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Scheinwerkverträge bei der Heinrich-Böll-Stiftung
09.09.2013. Schlaue Unternehmen umgehen die lästigen Pflichten, die mit Arbeitsverhältnissen verbunden sind, indem sie anstelle eigener Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer einsetzen.
Denn wozu sich mit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder am Ende gar mit Kündigungsschutzklagen abmühen, wenn man all das umgehen kann, indem man auf Leiharbeit setzt?
Leiharbeit hat aber in den letzten Jahren keinen guten Ruf mehr, und sie funktioniert auch nur, wenn der Verleiher eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hat.
Noch "schlauer" als Leiharbeit ist daher der Einsatz von Fremdfirmen, die auf der Grundlage von Werkverträgen ihre eigenen Leute einsetzen und diesen demzufolge auch Weisungen erteilen.
Diese Strategie zur Vermeidung des Arbeitsrechts geht allerdings machmal in die Hose, wenn die Weisungen faktisch vom Auftraggeber erteilt werden und der angebliche Fremdfimenmitarbeiter daher wie ein Arbeitnehmer des Auftraggebers eingesetzt wird. Dann liegt Scheinselbständkeit vor und der vermeintliche Mitarbeiter des Werkunternehmers kann sich beim Auftraggeber hineinklagen.
So ist es vorige Woche der Heinrich-Böll-Stiftung ergangen, einer parteinahen Stiftung von Bündnis 90/Die Grünen: Am 05.09.2013 gab das Arbeitsgericht Berlin der Klage eines bei der Heinrich-Böll-Stiftung eingesetzten Mitarbeiters statt, der wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gegen die Heinrich-Böll-Stiftung geklagt hatte mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Stiftung besteht (Arbeitsgericht Berlin, Teilurteil vom 04.09.2013, 33 Ca 5347/13).
Der klagende Arbeitnehmer war offiziell bei einem Unternehmen für Besucherservice angestellt und wurde bei der Heinrich-Böll-Stiftung eingesetzt. Dort verrichtete er seit Jahren wie ein eigener Arbeitnemer der Böll-Stiftung Umbauarbeiten zur Vorbereitung von Veranstaltungen im Konferenzzentrum der Stiftung.
Vor dem Arbeitsgericht hatte sich die Heinrich-Böll-Stiftung vergeblich darauf berufen, der Kläger sei aufgrund eines Werkvertrags der Böll-Stiftung mit dem Unternehmen für Besucherservice eingesetzt worden. Das Arbeitsgericht sah das anders.
Denn die einzige "Leistung" der Besucherservice-Firma bestand letztlich darin, der Stiftung Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice zu überlassen, so das Gericht. Das ergab sich aus der Leistungsbeschreibung und den tatsächlichen Umständen der Vertragsdurchführung. Die Arbeiten der überlassenen Kräfte dirigierte dagegen die Stiftung und nicht die Besucherservice-Firma.
Daher war der zwischen der Böll-Stiftung und der Besucherservice-Firma geschlossene Vertrag in Wahrheit kein Werk- oder Dienstvertrag, sondern ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, so das Arbeitsgericht.
Da das Besucherservice-Unternehmen aber nicht die erforderliche Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung hatte, war die Arbeitnehmerüberlassung illegal. Der Arbeitssvertrag zwischen diesem Unternehmen und dem klagenden Arbeitnehmer war daher gemäß § 9 Nr.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksam. An Stelle dieses unwirksamen Vertrags trat gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Heinrich-Böll-Stiftung.
Eine ähnliche gerichtliche Niederlage wie die Heinrich-Böll-Stiftung musste vor einigen Wochen die Daimler AG hinnehmen, die Scheinselbständige als IT-Fachkräfte eingesetzt hatte, um EDV-Arbeitsplätze betreuen zu lassen. Diese IT-Kräfte waren tatsächlich Arbeitnehmer der Daimler AG, da sie in die betrieblichen Abläufe wie Daimler-Mitarbeiter eingebunden waren und von Daimler-Mitarbeitern Weisungen erhielten (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013, 2 Sa 6/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/225 Scheinwerkvertrag und Scheinselbständigkeit).
Fazit: Auf einer Skala der politischen Peinlichkeiten zwischen null und zehn liegt dieser Vorfall bei mindestens 9,9. Wer wie die Grünen immer wieder gegen den Missbrauch von Leiharbeit durch raffgierige Privatunternehmen zu Felde zieht, sollte erst einmal vor der eigenen Tür kehren. Illegale Arbeitnehmerüberlassung als Mittel einer "smarten" Personalplanung sollte für linke Parteien und Stiftungen tabu sein.
Außerdem kann illegale Arbeitnehmerüberlassung im Ergebnis teuer sein, denn wenn vermeintlich "freie" Mitarbeiter in Wahrheit Arbeitnehmer sind, d.h. Scheinselbständige, muss der Auftraggeber möglicherweise rückständige Sozialabgaben abführen und ist dann letztlich der Dumme.Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin, Teilurteil vom 04.09.2013, 33 Ca 5347/13 (Pressemeldung)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013, 2 Sa 6/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/200 Schwarzarbeit soll besser bekämpft werden
- Arbeitsrecht aktuell: 16/224 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/198 Wann sind Regalauffüller Arbeitnehmer und wann Selbständige?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/106 Gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs
- Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/003 Missbrauch von Scheinwerkverträgen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/225 Scheinwerkvertrag und Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/184 Fremdvergabe oder Leiharbeit?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/129 Scheinselbständige im Besucherdienst des Bundesrats
- Arbeitsrecht aktuell: 08/042 Zulässige Fremdvergabe oder unzulässige Austauschkündigung?
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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