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Prozess um Ausbeutung einer Hausangestellten
23.03.2013. Im Februar 2011 verklagte eine indonesische Hausangestellte einen Diplomaten aus Saudi-Arabien auf Lohnzahlung und Schadensersatz von 70.000,00 EUR (wir berichteten über den Fall in: Arbeitsrecht aktuell 12/287 Klage gegen saudischen Diplomaten zulässig).
Den Angaben der Hausangestellte zufolge soll sie von April 2009 bis Oktober 2010 immer wieder misshandelt und gedemütigt worden sein. Für ihre Arbeitsleistung von bis zu 20 Stunden pro Tag an sieben Tagen in der Woche hätte sie keinen angemessenen Lohn erhalten. Bei alledem habe sie den Haushalt des Diplomaten nicht verlassen dürfen und ohne Matratze und warme Kleidung mit einer dünnen Decke auf dem Boden des Kinderzimmers schlafen müssen. Die versprochene Verpflegung habe aus Essensresten bestanden. Der Diplomat bestritt die Vorwürfe.
Nachdem zunächst das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 14.06.2011, 36 Ca 3627/11) und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Klage aufgrund der Immunität des verklagten Diplomaten abgewiesen hatten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011, 17 Sa 1468/11), erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage für zulässig, weil der Diplomat inzwischen Deutschland verlassen hatte und sich daher nicht mehr auf seine Immunität berufen konnte (BAG, Urteil vom 22.08.2012, 5 AZR 949/11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/287 Klage gegen saudischen Diplomaten zulässig).
Am Dienstag dieser Woche schlossen die Parteien dann vor dem Arbeitsgericht Berlin einen Vergleich, dem zufolge der Diplomat die Hälfte der Klageforderung zu begleichen hat, d.h. 35.000,00 EUR (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 10/13 vom 19.03.2013). Beide Parteien waren nur durch ihre Anwälte vertreten, da sich der Diplomat und die Hausangestellte mittlerweile wieder in ihren Heimatländern befinden. Der Vergleich kann beiderseits widerrufen werden und wird hinfällig, wenn die versprochene Summe nicht innerhalb eines Monats auf ein Treuhandkonto überwiesen wird.
Wie der Anwalt des beklagten Diplomaten laut Presseberichten erklärte, wird die Summe voraussichtlich vom saudischen Königreich übernommen, um das Ansehen Saudi-Arabiens nicht zu beschädigen. Der Diplomat selbst sei dazu nicht imstande.
Sollte der Vergleich nicht widerrufen werden, hätte der Prozess aus Sicht der Klägerin einen sehr günstigen Verlauf genommen. Denn erstens ist die Klägerin für alle von ihr erhobenen Vorwürfe beweispflichtig, befindet sich aber in einer ungünstigen Beweislage, da als Beweismittel nach Lage der Dinge wohl nur die Zeugenaussagen der Familienangehörigen des Diplomaten in Betracht kommen. Und zum anderen wäre ein vor dem Arbeitsgericht Berlin erstrittenes Urteil wenig wert, da dieses sodann gegen den Diplomaten in Saudi-Arabien vollstreckt werden müsste.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Rechtsstreiterledigung: Klage wegen behaupteter Ausbeutung einer Hausangestellten: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 10/13 vom 19.03.2013
- Tagesspiegel.de, Rechtsstreit um Ausbeutung: Diplomat muss 35 000 Euro an ehemalige Hausangestellte zahlen
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2012, 5 AZR 949/11
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011, 17 Sa 1468/11
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2011, 36 Ca 3627/11 (Pressemitteilung Nr. 25/11 vom 14.06.2011: Arbeitsgericht weist Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer Hausangestellten als unzulässig ab)
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Arbeitsrecht aktuell: 17/246 Internationale Zuständigkeit im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/055 Anwendung ausländischer Gesetze in Deutschland
- Arbeitsrecht aktuell: 13/026 Gleichberechtigung für Hausangestellte
- Arbeitsrecht aktuell: 12/287 Klage gegen saudischen Diplomaten zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 12/266 Botschaftsangestellte ausländischer Staaten können vor deutschen Arbeitsgerichten klagen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Arbeitsgericht Berlin seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 28. September 2017
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