswerte Alternative.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.04.2009, L 3 U 249/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
Letzte Überarbeitung: 18. Dezember 2017
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