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BAG beschränkt Wirksamkeit vertraglicher Ausschlussklauseln
30.09.2005. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat die Vorschriften des früheren "Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB-Gesetz) ab dem 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt.
Die bis dahin geltenden Vorschriften des AGB-Gesetzes finden sich jetzt in den §§ 305 bis 310 BGB. Sie bezwecken den Schutz vor unangemessenen Vertragsbedingungen in AGB, d.h. im "Kleingedruckten".
Seit der Übernahme dieser Schutzvorschriften in das BGB im Jahre 2002 gelten diese Vorschriften auch zugunsten von Arbeitnehmern. Hierbei sind allerdings "die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen" (§ 310 Abs.4 Satz 2 BGB).
Diese "Besonderheiten" beschäftigen seither die Arbeitsgerichte. In einem kürzlich bekannt gewordenen Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt wurde, ging es um eine formularvertragliche bzw. im "Kleingedruckten" enthaltene Ausschlussfrist von zwei Monaten. Eine so kurze vertragliche Ausschlussfrist hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unangemessen und damit als unwirksam bewertet: BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05.
- Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln - arbeitsrechtliches Urgestein oder unfaire Trickserei des Arbeitgebers?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer macht viele Überstunden - der Arbeitgeber zahlt nicht unter Berufung auf eine zweimonate Ausschlussfrist
- BAG: Formularvertragliche Ausschlussfrist von nur zwei Monaten ist zu kurz und daher unwirksam
- Fazit: Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssen künftig mindestens drei Monate betragen
Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln - arbeitsrechtliches Urgestein oder unfaire Trickserei des Arbeitgebers?
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde der Schutz von Arbeitnehmern gegen unangemessene unangemessene Arbeitsvertragsklauseln deutlich verstärkt.
Da Ausschlussfristen letztlich meistens dem Arbeitgeber zugute kommen, fragt sich vor diesem Hintergrund, ob (und falls ja unter welchen Voraussetzungen) der Arbeitgeber heutzutage noch die Möglichkeit hat, in seinen Formular-Arbeitsverträgen kurze Ausschlussfristen aufzunehmen.
Immerhin führen solche Vertragsbestimmungen zu einem endgültigen Untergang vertraglicher Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn dieser seine Ansprüche nicht innerhalb der (meist brutal kurzen) Frist nicht schriftlich und/oder gerichtlich geltend macht.
Der Streitfall: Arbeitnehmer macht viele Überstunden - der Arbeitgeber zahlt nicht unter Berufung auf eine zweimonate Ausschlussfrist
In dem vom BAG entschiedenen Fall klagte der Arbeitnehmer, ein Fleischermeister, Bezahlung für 62,5 Überstunden, die er im Juli und August 2003 über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus erbracht hatte, ein. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 40 Stunden.
Nach dem einseitig vom beklagten Arbeitgeber vorgegebenen Formulararbeitsvertrag galt folgendes:
Erstens sollten sämtliche Überstunden durch das Festgehalt von 2.100,00 EUR abgegolten sein.
Zweitens sah der Vertrag vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von zwei Monaten ab Fälligkeit verfallen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind. Diese Frist hielt der Kläger nicht ein, d.h. er machte die Bezahlung der von ihm im Juli und August 2003 geleisteten Überstunden nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit geltend.
Anders als das Arbeitsgericht, das die Klage mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung der Ansprüche abgewiesen hatte, gab das LAG (Landesarbeitsgericht) der Klage statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Bezahlung der Überstunden im Umfang von 754,31 EUR.
BAG: Formularvertragliche Ausschlussfrist von nur zwei Monaten ist zu kurz und daher unwirksam
Das BAG entschied wie das LAG zugunsten des Arbeitnehmers. Weder die vertragliche Abgeltungsvereinbarung noch die Ausschlussklausel halfen dem beklagten Arbeitgeber.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Vereinbarung, wonach Überstunden durch das Festgehalt von 2.100,00 EUR abgegolten sind, nur gesetzlich zulässige Überstunden. Darüber hinausgehende, d.h. die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden übersteigende Überstunden sind somit von dieser Klausel nicht erfasst.
Da die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit weiterhin nicht besagt, dass verbotswidrig geleistete Arbeitsstunden gratis wären, kann der Kläger trotz der Abgeltungsvereinbarung und des Überschreitens der gesetzlichen Höchstarbeitszeit Bezahlung der Überstunden verlangen.
Der Anspruch auf Bezahlung der Überstunden ist nach Meinung des BAG auch nicht verfallen. Zur Begründung beruft sich das Gericht auf die gesetzliche Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist von lediglich zwei Monaten benachteiligt den Arbeitnehmer nach Meinung des BAG unangemessen und verstößt daher gegen das Prinzip von Treu und Glauben (§ 307 BGB).
Nach Auffassung des entscheidenden (fünften) Senats des Bundesarbeitsgerichts ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche unangemessen kurz. Sie ist deshalb unwirksam, d.h. sie fällt ersatzlos weg, während der Arbeitsvertrag im übrigen bestehen bleibt.
Fazit: Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssen künftig mindestens drei Monate betragen
Das Urteil des BAG hat erhebliche praktische Bedeutung, da kurze Ausschlussfristen von zwei Monaten oder von sechs oder acht Wochen in Arbeitsverträgen häufig anzutreffen sind. Außerdem machen Arbeitnehmer rückständigen Arbeitslohn häufig erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ausschlussfrist zumeist bereits alle Ansprüche "weggehauen" hat.
Auf der Grundlage des hier besprochenen Bundesarbeitsgerichts-Urteils können Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Kündigungsschutzklagen öfter als bisher mit guten Erfolgsaussichten rückständige Vergütungsbestandteile einklagen.
Einschränkend muss allerdings angemerkt werden, dass das Bundesarbeitsgerichts-Urteil keine Aussagen zu tariflichen Ausschlussfristen macht. Auch diese oft rabiat kurz, so etwa die zweimonatige Ausschlussfrist des BRTV Bau.
Die Wirksamkeit dieser - tariflichen - Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht nicht angetastet, wohl vor allem deshalb, weil Tarifverträge in sich stimmige bzw. "gerechte" Gesamtregelungen enthalten, die dem Arbeitnehmer teils vorteilhaft, teils nachteilig sind. Hier gilt: Wer die Vorteile einer solchen Regelung haben möchte, muss auch ihre Nachteile in Kauf nehmen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
Letzte Überarbeitung: 5. Januar 2014
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