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08: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (kurz: „SGB VII“) regelt in zehn Kapiteln und mehr als 200 Paragraphen die gesetzliche Unfallversicherung.
Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften, die nach Wirtschaftszweigen bzw. Branchen organisiert sind. Sie erbringen ihre Leistungen vor allem bei Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten.
Das SGB VII regelt, wer versicherungspflichtig ist, unter welchen Voraussetzngen die Berufsgenossenschaften zu Leistungen verpflichtet ist und welche das sind, wie die finanziellen Mittel aufgebracht werden und wie die Berufsgenossenschaften organisiert sind. Da die Unfallversicherung umfassende medizinische Leistungen bei Arbeitsunfällen erbringt, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner finanziellen Beiträge zur Unfallversicherung von einer eigenen Schadensersatzhaftung weitgehend befreit. Auch zu diesem Thema finden sich Regelungen im SGB VII.
Im folgenden werden nur einige für Arbeitnehmer besonders wichtige Vorschriften des SGB VII wiedergegeben. Sie betreffen die Versicherungsfälle Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie die Haftungsbeschränkungen bei Arbeitsunfällen.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten "Haftung des Arbeitgebers", "Haftung des Arbeitnehmers" und "Sozialversicherungspflicht".
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enhalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle, verlässliche und vollständige Fassungen des SGB VII und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Erstes KapitelAufgaben, versicherter Personenkreis, VersicherungsfallDritter AbschnittVersicherungsfall
Viertes KapitelHaftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen PersonenErster AbschnittBeschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |