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Bot­schafts­an­ge­stell­te aus­län­di­scher Staa­ten kön­nen vor deut­schen Ar­beits­ge­rich­ten kla­gen

Vor­aus­set­zung ist, dass die Bot­schafts­an­ge­stell­ten kei­ne ho­heit­li­chen Auf­ga­ben wahr­neh­men: Eu­ro­päi­scher Ge­richts­hof, Ur­teil vom 19.07.2012, C-154/11 ("Ma­ham­dia")
Globus mit Europa im Vordergrund, gekreuzte rote Klebestreifen auf einigen Ländern Kei­ne leich­te Ent­schei­dung: Wo dür­fen Bot­schafts­an­ge­stell­te kla­gen?

27.07.2012. In Ber­lin gibt es vie­le Bot­schaf­ten aus­län­di­scher Staa­ten und dem­ent­spre­chend vie­le Ar­beit­neh­mer, die für Bot­schaf­ten ar­bei­ten. Die Ar­beits­be­din­gun­gen von Bot­schafts­an­ge­stell­ten sind aber oft al­les an­de­re als gut. Schlech­te Be­zah­lung, Angst vor un­be­grün­de­ten Ent­las­sun­gen und Lohn­prel­le­rei sind an der Ta­ges­ord­nung.

Aus an­walt­li­cher Sicht ist das kein Wun­der, kön­nen Bot­schafts­an­ge­stell­te ih­ren Ar­beit­ge­ber doch prak­tisch nie mit Aus­sicht auf Er­folg ver­kla­gen. Denn Bot­schaf­ten un­ter­lie­gen nach dem Völ­ker­recht eben­so wie der Ent­sen­de­staat, der hin­ter ih­nen steht, nicht der Ge­richts­bar­keit des Emp­fangs­staats, d.h. sie sind "im­mun“ ge­gen des­sen Recht­spre­chung.

Die­se Ab­schot­tung aus­län­di­scher Bot­schaf­ten ge­gen die Recht­spre­chung der deut­schen Ar­beits­ge­rich­te lässt sich aber sach­lich nur recht­fer­ti­gen, wenn es um Strei­tig­kei­ten zwi­schen der Bot­schaft und "ho­heit­lich" tä­ti­gen Bot­schafts­an­ge­hö­ri­gen geht. War­um da­ge­gen Hilfs­kräf­te wie Fah­rer, Rei­ni­gungs­kräf­te oder Pfört­ner kei­ne Kla­gen vor deut­schen Ar­beits­ge­rich­ten er­he­ben kön­nen soll­ten, ist nicht ver­ständ­lich.

Das hat jetzt auch der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) in ei­nem Ber­li­ner Fall klar­ge­stellt, in dem es um ei­nen An­ge­stell­ten der al­ge­ri­schen Bot­schaft ging. EuGH, Ur­teil vom 19.07.2012, C-154/11 - „Ma­ham­dia“.

Wel­ches Ge­richt ist für ar­beits­recht­li­che Kla­gen ge­gen die Bot­schaft ei­nes frem­den Staa­tes zuständig?

In Deutsch­land ist Ber­lin Sitz al­ler ausländi­schen Bot­schaf­ten. Bei ar­beits­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten zwi­schen Bot­schafts­an­ge­stell­ten und der Bot­schaft, d.h. dem hin­ter der Bot­schaft ste­hen­den Ent­sen­de­staat, ist die Fra­ge der ört­li­chen Zuständig­keit da­her schnell geklärt: Ört­lich zuständig ist das Ar­beits­ge­richt Ber­lin und in der zwei­ten In­stanz das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg.

Schwie­ri­ger zu be­ant­wor­ten ist da­ge­gen die Fra­ge, ob die deut­schen Ar­beits­ge­rich­te über­haupt für die Ent­schei­dung von Strei­tig­kei­ten zwi­schen ausländi­schen Bot­schaf­ten und dem Bot­schafts­per­so­nal zuständig sind, d.h. ob sie die "in­ter­na­tio­na­le Zuständig­keit" be­sit­zen.

Die­se Zuständig­keit könn­te man aus der Ver­ord­nung (EG) Nr.44/2001 des Ra­tes vom 22.12.2000 über die ge­richt­li­che Zuständig­keit und die An­er­ken­nung und Voll­stre­ckung von Ent­schei­dun­gen in Zi­vil- und Han­dels­sa­chen (EuGG­VO) her­lei­ten. Das setzt aber vor­aus, dass ei­ne Bot­schaft als ei­ne „Zweig­nie­der­las­sung, Agen­tur oder sons­ti­ge Nie­der­las­sung“ des Ent­sen­de­staa­tes an­zu­se­hen ist.

EuGH: Die Ver­ord­nung Nr.44/2001 kann die Zuständig­keit deut­scher Ar­beits­ge­rich­te be­gründen

Der Kläger des Aus­gangs­ver­fah­rens, Ah­med Ma­ham­dia, ist al­ge­ri­scher Her­kunft und lebt in Ber­lin. Er wur­de von sei­nem Ar­beit­ge­ber, der De­mo­kra­ti­schen Volks­re­pu­blik Al­ge­ri­en, in der Ber­li­ner Bot­schaft als Fah­rer beschäftigt. Nach­dem ihm En­de 2007 gekündigt wor­den war, er­hob er Kündi­gungs­schutz­kla­ge in Ber­lin.

Al­ge­ri­en be­rief sich auf sei­ne Im­mu­nität als Staat und mein­te außer­dem, we­gen ei­ner im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­ten Ge­richts­stands­klau­sel sei­en die al­ge­ri­schen Ge­rich­te zuständig. Das Ar­beits­ge­richt folg­te die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on und wies die Kla­ge als un­zulässig ab (Ar­beits­ge­richt Ber­lin, Ur­teil vom 02.07.2008, 86 Ca 13143/07).

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg da­ge­gen ver­nein­te die Im­mu­nität Al­ge­ri­ens, da Herr Ma­ham­dia als Fah­rer kei­ne ho­heit­li­chen Auf­ga­ben erfüll­te (Ur­teil vom 14.01.2009, 17 Sa 1719/08). Wei­ter­hin hielt das LAG die al­ge­ri­sche Bot­schaft für ei­ne „Zweig­nie­der­las­sung, Agen­tur oder sons­ti­ge Nie­der­las­sung“ im Sin­ne der EuGG­VO. Die ver­trag­li­che Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung ließ das LAG nicht gel­ten, da sie sei­ner Mei­nung nach ge­gen die EuGG­VO verstößt.

Sch­ließlich wand­te das LAG bei sei­nem Ur­teil deut­sches Recht an, da es kei­ne aus­rei­chen­den An­halts­punk­te für ei­ne Rechts­wahl zu­guns­ten des al­ge­ri­schen Rechts er­ken­nen konn­te. Folg­lich war die Kündi­gungs­schutz­kla­ge zulässig und auch nach deut­schem Recht be­gründet, so das LAG.

Auf die Re­vi­si­on Al­ge­ri­ens hob das BAG das LAG-Ur­teil auf und ver­wies den Fall zurück an das LAG (BAG, Ur­teil vom 01.07.2010, 2 AZR 270/09). Denn nach An­sicht des BAG war es nicht aus­zu­sch­ließen, dass Herr Ma­ham­dia viel­leicht doch ho­heit­li­che Auf­ga­ben hat­te, da sich die Bot­schaft dar­auf be­ru­fen hat­te, er sei auch als Dol­met­scher ein­ge­setzt wor­den.

Und auch die vom LAG vor­ge­nom­me­ne Be­wer­tung der Umstände, die für oder ge­gen ei­ne Rechts­wahl zu­guns­ten des al­ge­ri­schen Rechts spre­chen könn­ten, hätte sich das BAG ir­gend­wie ausführ­li­cher gewünscht, d.h. das BAG deu­te­te an, dass auf den Fall mögli­cher­wei­se al­ge­ri­sches Recht an­zu­wen­den ist. Und schließlich mein­te das BAG, der EuGH hätte sich zur Aus­le­gung der EuGG­VO noch ein­deu­tig geäußert.

Dar­auf­hin leg­te das LAG dem EuGH den Fall vor (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 23.03.2011, 17 Sa 2620/10).

Am Don­ners­tag letz­ter Wo­che stell­te der EuGH klar, dass ei­ne Bot­schaft als "Nie­der­las­sung" des Ent­sen­de­staa­tes an­zu­se­hen ist (EuGH, Ur­teil vom 19.07.2012, C-154/11 - "Ma­ham­dia"). Da­her kann sich ein frem­der Staat ge­genüber der ar­beits­recht­li­chen Kla­ge ei­nes An­ge­stell­ten sei­ner Bot­schaft nicht auf sei­ne Im­mu­nität be­ru­fen, wenn der An­ge­stell­te Auf­ga­ben ver­rich­tet, die nicht un­ter die Ausübung ho­heit­li­cher Be­fug­nis­se fal­len.

Die dar­aus fol­gen­de in­ter­na­tio­na­le Zuständig­keit der Ge­rich­te des Emp­fangs­staa­tes kann auch nicht durch ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Ge­richts­stands­klau­sel aus­ge­he­belt wer­den, so der EuGH, der da­mit wie in den meis­ten Fällen den Ent­schei­dungs­vor­schlägen des Ge­ne­ral­an­walts folg­te (Schluss­anträge des Ge­ne­ral­an­walts Men­goz­zi vom 24.05.2012, C-154/11 - „Ma­ham­dia“).

Da­mit ist nach fast fünf Jah­ren Pro­zess­dau­er geklärt, dass der Bot­schafts­fah­rer sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Rech­te ge­genüber der al­ge­ri­sche Bot­schaft in Deutsch­land bzw. vor deut­schen Ge­rich­ten ver­fol­gen kann - je­den­falls im Prin­zip. Denn das LAG hat bis­lang noch nicht auf den ver­fah­rens­recht­li­chen "Rüffel" des BAG re­agiert und die Streit­fra­ge ei­ner mögli­chen Dol­met­schertätig­keit Herrn Ma­ham­di­as durch Zeu­gen­be­weis ge­nau­er auf­geklärt. Und auch die Fra­ge, ob auf den Fall über­haupt deut­sches oder nicht viel­leicht doch al­ge­ri­sches Ar­beits­recht an­zu­wen­den ist, ist noch nicht so gründ­lich ge­prüft wor­den, wie das BAG dies in sei­nem Ur­teil ver­langt hat­te.

Fa­zit: Das Ur­teil des EuGH ver­bes­sert die Möglich­kei­ten von Bot­schafts­an­ge­stell­ten, ih­re Rech­te vor den deut­schen Ar­beits­ge­rich­ten ein­zu­kla­gen. Trotz­dem blei­ben sol­che Pro­zes­se wei­ter­hin ex­trem schwie­rig. Denn ein Streit­punkt wird auch in Zu­kunft sein, ob der kla­gen­de Bot­schafts­an­gehöri­ge mit ho­heit­li­chen Auf­ga­ben be­traut war, denn dann kann sich der Ent­sen­de­staat auch künf­tig auf sei­ne staat­li­che Im­mu­nität be­ru­fen. Und auch bei Kla­gen von Bot­schafts­per­so­nal mit nicht-ho­heit­li­chen Auf­ga­ben kann sich auch künf­tig er­ge­ben, dass das Ar­beits­verhält­nis dem Recht des Ent­sen­de­staa­tes un­ter­liegt. Dann ist ei­ne ra­sche und ef­fek­ti­ve Pro­zessführung vor deut­schen Ar­beits­ge­rich­ten wei­ter­hin kaum möglich.

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Letzte Überarbeitung: 28. September 2017

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