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Gleichberechtigung für Hausangestellte
06.02.2013. Die rechtliche und soziale Lage der weltweit über 52 Millionen - meist weiblichen - Hausangestellten ist oft schlecht. In vielen Ländern gibt es noch nicht einmal eine vollständige rechtliche Gleichstellung von Hausangestellten und "normalen" Arbeitnehmern.
In Deutschland ist eine solche rein rechtliche Gleichstellung zwar gegeben, aber auch hierzulande gibt es Schutzlücken.
Denn zum einen arbeiten viele Hausangestellte schwarz, d.h. sie sind nicht bei der Sozialversicherung angemeldet und haben daher keine Absicherung bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Auch bezahlter Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen bis zu sechs Wochen wird ihnen meist vorenthalten.
Und zum anderen hilft das deutsche Arbeitsrecht oft nicht, wenn ausländische Botschaften oder Diplomaten Hausangestellte willkürlich behandeln oder ihnen den Lohn nicht zahlen.
Diese Probleme bei der Durchsetzung deutscher Schutzvorschriften ergeben sich in vielen Fällen daraus, dass ausländische Diplomaten Immunität genießen, d.h. in der Regel gar nicht vor deutschen Gerichte verklagt werden können (über einen vom BAG ausnahmsweise zugunsten des Arbeitnehmers entschiedenen Fall berichteten wir in Arbeitsrecht aktuell: 12/287 Klage gegen saudischen Diplomaten zulässig).
In anderen Fällen wiederum beruft sich die Beklagtenseite darauf, dass der klagende Hausangestellte "hoheitliche" Aufgeben für die ausländische Botschaft bzw. den hinter ihr stehenden Staat erfüllt haben soll, was ebenfalls die Unzuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte zur Folge hat (auch darüber wird oft vor Gericht gestritten, vgl. Arbeitsrecht aktuell: 12/266 Botschaftsangestellte ausländischer Staaten können vor deutschen Arbeitsgerichten klagen).
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung heute bekannt gegeben, dass sie die Konvention Nr.189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) beschlossen habe, d.h. für deren Umsetzung in Deutschland sorgen will. Die IAO bzw. ILO ("International Labour Organization") setzt sich seit langem als Unterorganisation der Vereinten Nationen für die Rechte von Arbeitnehmern und Gewerkschaften ein. Die ILO-Konvention Nr.189 verlangt von den Staaten, die ihr beitreten bzw. sie ratifizieren, die Durchsetzung rechtlicher Mindeststandards für Hausangestellte.
Hierzu gehören z.B. die Vereinigungsfreiheit der Hausangestellten, das Recht auf einen freien Tag pro Woche und auf regelmäßige Bezahlung, der Schutz vor Gewalt und Belästigungen, der Schutz der Privatsphäre der mitwohnenden Hausangestellten, das Verbot von Kinderarbeit und die rechtliche Gleichstellung mit anderen Arbeitnehmern.
Kritisch ist anzumerken, dass der Beschluss der Bundesregierung an der rechtichen und sozialen Lage der rund 712.000 Hausangestellten in Deutschland kaum etwas ändern wird (der Deutsche Gewerkschaftsbund schätzt die Zahl der Hausangestellten in Deutschland sogar auf rund 2,6 Millionen).
Denn in rechtlicher Hinsicht hat Deutschland die Forderungen der ILO-Konvention Nr.189 bereit jetzt erfüllt: Wer als Gärtner, Putzfrau oder Kindermädchen in einem deutschen Haushalt arbeitet, ist Arbeitnehmer und hat daher alle Rechte, die Arbeitnehmern in Kleinstbetrieben zustehen, angefangen vom Arbeitszeitschutz über den Anspruch auf regelmäßige Vergütung, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis hin zur Vereinigungsfreiheit und zum Schutz vor Diskriminierung und (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz.
Es fehlt also nicht an Rechten der Hausangestellten, sondern an deren Durchsetzung. Und die bestehenden Umsetzungsdefizite wird das Bekenntnis der Bundesregierung zur ILO-Konvention Nr.189 kaum beseitigen, denn diese Vollzugsdefizite ergeben sich meist aus der einvernehmlich praktizierten Schwarzarbeit. Solange diese von beiden Arbeitsvertragsparteien als vorteilhaft bewertet wird, wird die Hausarbeit in Deutschland wohl weiterhin im "arbeitsrechtlichen Sparmodus" und unter Missachtung des Sozialversicherungsrechts abgewickelt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesregierung, Arbeitsmarkt. Gleiches Recht für Hausangestellte (Pressemitteilung vom 06.02.2013)
- Domestic Workers Convention, 2011 (No. 189). Convention concerning decent work for domestic workers
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/246 Internationale Zuständigkeit im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/055 Anwendung ausländischer Gesetze in Deutschland
- Arbeitsrecht aktuell: 13/079 Prozess um Ausbeutung einer Hausangestellten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/287 Klage gegen saudischen Diplomaten zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 12/266 Botschaftsangestellte ausländischer Staaten können vor deutschen Arbeitsgerichten klagen
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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