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Tarifliche Ausschlussfristen und Arbeitsnachweis
Mit der Frage, ob ein rechtsverbindlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hat ein solcher Arbeitsnachweis nichts zu tun, d.h. ein Arbeitsvertrag kann auch "per Handschlag" abgeschlossen werden. Der Arbeitsnachweis ist daher nicht notwendig für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags, sondern es ist umgekehrt: Ist einmal ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer über dessen wesentliche Inhalte in Form eines Arbeitsnachweises zu informieren.
Fraglich ist, welche Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber seine Rechtspflichten aus dem NachwG nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen. Dabei ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber sich auf einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag berufen kann bzw. auf eine in diesem Tarifvertrag enthaltene Ausschlussfrist, wenn er den Arbeitnehmer nicht über die Geltung dieses Tarifvertrags per Arbeitsnachweis informiert hat: LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01.
- Welche Folgen haben Verstöße gegen das Nachweisgesetz?
- Der Streitfall: Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer nicht per Arbeitsnachweis über einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, der Ausschlussfristen enthält
- Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
Welche Folgen haben Verstöße gegen das Nachweisgesetz?
Das NachwG regelt ziemlich genau, über welche Dinge der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per Arbeitsnachweis informieren muss, nämlich unter anderem über Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG). Wesentlich weniger genau, nämlich gar nicht, ist dagegen im NachwG geregelt, welche Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber sich um das NachwG nicht kümmert.
Hier könnte man dementsprechend allgemeine rechtliche Regeln anwenden, z.B. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Schuldnerverzug. Denn wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht spätestens spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen vollständigen (!) Arbeitsnachweis aushändigt, ist er im Verzug mit der Erfüllung dieser Informationspflicht. Und wie jeder säumige Schuldner muss er dem Arbeitnehmer dann den Verzugsschaden ersetzen. Das steht in § 286 Abs.1 BGB und § 284 Abs.2 BGB.
Aber welche finanziellen Schäden könnten dem Arbeitnehmer durch die unterbliebene Informationen per Arbeitsnachweis entstehen? Nun, solche Schäden können sich dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer über die Geltung eines Tarifvertrags nicht informiert wurde und wenn dieser Tarifvertrag Ausschlussfristen enthält. Denn wenn man nicht weiß, dass man tarifliche Ausschlussfristen beachten muss und daher Lohnrückstände innerhalb einer kurzen Frist schriftlich anmahnen muss, wird man das wohl auch nicht tun. Und dann besteht der Schaden, der durch den unvollständigen Arbeitsnachweis entstanden ist, in dem Erlöschen der offenen Lohnansprüche aufgrund der Nichtbeachtung der tariflichen Ausschlussfrist.
So gesehen wäre es ein Ausgleich des durch den unvollständigen Arbeitsnachweis entstandenen Verzugsschadens, wenn der Arbeitgeber sich nicht auf Ausschlussfristen berufen könnte, die in einem nachweispflichten Tarifvertrag enthalten sind.
Der Streitfall: Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer nicht per Arbeitsnachweis über einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, der Ausschlussfristen enthält
In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es darum, daß ein Arbeitnehmer Restlohn aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis einklagte und der Arbeitgeber sich darauf berief, daß der Lohnanspruch aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist bereits verfallen sei.
Und in der Tat hatte der Arbeitnehmer die in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag enthaltene Frist für die schriftliche Geltendmachung seines Lohnanspruchs versäumt. Und dieser Tarifvertrag war auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Allerdings hatte es der Arbeitgeber seinerseits unterlassen, den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsnachweis gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG darauf hinzuweisen, daß dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Daher vertrat der klagende Arbeitnehmer die Auffassung, der Arbeitgeber könne sich auf die tarifvertragliche Ausschlussklausel wegen seines Verstoßes gegen das NachwG nicht berufen.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich der Meinung des Klägers angeschlossen und den Lohnanspruch trotz der Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zugesprochen.
Dabei hat das Gericht zunächst darauf verwiesen, daß der Arbeitgeber auch solche Tarifverträge in den Arbeitsnachweis aufnehmen müsse, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG, der keine Einschränkung auf nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge enthalte. Eine weitergehende juristische Begründung, warum sich der Arbeitgeber wegen seines Verstoßes gegen diese Vorschrift auf die Regelungen des Tarifvertrags nicht berufen können sollte, liefert das LAG allerdings nicht.
Fazit: Die praktische Bedeutung des Urteils des LAG Düsseldorf ist enorm, da es immer wieder vorkommt, daß Ansprüche von Arbeitnehmern wegen Nichtbeachtung von Ausschlussfristen, die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthalten sind, verfallen. Zugleich kommt es aber bislang eher selten vor, daß Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einem Arbeitsnachweis auf die Geltung solcher allgemeinverbindlichen Tarifverträge hinweisen. In allen diesen Fällen kann man sich als Arbeitnehmer auf die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf berufen.
Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, auf einzelne Regelungen eines Tarifvertrags hinzuweisen. Das würde auch zu weit gehen, denn Tarifverträge können sehr umfangreich sein. Arbeitnehmer sind also nach wie vor im eigenen Interesse gehalten, auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge zu lesen bzw. sich über die für ihn wichtigen Tarifinhalte Kenntnis zu verschaffen
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Musterschreiben: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 02/02 Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis
Letzte Überarbeitung: 17. März 2020
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