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Hessisches LSG, Beschluss vom 30.04.2009, L 3 U 249/08
Schlagworte: | Arbeitsunfall | |
Gericht: | Hessisches Landessozialgericht | |
Aktenzeichen: | L 3 U 249/08 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 30.04.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Sozialgericht Wiesbaden 1. Kammer, 26. September 2008, Az: S 1 U 112/07, Urteil | |
Hessisches Landessozialgericht
L 3 U 249/08
S 1 U 112/07 (Sozialgericht Wiesbaden)
Beschluss
In dem Rechtsstreit
A.,
A-Straße, A-Stadt,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollm.: Rechtsanwälte B.,
B-Straße, B-Stadt,
gegen
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
Isaac-Fulda-Allee 3, 55124 Mainz,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 30. April 2009 durch den Richter am Landessozialgericht Dr. Peter als Vorsitzenden, die Richterin am Landessozialgericht Preis-Genthe und den Richter am Landessozialgericht Steinmeyer ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob ein Unfall, den die Klägerin als Teilnehmerin an einer Canyoning-Tour im Anschluss an ein Teammeeting erlitten hat, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1966 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma P. in B-Stadt als Abteilungsleiterin tätig. Das Unternehmen ist in die Bereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Beratung aufgegliedert. An verschiedenen Standorten werden ca. 10.000 Mitarbeiter beschäftigt. In der Hauptniederlassung in B-Stadt arbeiten ca. 4.000 Mitarbeiter. Der dortige Bereich Beratung, in dem auch die Klägerin tätig war, besteht aus sieben Abteilungen. Die Abteilung Forensic Services, die die Klägerin leitete, hatte um die 30 Mitarbeiter. Am 25. April 2007 versandten die Klägerin und ein anderer Mitarbeiter eine Einladung für ein ab dem 21. Juni 2007 geplantes Teammeeting folgenden Inhalts:
„Liebes FOS-Team, zum Abschluss des außerordentlich hervorragenden Geschäftsjahres 2007 und als Dankeschön für eure tatkräftige Mitarbeit, die dieses erst ermöglicht hat, planen wir unser Teammeeting für Juni mal nicht im Office, sondern außerhalb unseres Standortes B-Stadt. Im Teammeeting werden wir über die Entwicklung in der Abteilung, die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen sowie über den Stand der Personalrekrutierungsmaßnahmen informieren. Auch ein Fachbeitrag von maximal 20 Minuten plus Diskussion wird stattfinden. Unser Teammeeting „Project Go“ startet am Donnerstag, den 21. Juni 2007 um 13 Uhr ab B-Stadt. Per Bus geht es dann an unseren Überraschungsort, ein bisschen Fahrtzeit in ein entferntes Ziel in unserer Republik müssen wir einplanen. Neben kulinarischen Köstlichkeiten erwartet Euch ein „spannendes“ und „abwechslungsreiches“ Programm welches auch körperliche Fitness erfordert. Allgemeine Voraussetzungen hierzu sind Schwimmkenntnisse und ausreichend Mut vom Drei-Meter-Brett ins kühle Nass zu springen. Darüber hinaus sind ein Extra-Paar knöchelhohe Schuhe, die auch komplett nass werden, unerlässlich. Natürlich finden alle Outdoor-Aktivitäten auf freiwilliger Basis statt, alternativ können auch die Wellness-Einrichtungen des Hotels genutzt werden. Nachdem wir uns auf verschiedene Abenteuer eingelassen haben, erfolgt die Rückreise im Laufe des Nachmittags am Samstag, den
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23. Juni 2007, so dass wir am späten Abend wieder in B-Stadt (Büro) ankommen. Wenn Ihr diese Herausforderung annehmen wollt, sendet bitte eine kurze Bestätigungmail an R.. Sie wird euch hierzu in den nächsten Tagen auffordern. ...“
Das Teammeeting fand nach den Angaben der Klägerin im Kammertermin vom 26. September 2008 in O-Stadt, in einem Hotel am Freitagvormittag, dem 22. Juni 2007, von 9.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr statt. Nach einem Mittagessen folgte ein Training für die am Samstag geplante Canyoning-Tour (Schluchtenwanderung). Es handelt sich dabei um eine ca. dreistündige Tour, bei der das gemeinsame Durchqueren einer Schlucht von oben nach unten durch Abseilen, Abklettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und auch Tauchen stattfand. Das Canyoning begann am Samstag um 8.00 Uhr. Die letzte Station, an der die Teilnehmer aus 8 bis 9 m Höhe durch einen Sprung oder das Abseilen ins Wasser eintauchen sollten, wurde um ca. 13.00 Uhr erreicht. Die Klägerin, die sich den Sprung ins Wasser nicht zutraute, zog sich beim Abseilen am rechten Auge eine Prellung des Augapfels und des Orbitagewebes zu. Außer der Klägerin verletzten sich zwei weitere Mitarbeiter an dieser letzten Station. Laut Teilnehmerliste nahmen 32 Mitarbeiter am Teammeeting und 26 Mitarbeiter samstags am Rahmenprogramm teil. Acht Personen reisten wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstiger Verpflichtungen nicht zur Veranstaltung an. Diejenigen, die an der Canyoning-Tour nicht teilnehmen wollten, hatten Gelegenheit, die Wellness-Einrichtungen des Hotels zu nutzen. Die Organisation insgesamt – Hotel, Räumlichkeiten für das Teammeeting, sowie komplettes Rahmenprogramm – hatte die in O-Stadt angesiedelte Firma L. GmbH übernommen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe bei der Teilnahme am Rahmenprogramm nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stünden auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgten und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt würden. Es habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, weil der Teil außerhalb des Meetings durch eine Freizeitgestaltung geprägt gewesen sei, die aufgrund der individuellen Teilnahmemöglichkeit nicht mehr mit dem Gedanken der Verbundenheit untereinander und mit der Geschäftsleitung in Einklang gestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Mehrzahl der Beschäftigten für das Outdoor-Programm entschieden habe. Die Einladung zu der Veranstaltung im Allgäu sei als Dankeschön für die tatkräftige Mitarbeit der Beschäftigten an einem außerordentlich erfolgreichen
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Geschäftsjahr erfolgt. Insofern habe eine sog. Incentive-Reise vorgelegen. Solche Reisen seien eine andere Art der Motivation zur Steigerung des Arbeitseinsatzes, der Loyalität zu einem Unternehmen oder der Förderung des Verkaufs von Produkten. Hauptziele einer Incentive-Reise seien in den meisten Fällen Umsatzsteigerung und Gewinnmaximierung; das von der Firma in dieser Art von Belohnung investierte Geld solle nachhaltig wirken. Obwohl diese Art von Reise im Interesse des Unternehmens liege, unbestritten dem Zugehörigkeitsgefühl zur Firma und auch untereinander diene, würden solche Reisen durch die Rechtsprechung von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.
Die Klägerin hat hiergegen am 16. November 2007 beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) Klage erhoben und vorgetragen, während der Canyoning-Tour sei man auf seine Begleiter angewiesen, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Eine solche Tour sei hinsichtlich der körperlichen Belastungen äußerst anspruchsvoll. Insgesamt sei sie daher perfekt geeignet, um geschäftlich zusammenarbeitenden Kollegen eine gemeinsame Erinnerung als Bezugspunkt für ein zusammen gemeistertes Projekt zu geben.
Das SG hat durch Urteil vom 26. September 2008 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Anreise ins Allgäu und das Teammeeting am Vormittag des 22. Juni 2007 habe ohne Zweifel den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich gedient, dieser Abschnitt sei deshalb unfallversicherungsrechtlich geschützt gewesen. Das am Samstag, dem 23. Juni 2007, durchgeführte Canyoning sei indes nicht dazu bestimmt gewesen, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Es habe sich vielmehr um eine Freizeit- und Erholungsveranstaltung gehandelt. Aus den Gesamtumständen lasse sich eindeutig entnehmen, dass die Reise auch und zwar zu einem erheblichen Teil den Charakter einer Art Belohnung für die Abteilungsangehörigen gehabt habe. Anlass der Reise sei ein „außerordentlich hervorragendes Geschäftsjahr 2007“ gewesen und die Reise „als Dankeschön für tatkräftige Mitarbeit“ der Abteilungsangehörigen gedacht gewesen. Die Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass diese Vorgehensweise einem in der Abteilung, möglicherweise auch darüber hinaus in anderen Bereichen des Unternehmens, üblichen Muster entsprochen habe, wonach einmal im Jahr das monatliche Teammeeting außerhalb des Unternehmens durchgeführt und die Entfernung des Reiseziels bzw. die Gestaltung des Programms maßgeblich vom Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahrs abhängig gemacht worden sei. Auch dieser Gesichtspunkt bestätige, dass der sportliche Teil der Reise im Sinne einer Incentive-Veranstaltung, für die Versicherungsschutz nicht bestehe,
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zu qualifizieren sei. Der Umstand, dass der überwiegende Teil der Abteilungsangehörigen an der Reise und auch an dem sog. Rahmenprogramm teilgenommen haben, ändere an der Qualifizierung des Rahmenprogramms als nicht versicherte private Veranstaltung nichts. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftsveranstaltung habe kein Versicherungsschutz bestanden. Die Veranstaltung habe nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offengestanden. Die in der Rechtsprechung von diesem Grundsatz anerkannten Ausnahmen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere könne die Abteilung, für die die Veranstaltung organisiert gewesen sei, nicht als eigenständiger Unternehmensteil im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden. Auch wenn sie, worauf die Klägerin hingewiesen habe, hinsichtlich des Managements, des Budgets und der Personalhoheit eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber dem Gesamtunternehmen gehabt haben möge. Die Veranstaltung habe lediglich allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe, nämlich der Abteilung bzw. der „Business Unit“ offengestanden. Ob im Sinne des Unternehmens nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur das Gesamtunternehmen oder möglicherweise auch der Standort B-Stadt mit immerhin rund 4.000 Mitarbeitern anzuerkennen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Die Abteilung, für die die Veranstaltung durchgeführt worden sei, stelle jedenfalls lediglich eine ausgewählte Gruppe des Unternehmens dar.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2008 zugestellte Urteil am 27. November 2008 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, bei der betreffenden Veranstaltung habe weder der Belohnungscharakter noch der Freizeitwert des gemeinsamen Canyonings im Vordergrund gestanden. Das angebotene Canyoning sei geeignet und auch vorgesehen gewesen, um den Zusammenhalt der Beschäftigten zu fördern und durch diese erhöhte Motivation letztendlich eine bessere Arbeitsleistung zu erzielen. Hinzu komme, dass seitens des Arbeitgebers eine gewisse Erwartungshaltung hinsichtlich der Teilnahme an diesem sportlichen Programm bestanden habe. Besonders durch die gemeinsame An- und Abreise werde deutlich, dass der Arbeitgeber von einer Teilnahme auch an diesem Teil der Veranstaltung ausgegangen sei. Wegen einer deutlichen Erwartungshaltung seiner Vorgesetzten und der Kollegen über seine Teilnahme habe der einzelne Mitarbeiter nicht nach eigenem Ermessen entscheiden können. Im Übrigen diene die Durchführung einer sportlichen Aktivität, bei der die Teilnehmer auf gegenseitige Hilfestellung, Rücksichtnahme und Unterstützung angewiesen seien, unmittelbar den betrieblichen Interessen. Der hier gewonnene Lerneffekt und das Vertrauen, das angesichts solcher Erlebnisse zwischen
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den Beschäftigten erwachse bzw. vertieft werde, diene unmittelbaren betrieblichen Interessen. Es habe sich auch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, denn die Auswahl der Teilnehmer sei nicht willkürlich oder nach Leistungsgesichtspunkten über das gesamte Unternehmen erfolgt, sondern aufgrund der feststehenden Organisation des Betriebes und für alle Mitarbeiter in der entsprechenden Abteilung. Eine solche Veranstaltung für sämtliche 4.000 Mitarbeiter am Standort B-Stadt verbiete sich von selbst. Entscheidend sei, dass die Abteilung der Klägerin gerade nicht die einzige sei, für die solche Veranstaltungen abgehalten würden. Vergleichbare Veranstaltungen fänden gerade auch für andere Abteilungen statt, so dass grundsätzlich allen Beschäftigten die Möglichkeit offenstehe, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen, auch wenn diese aufgrund der Betriebsgröße nicht gemeinschaftlich stattfinden könnten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 aufzuheben, das Ereignis vom 23. Juni 2007 als Arbeitsunfall festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, nicht jede Tätigkeit eines Beschäftigten sei versichert, sondern grundsätzlich nur die nach dem Vertrag geschuldeten Tätigkeiten. Outdoor-Aktivitäten gehörten nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der Klägerin. Die Abteilung, für die die Outdoor-Veranstaltung durchgeführt worden sei, stelle lediglich eine ausgewählte Gruppe des Unternehmens dar, so dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung schon am Fehlen des notwendigen Kriteriums „einer für alle Beschäftigten des Unternehmens offenstehenden Veranstaltung“ scheitere.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat, die Beteiligten auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise hingewiesen worden sind und auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 12. Januar 2009 hin Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtens, denn die Klägerin stand während der aktiven Teilnahme an der am 23. Juni 2007 im Allgäu veranstalteten Canyoning-Tour nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Ein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
In einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch die Teilnahme am Betriebssport und die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft
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zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die aktive Teilnahme an der Canyoning-Tour erfüllte diese Voraussetzungen zweifellos nicht. Es fehlt diesbezüglich schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb möglichst allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Um die für den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche „betriebliche Zielsetzung“ – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen; von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen etc. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens von der Unternehmensleitung ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Auch eine rein „sportliche Gemeinschaftsveranstaltung“ steht ebenso wie Freizeitveranstaltungen
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nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (so die Ausführungen des BSG im Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.).
Die notwendigen Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegen hier nicht vor. Wie der Einladung vom 24. April 2007 zu entnehmen ist, war Hauptzweck der Reise ins Allgäu mit Hotelaufenthalt und der den Teilnehmern dort angebotenen Aktivitäten wie Canyoning-Tour oder Nutzung der Wellness-Einrichtungen des Hotels die Belohnung der in der Abteilung Forensic Services beschäftigten Mitarbeiter für im abgelaufenen Geschäftsjahr geleistete Arbeit. Zudem waren die den Teilnehmern außerhalb des Teammeetings angebotenen Aktivitäten auch nicht geeignet, die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche betriebliche Zielsetzung – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen: Die angebotene Canyoning-Tour, bei der eine Schlucht von oben nach unten durch Abseilen, Abklettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und auch Tauchen zu durchqueren war, war, wie dies die Klägerin selbst vorträgt, hinsichtlich der körperlichen Belastung äußerst anspruchsvoll. Sie erforderte wie in dem Einladungsschreiben angekündigt „körperliche Fitness“ und die Bereitschaft sich auf ein „Abenteuer“ einzulassen, das nicht nur körperliche Anstrengungen, sondern auch – insbesondere für ungeübte Kletterer – ein Verletzungsrisiko beinhaltete. Dieses Outdoor-Programm war deshalb nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, denn aufgrund der besonderen Anforderungen wurde nicht die Gesamtheit der in der Abteilung Beschäftigten davon angesprochen. Weil auch seitens der Initiatoren damit gerechnet wurde, dass nicht alle „diese Herausforderung“ annehmen wollten oder annehmen konnten, wurde als „Alternative“ die Nutzung der Wellness-Einrichtungen des Hotels angeboten. Der Teilnehmerliste ist zu entnehmen, dass von den 32 Beschäftigten, die am Freitagvormittag am Teammeeting teilgenommen hatten, sich 26 für die Canyoning-Tour entschieden haben. Die Sekretärinnen der Abteilung nahmen, so die Auskunft der Klägerin, nicht an der Tour teil und blieben im Hotel. Weil das Vorhaben in seiner Ausgestaltung von vornherein nicht so geplant war, dass voraussichtlich alle zu beteiligenden Beschäftigten dabei mitmachen konnten, konnte mit der Canyoning-Tour der Gemeinschaftszweck nicht erreicht werden. Der von der Klägerin bei dieser Tour erlittene Unfall stand deshalb auch nicht als „Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ unter Versicherungsschutz.
Die aktive Teilnahme an der Canyoning-Tour kann auch nicht der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit der Klägerin zugerechnet werden, weil sie keinen Bezug zu betrieblichen Belangen hatte. Auch wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern durch
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eine Reise eine Belohnung in Form einer besonderen Freizeitgestaltung zukommen lässt und solche Veranstaltungen geeignet sind, den Teamgeist der Mitarbeiter zu fördern sowie deren Leistungsmotivation zu stärken, reicht dies nicht aus, einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 – in SozR 3-2200 § 548 Reichsversicherungsordnung -RVO- Nr. 21 zu einer vom Unternehmen durchgeführten Motivationsreise). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer (= Beschäftigter = Versicherter) zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 1991 - L-2/U–702/91 -, Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG, Urteil vom 27. September 1989 - L-10/U–44/97 -, Breithaupt 1990, 388). Die Klägerin war bei dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Abteilungsleiterin beschäftigt. Die aktive Teilnahme an der Canyoning-Tour gehörte nicht zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten gehört deshalb auch nicht zur in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit der Klägerin, wenn diese Aktivitäten außerhalb des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stattfinden. Ob die Teilnahme aufgrund einer Erwartungshaltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung seitens des Arbeitgebers erfolgt ist, spielt hinsichtlich des Versicherungsschutzes keine entscheidende Rolle. Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu oben angegebene Urteile des BSG, LSG Baden-Württemberg und Bayerischem LSG).
Da die Teilnahme der Klägerin an der Canyoning-Tour unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat, ist der von der Klägerin dabei am 23. Juni 2007 erlittene Unfall von der Beklagten nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision
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