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Freiwilligkeitsvorbehalt bei Weihnachtsgeld
23.04.2013. Arbeitgeber wollen in guten Zeiten gerne Sonderzahlungen leisten wie z.B. ein Weihnachtsgeld, ein zum Urlaubslohn hinzukommendes Urlaubsgeld oder ein 13.Monatsgehalt. Allerdings möchten sich viele dabei nicht für immer festlegen und versuchen daher, sich durch Vertragsklauseln abzusichern, denen zufolge solche Sonderleistungen "freiwillig" sein sollen.
Derartige Freiwilligkeitsvorbehalte sind praktisch ohne Ausnahme Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers. Daher müssen sie für den Arbeitnehmer verständlich sein, d.h. "transparent", andernfalls sind sie unwirksam. In den letzten Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Spielraum für Arbeitgeber bei der Ausgestaltung solcher Freiwilligkeitsvorbehalte immer weiter eingeschränkt. Auch in einem aktuellen Urteil zog der Arbeitgeber den Kürzeren: BAG, Urteil vom 20.02.2013, 10 AZR 177/12.
- Kann eine Vertragsklausel ein Weihnachtsgeld versprechen und dessen Höhe festlegen, einen Anspruch aber zugleich durch eine Freiwilligkeitsklausel ausschließen?
- Der Fall des BAG: Gemäß Arbeitsvertrag wird ein Weihnachtsgeld in genau festgelegter Höhe "gewährt", das aber zugleich als "freiwillige" Leistung bezeichnet wird
- BAG: Bei genauer Festlegung der Höhe eines Weihnachtsgeldes ist ein gleichzeitiger Freiwilligkeitsvorbehalt unklar und daher unwirksam.
Kann eine Vertragsklausel ein Weihnachtsgeld versprechen und dessen Höhe festlegen, einen Anspruch aber zugleich durch eine Freiwilligkeitsklausel ausschließen?
Wird eine Leistung in einer Vertragsklausel zugleich als "freiwillig" und als "(jederzeit) widerruflich" bezeichnet, ist die Klausel gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Arbeitnehmer unverständlich und daher unwirksam. Denn der Freiwilligkeitsvorbehalt besagt ja, dass ein Anspruch nicht besteht.
Daher ist ein gleichzeitiger Widerrufsvorbehalt nach der Rechtsprechung des BAG unverständlich, da es ja dann keinen Anspruch gibt, den man widerrufen könnte (BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 12/001: Pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam). Außerdem verlangt das BAG in diesem Urteil, dass Freiwilligkeitsvorbehalte die Leistungen, auf die kein Anspruch bestehen soll, im Einzelnen bezeichnen.
Allerdings sind auch Freiwilligkeitsvorbehalte, die diesen Vorgaben entsprechen, nicht immer wirksam. Denn wenn eine Leistung im Arbeitsvertrag als "freiwillig" bezeichnet wird, kann das zwei verschiedene Bedeutungen haben: Entweder kann damit ein Anspruch des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden oder die Klausel soll besagen, dass der Arbeitgeber mit der "freiwilligen" Leistung nach oben hin von Tarifverträgen abweicht, d.h. eine Leistung gewährt, zu der er nicht schon gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet ist.
In diese Doppeldeutigkeitsfalle tappen Arbeitgeber immer wieder, wie das Urteil des BAG vom 20.02.2013 (10 AZR 177/12) zeigt.
Der Fall des BAG: Gemäß Arbeitsvertrag wird ein Weihnachtsgeld in genau festgelegter Höhe "gewährt", das aber zugleich als "freiwillige" Leistung bezeichnet wird
Im Streitfall ging es um einen Arbeitsvertrag, dessen § 5 unter der Überschrift "Urlaub/Freiwillige Sozialleistungen" ein Weihnachtsgeld "gewährte", und zwar wie folgt:
"Zur Zeit werden gewährt:
(...)
Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40 % eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiterem Kalenderjahr um jeweils 10 % bis zu 100 % eines Monatsgehaltes."
Außerdem stand am Ende von § 5:
"Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft."
Zusätzlich zu diesen Absicherungen erklärte der Arbeitgeber bei jeder Weihnachtsgeldzahlung in einem Begleitschreiben:
"Bei dieser Gratifikation handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und kein Anspruch in den folgenden Jahren hergeleitet werden kann."
Nachdem der Arbeitnehmer 2009 und 2010 kein Weihnachtsgeld erhalten hatte, klagte er es ein und hatte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Urteil vom 30.08.2011, 2 Ca 104/11) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Erfolg (Urteil vom 01.12.2011, 9 Sa 146/11). Beide Gerichte hielten die Klausel für unklar.
BAG: Bei genauer Festlegung der Höhe eines Weihnachtsgeldes ist ein gleichzeitiger Freiwilligkeitsvorbehalt unklar und daher unwirksam.
Auch das BAG entschied gegen den Arbeitgeber, da es den Freiwilligkeitsvorbehalt als unklar und damit gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB als unwirksam ansah. Im einzelnen heißt es zur Begründung:
Aufgrund der Verwendung des Wortes "gewährt" und der vertraglich exakt festgelegten Höhe des Weihnachtsgeldes wurde dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch gewährt. Die Überschrift "Urlaub/Freiwillige Sozialleistungen" steht dazu nicht in Widerspruch, da mit "freiwillig" hier gemeint sein kann, dass es um Leistungen geht, die nicht schon durch Tarif oder Gesetz vorgeschrieben sind.
Hat der Arbeitnehmer aber nach § 5 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld, ist der am Ende von § 5 enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt unklar und damit unwirksam. Genauer gesagt ist der Vorbehalt für sich allein zwar klar, denn er schließt ja eindeutig jeden Rechtsanspruch für die Zukunft aus, aber damit steht er im Widerspruch zu dem im selben Paragraphen eingeräumten Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld - und deshalb ist er letztlich doch unklar.
Fazit: Arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalte sind nur rechtswirksam, wenn es der Arbeitgeber mit ihnen ernst meint. Will er ohne rechtliche Verpflichtung von Jahr zu Jahr darüber entscheiden, ob er ein Weihnachtsgeld gewährt oder nicht, darf er im Arbeitsvertrag kein Weihnachtsgeld mitsamt exakter Berechnungsformel versprechen. Arbeitnehmern ist daher zu raten, sich durch Freiwilligkeitsvorbehalte nicht davon abhalten zu lassen, Gratifikationen einzuklagen, da die meisten Freiwilligkeitsvorbehalte unwirksam sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2013, 10 AZR 177/12
- Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg, Urteil vom 01.12.2011, 9 Sa 146/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 17/162 Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage
- Arbeitsrecht aktuell: 12/097 Freiwilligkeitsvorbehalt und betriebliche Übung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/001 Pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/125 Widerrufsvorbehalt in Arbeitsvertrag, der vor 2002 vereinbart wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 11/109 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt verhindern keine Weihnachtsgeld-Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/082 AGB-Klausel über freiwillige Sonderzahlung
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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