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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/030

Kein Weih­nachts­geld nach Kün­di­gung

BAG er­laubt Weih­nachts­geld­klau­sel, die den An­spruch im ge­kün­dig­ten Ar­beits­ver­hält­nis all­ge­mein aus­schließt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
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19.01.2012. An­ders als ein 13. Ge­halt soll ein Weih­nachts­geld nicht (oder nicht nur) die im ver­gan­ge­nen Jahr er­brach­te Ar­beits­leis­tung be­zah­len, son­dern (auch oder vor al­lem) die "Be­triebs­treue" des Ar­beit­neh­mers ho­no­ri­ern.

Da­her kön­nen Ar­beit­neh­mer vom Weih­nachts­geld durch ar­beits­ver­trag­li­che Gra­ti­fi­ka­ti­ons­klau­seln aus­ge­schlos­sen wer­den, die zum Aus­zah­lungs­zeit­punkt im ge­kün­dig­ten Ar­beits­ver­hält­nis ste­hen, be­reits aus­ge­schie­den sind oder bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res aus­schei­den.

In ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt noch­mals deut­lich ge­macht, dass die Wirk­sam­keit sol­cher Klau­seln ent­schei­dend da­von ab­hän­gig ist, wel­che Ziel­set­zung der Ar­beit­ge­ber mit ei­ner Gra­ti­fi­ka­ti­on wie z.B. ei­nem Weih­nachts­geld ver­folgt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10.

Müssen Ver­trags­klau­seln, die ein Weih­nachts­geld vom "un­gekündig­ten Be­stand" des Ar­beits­verhält­nis­ses abhängig ma­chen, zwi­schen Ar­beit­ge­ber- und Ar­beit­neh­merkündi­gun­gen un­ter­schei­den?

Die Abhängig­keit ei­nes Weih­nachts­gel­des vom Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses zum Aus­zah­lungs­zeit­punkt ist im Prin­zip in Ord­nung, und das gilt auch für sol­che wei­ter­ge­hen­den Klau­seln, die den An­spruch auf das Weih­nachts­geld vom "un­gekündig­ten Be­stand" des Ar­beits­verhält­nis­ses zum Zeit­punkt der Aus­zah­lung abhängig ma­chen (denn hier "be­steht" das Ar­beits­verhält­nis ja noch im No­vem­ber oder De­zem­ber, nur dass es halt demnächst en­den wird, z.B. En­de De­zem­ber oder im nächs­ten Jahr).

Aber kann ein vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­ar­bei­te­ter For­mu­lar­ar­beits­ver­trag auch vor­se­hen, dass un­ter­schieds­los al­le Ar­beit­neh­mer vom Weih­nachts­geld aus­ge­schlos­sen sind, wenn sie zum Aus­zah­lungs­zeit­punkt "im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis" ste­hen, d.h. oh­ne Rück­sicht dar­auf, ob nun der Ar­beit­neh­mer selbst gekündigt hat oder der Ar­beit­ge­ber?

Dann würde dem Ar­beit­neh­mer im Fal­le ei­ner vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­nen be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung die größte Be­triebs­treue nichts nützen - er würde vom Weih­nachts­geld auch dann aus­ge­schlos­sen, wenn er das Ar­beits­verhält­nis lie­ber fort­ge­setzt hätte.

Der Streit­fall: Ver­trags­klau­sel schließt das Weih­nachts­geld ge­ne­rell aus, wenn sich das Ar­beits­verhält­nis "im gekündig­ten Zu­stand be­fin­det"

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm hat hier vor gut ei­nem Jahr ent­schie­den, dass ei­ne vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung den Weih­nachts­geld­an­spruch nicht zu Fall brin­gen kann. Ge­nau­er ge­sagt: Soll das Weih­nachts­geld gemäß den vom Ar­beit­ge­ber er­stell­ten All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis ent­fal­len, muss ei­ne sol­che Weih­nachts­geld­klau­sel laut LAG Hamm den Fall ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gun­gen aus­drück­lich aus­neh­men (LAG Hamm, Ur­teil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10 - wir be­rich­te­ten darüber in: Ar­beits­recht ak­tu­ell 10/245 Weih­nachts­geld auch im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis).

In dem Streit­fall hat­te ei­ne Ar­beit­neh­me­rin im No­vem­ber ei­ne or­dent­li­che be­triebs­be­ding­te Kündi­gung er­hal­ten, so dass sie sich am 30. No­vem­ber im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis be­fand. Der vom Ar­beit­ge­ber er­stell­te For­mu­lar­ar­beits­ver­trag sah ein En­de No­vem­ber fälli­ges Weih­nachts­geld vor, ent­hielt aber außer­dem die Re­ge­lung, dass der "An­spruch auf Gra­ti­fi­ka­ti­on aus­ge­schlos­sen ist, wenn sich das An­stel­lungs­verhält­nis im Zeit­punkt der Aus­zah­lung in gekündig­tem Zu­stand be­fin­det.“

Der Ar­beitgber ver­wei­ger­te un­ter Hin­weis auf die­se Ver­trags­klau­sel das Weih­nachts­geld. Die Ar­beit­neh­me­rin klag­te und er­hielt vor dem Ar­beits­ge­richt Bo­chum (Ur­teil vom 15.04.2010, 3 Ca 228/10) und vor dem LAG Hamm (LAG Hamm, Ur­teil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10) recht.

BAG: Ho­no­riert ei­ne Weih­nachts­geld­zah­lung al­lein die Be­triebs­treue, kann der An­spruch vom un­gekündig­ten Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses abhängig ma­chen

Die­se Ent­schei­dun­gen hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ges­tern auf­ge­ho­ben und zu­guns­ten des Ar­beit­ge­bers ent­schie­den (BAG, Ur­teil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10). So­weit das der der­zeit al­lein vor­lie­gen­den Pres­se­mit­tei­lung des BAG zu ent­neh­men ist, ließ sich das BAG da­bei von fol­gen­den Über­le­gun­gen lei­ten:

Ob ei­ne Son­der­zu­wen­dung wie z.B. ein Weih­nachts­geld un­ter die Be­din­gung ge­stellt wer­den kann, dass das Ar­beits­verhält­nis zum Aus­zah­lungs­zeit­punkt un­gekündigt be­steht, hängt da­von ab, wel­cher Zweck mit der Zu­wen­dung ver­folgt wird. Wenn ei­ne Zah­lung wie im Streit­fall nur von dem Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses abhängig ge­macht wird, ist ei­ne ent­spre­chen­de Klau­sel mit der ge­setz­li­chen Grund­kon­zep­ti­on des § 611 Bürger­li­ches Ge­setz­buch BGB zu ver­ein­ba­ren und hält ei­ner In­halts­kon­trol­le stand.

Ein­zi­ger Licht­blick für die Kläge­rin: Mögli­cher­wei­se hat­te der Ar­beit­ge­ber al­lein zu dem Zweck gekündigt, ihr das Weih­nachts­geld vor­zu­ent­hal­ten. Im­mer­hin hat­te die Kläge­rin be­haup­tet, ihr sei gekündigt wor­den, weil sie nicht frei­wil­lig auf die Zah­lung der Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on ver­zich­tet ha­be. Soll­te das so sein, hätte der Ar­beit­ge­ber den Ein­tritt der Be­din­gung (das Gekündigt­sein des Ar­beits­verhält­nis­ses) treu­wid­rig im Sin­ne von § 162 Abs.2 BGB her­bei­geführt, so dass die Be­din­gung als nicht ein­ge­tre­ten gilt.

Fa­zit: Ein ge­winn- und leis­tungs­abhängi­ger Bo­nus kann gekündig­ten Ar­beit­neh­mern nicht ge­ne­rell ver­sagt wer­den. Das hat das BAG be­reits mehr­fach als un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Ar­beit­neh­mers im Sin­ne von § 307 Abs. 1 BGB be­wer­tet (BAG, Ur­teil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06; vgl. auch Ur­teil vom 06.05.2009, 10 AZR 443/08).

Die­se Ent­schei­dun­gen sind al­ler­dings zu Vergütungs­be­stand­tei­len er­gan­gen und nicht zu Gra­ti­fi­ka­tio­nen, mit de­nen die Be­triebs­treue ho­no­riert wer­den soll. Das LAG Hamm glaub­te, die­se Ent­schei­dun­gen auf das klas­si­sche Weih­nachts­geld über­tra­gen zu können. Hier hat das BAG nicht mit­ge­macht.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­gründe schrift­lich ab­ge­fasst und veröffent­licht. Die Ent­schei­dungs­gründe im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 3. August 2020

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