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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017, 9a Sa 12/17
Schlagworte: | Sonderzahlung, Gratifikation, Rückzahlung, Tarifvertrag | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 9a Sa 12/17 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 09.05.2017 | |
Leitsätze: | Eine tarifliche Rückzahlungsregelung, welche sich auf eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter bezieht und eine Rückzahlung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres - und damit außerhalb des Bezugszeitraums - aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorsieht, ist rechtswirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgerichts Freiburg, Urteil vom 30.11.2016, 10 Ca 143/16 nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2018, 10 AZR 290/17 |
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LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 9.5.2017, 9a Sa 12/17
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 30. November 2016 - 10 Ca 143/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 | Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung des Klägers, eine Sonderzahlung aus dem Jahr 2015 an die Beklagte zurückzuzahlen. |
2 | Der im Jahr 19xx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1995 als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung des Klägers vom 1. Oktober 2015 zum 14. Januar 2016 (Anlage K1, Bl. 25 d. erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 den Eingang des Kündigungsschreibens und erklärte sich einverstanden, dass das Arbeitsverhältnis „entgegen den tariflichen Bestimmungen“ zum 14. Januar 2016 ende. Die Beklagte kündigte zugleich an, dem Kläger die Arbeitspapiere zum genannten Zeitpunkt auszuhändigen und die Abmeldung bei der Pensionskasse zu veranlassen (Anlage K2, Bl. 26 d. erstinstanzlichen Akte). |
3 | Basis der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist eine von beiden Seiten unterzeichnete Einstellungsvereinbarung vom 30. August 1995 (Bl. 58 und 59 d. erstinstanzlichen Akte). Danach gelten für das Arbeitsverhältnis „…die für die SWEG geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsordnung in ihrer jeweiligen Fassung…“. |
4 | § 1 der Tarifvereinbarung Nr. 500/501 über die Zahlung einer Sonderzuwendung vom 7. Oktober 1971 (Anhang 1 zum Tarifvertrag für die Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben vom 15. Dezember 1966 (ETV)) lautet wie folgt: |
5 | „§ 1 |
6 | (1) Die Bediensteten erhalten in jedem Kalenderjahr anstelle einer Weihnachtszuwendung eine Sonderzuwendung, wenn sie |
7 | 1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen und |
8 | 2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis ausscheiden. |
9 | (2) Ist die Zuwendung im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gezahlt worden, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.“ |
10 | § 2 der Tarifvereinbarung regelt die Höhe der Zuwendung, die je nach Beschäftigungsdauer mindestens 60 % und höchstens 100 % eines Monatslohns beträgt. Hinsichtlich der konkreten Berechnungsweise wird auf die zur Akte gereichte Tarifvereinbarung verwiesen (Bl. 60 - 62 d. erstinstanzlichen Akte). § 3 Abs. 1 der Vereinbarung bestimmt, dass sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat vermindert, für den der Bedienstete keine Bezüge erhalten hat, sofern er nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten hat. |
11 | § 30 ETV regelt den Verfall von Ansprüchen. Er lautet wie folgt: |
12 | „Ansprüche aus diesem Tarifvertrag erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Entstehen des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden.“ |
13 | Mit der Novembervergütung 2015 leistete die Beklagte an den Kläger die Sonderzuwendung gemäß der Tarifvereinbarung in Höhe von 2.692,43 Euro brutto, abgerechnet und ausgezahlt in Höhe von 1.502,30 Euro netto. Der Betrag wurde dem Konto des Klägers am 25. November 2015 gutgeschrieben. |
14 | Für den Monat Januar 2016 zahlte die Beklagte an den Kläger keine Vergütung. Die für diesen Monat erstellte Abrechnung weist kleinere Auszahlungskorrekturen für die Monate Mai, Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2015 sowie für den Monat November 2015 eine Auszahlungskorrektur in Höhe von - 1.502,30 Euro aus. Sie endet mit einem Auszahlungsbetrag von 0 Euro (Bl. 29 d. erstinstanzlichen Akte). In der - ebenfalls im Januar 2016 erstellten - Rückrechnung für den Monat November 2015 wurde ein Negativbetrag in Höhe von 2.692,43 Euro brutto bzw. 1.502,30 Euro netto mit dem Zusatz „Verrechnung im Monat 01.01.2016“ angegeben (Bl. 124 der erstinstanzlichen Akte). Im Februar 2016 erstellte die Beklagte eine weitere Abrechnung, welche mit „Rückrechnung Januar 2016“ betitelt ist. Sie weist für den Januar 2016 ein gesetzliches Netto in Höhe von 1.047,29 Euro sowie eine Überzahlung von 493,00 Euro und einen Auszahlungsbetrag von 0 Euro aus (Bl. 30 und 31 d. erstinstanzlichen Akte). |
15 | Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich durch seinen Austritt eine Überzahlung in Höhe von 493,00 Euro ergeben habe (Anlage K 3, Bl. 27 d. erstinstanzlichen Akte). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinerseits forderte unter dem 17. März 2016 die Beklagte auf, für den Monat Januar 2016 einen Nettoverdienst des Klägers in Höhe von „1.047,20 Euro“ auszubezahlen und berief sich hierbei auf Pfändungsfreigrenzen (Anlage K 5, Bl. 32 und 33 d. erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 6. April 2016 lehnte die Beklagte die Zahlung der Januarvergütung ab. Sie argumentierte, dass sie einen Rückzahlungsanspruch bezüglich der Sonderzuwendung in Höhe der bezahlten 2.692,43 Euro brutto gemäß § 1 Abs. 2 der Tarifvereinbarung über die Zahlung einer Sonderzuwendung habe. Sie wies zugleich darauf hin, dass im Monat Januar 2016 eine generelle Rückrechnung für alle Mitarbeiter erfolgt sei, aus denen sich eine Vielzahl an kleineren Korrekturbeträgen ergeben habe. Sie legte hierbei ihre Berechnungen dar, weshalb aus ihrer Sicht eine Überzahlung von 493,00 Euro vorliege (siehe zu den Einzelheiten Anlage K 6, Bl. 34 - 37 d. erstinstanzlichen Akte). |
16 | Mit seiner am 7. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger einen Lohnanspruch in Höhe von 1.047,29 Euro netto für den Monat Januar 2016 geltend gemacht. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der Sonderzahlung für 2015 nicht bestehe. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Einbehalt des Januarlohnes schon deshalb rechtwidrig sei, weil er gegen Pfändungsfreigrenzen verstoße. Außerdem habe die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch gegen ihn. Der Rückzahlungsanspruch sei schon gemäß § 30 ETV verfallen. Die Verfallfrist beginne mit der Überzahlung am 25. November 2015. Weder dem Schreiben vom 25. Februar 2016 noch der Verdienstabrechnung vom 22. Januar 2016, deren Zugang „spätestens am 29. Januar 2016“ er bestreite, sei eine Geltendmachung zu entnehmen. Überdies sei die tarifliche Regelung unwirksam. Die Rückzahlungsverpflichtung führe zu einer zu langen Bindungsdauer. Außerdem werde durch sie in das vertragliche Synallagma eingegriffen. Die Sonderzuwendung stelle nämlich auch Vergütung für geleistete Arbeit dar und könne deshalb nicht zurückgefordert werden. Im Übrigen habe die Beklagte die Zuwendung in Kenntnis seines baldigen Ausscheidens vorbehaltlos gezahlt, eine Rückforderung sei damit treuwidrig. Außerdem sei er entreichert. |
17 | Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt. |
18 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.047,49 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2016 zu zahlen. |
19 | 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bei jeder auf die vorgenannte (Ziff. 1) Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. |
20 | Die Beklagte hat beantragt, |
21 | die Klage abzuweisen und |
22 | den Kläger widerklagend zu verurteilen, an die Beklagte 493,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2016 zu zahlen sowie hilfsweise für den Fall, dass die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 1.047,29 Euro nicht durchgreift, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte weitere 1.047,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
23 | Der Kläger hat beantragt |
24 | die Widerklage abzuweisen. |
25 | Die Beklagte hat vorgetragen, dass dem Kläger die Sonderzuwendung für das Jahr 2015 aufgrund eines Versehens der Lohnbuchhaltung ausbezahlt worden sei. Sie habe allerdings einen Rückforderungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 der Tarifvereinbarung über die Zahlung einer Sonderzuwendung sowie aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften. Der Anspruch sei noch nicht verfallen, weil er erst mit dem Ausscheiden des Klägers am 14. Januar 2016 fällig geworden und rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Die Rückforderung sei bereits mit den Verdienstabrechnungen für den Monat Januar 2016 erfolgt, welche dem Kläger spätestens am 29. Januar 2016 zugegangen seien. Außerdem habe sie ihren Anspruch mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und per E-Mail vom 6. April 2016 geltend gemacht. Die tarifvertragliche Rückzahlungsregelung sei auch wirksam. Die hier in Rede stehende Sonderzuwendung knüpfe allein an die Betriebstreue an und stelle keine Vergütung für geleistete Arbeit dar. Der Kläger habe die Sonderzuwendung daher auch nicht „verdient“. Vor diesem Hintergrund sei eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres nicht zu beanstanden. |
26 | Mit Urteil vom 30. November 2016 hat das Arbeitsgericht sowohl der Klage als auch der Widerklage stattgegeben. |
27 | Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Lohnes für den Monat Januar 2016 in Höhe von 1.047,29 Euro netto habe. Der Anspruch sei der Höhe nach unstreitig. Die von der Beklagten konkludent erklärte Aufrechnung verstoße allerdings gegen das Verbot des § 394 BGB, weil sie Pfändungsfreigrenzen nicht beachte. |
28 | Die Beklagte habe ihrerseits einen Rückzahlungsanspruch aus § 1 Abs. 2 der Tarifvereinbarung über die Zahlung einer Sonderzuwendung in Höhe von insgesamt 1.540,29 Euro (493,00 Euro plus 1.047,29 Euro). Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme finde die Tarifvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Rückzahlungsverpflichtung lägen vor. Der Kläger sei aufgrund Eigenkündigung und damit auf eigenen Wunsch bereits vor dem 31. März des Folgejahres 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die tarifliche Regelung sei auch wirksam. Dies gelte selbst dann, wenn der Auffassung des Klägers gefolgt werde, dass mit der Sonderzuwendung nicht nur Betriebstreue honoriert, sondern auch geleistete Arbeit vergütet werde. Sonderzuwendungen mit Mischcharakter könnten die Tarifvertragsparteien weiterhin wirksam regeln. Den Tarifvertragsparteien stünde bei der Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diese Grundsätze würden unabhängig davon gelten, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Die Ansprüche der Beklagten seien auch nicht verfallen. Zwar beginne die Frist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Überzahlung. Im vorliegenden Fall knüpfe § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Tarifvereinbarung über die Zahlung einer Sonderzuwendung aber an das Ausscheiden des Arbeitnehmers an. Dies sei der 14. Januar 2016 gewesen. Nachdem die Frist damit am 14. April 2016 ende und die Beklagte bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2016 den Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet habe, sei ein Verfall nicht eingetreten. Der Kläger könne sich auch nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Soweit eine tarifvertragliche Rückzahlungsklausel existiere, könne dem Rückzahlungsbegehren ein Entreicherungseinwand nicht entgegengesetzt werden. |
29 | Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Dezember 2016 zugestellt. |
30 | Mit seiner am 3. Januar 2017 eingereichten und am 15. Februar 2017 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Verurteilung, die Sonderzuwendung 2015 an die Beklagte zurückzubezahlen. |
31 | Er sei schon deshalb nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil die tarifliche Rückzahlungsregelung unwirksam sei. Die Sonderzuwendung diene zumindest auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Dies ergebe sich aus den Tarifregelungen, wonach sich die Höhe der Sonderzuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat vermindere, für den der Bedienstete keine Bezüge erhalten habe. Die Tarifvertragsparteien seien indes daran gehindert, Arbeitnehmern bereits erdiente Vergütungsansprüche im Nachhinein wieder zu entziehen. Dies stelle einen enteignenden Eingriff dar, welcher außerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien läge. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, zB aus dem Urteil vom 13. November 2013 (10 AZR 848/12), wonach eine tarifliche Rückzahlungsverpflichtung wirksam sei, die einen Stichtag innerhalb des Bezugszeitraumes habe. Im konkreten Fall liege der Stichtag außerhalb des Bezugszeitraumes, nämlich am 31. März des Folgejahres. |
32 | Der Rückforderungsanspruch sei im Hinblick auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 30 ETV auch verfallen. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Arbeitsentgeltes werde im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Die noch in der Frist liegenden Schreiben der Beklagten vom 22. Januar 2016 und 25. Februar 2016 stellten keine ausreichende Geltendmachung dar. Sie entbehrten bereits der Schriftform. Zudem würden diese nicht benennen, aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe zurückgefordert werde. |
33 | Außerdem habe er den erhaltenen Betrag im Rahmen der alltäglichen Lebensführung verbraucht und sei damit entreichert. Er könne sich auch auf den Entreicherungseinwand berufen. Durch die tarifvertragliche Rückzahlungsklausel sei dies nicht ausgeschlossen. |
34 | Das Arbeitsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte die Auszahlung der Sonderzuwendung in Kenntnis seines Ausscheidens veranlasst habe. Das in Kenntnis des Bestehens einer Nichtschuld Geleistete könne nicht zurückgefordert werden. Das Verhalten der Beklagten sei treuwidrig. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 den Eingang der Kündigung bestätigt und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erläutert habe. Dabei habe sie weder darauf hingewiesen, dass ihm die Sonderzuwendung nicht zustehe, noch darauf, dass sie beabsichtige, diese im Falle einer Zahlung wieder zurückzufordern. |
35 | Der Kläger beantragt: |
36 | Die Widerklage der Widerklägerin wird unter Abänderung des am 30.11.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - Az.: 10 Ca 143/16, abgewiesen. |
37 | Die Beklagte beantragt: |
38 | Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. |
39 | Sie habe die Sonderzuwendung versehentlich ausbezahlt. Erst bei der endgültigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses sei die Überzahlung aufgefallen. Ihr Verhalten sei daher weder widersprüchlich noch treuwidrig. Insbesondere ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2015 nicht, dass sie auf einen Rückforderungsanspruch verzichte. |
40 | Die tarifliche Rückzahlungsklausel sei auch wirksam. Gratifikationen würden häufig mit einer Rückzahlungspflicht für den Fall gekoppelt, dass Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden würden. Erreiche die Gratifikation die Höhe eines Monatsbezuges, sei es dem Arbeitnehmer zumutbar, auf eine Kündigung bis zum 31. März des nächsten Jahres zu verzichten und erst zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln führe die tarifliche Regelung über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung beim Ausscheiden des Arbeitnehmers bis zum 31. März des Folgejahres nicht zu einer unzulässig langen Bindung des Arbeitnehmers an sein Arbeitsverhältnis. Es sei anerkannt, dass Tarifverträge nur im beschränkten Umfange der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterlägen, da sie von gleichberechtigten Partnern des Arbeitslebens ausgehandelt würden und eine Institutionsgarantie nach Art. 9 Abs. 3 GG genössen. Sie seien nur darauf hin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragenden Grundsätze des Arbeitsrechts verstießen. |
41 | Ihr Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verfallen. Der tarifvertragliche Rückzahlungsanspruch knüpfe an das Ausscheiden des Arbeitnehmers an. Nachdem der Kläger am 14. Januar 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, ende die Ausschlussfrist am 14. April 2016. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 habe sie ihren Anspruch wirksam geltend gemacht. Sie habe erklärt, dass sich durch den Austritt des Klägers eine Überzahlung in Höhe von 493,00 Euro ergeben habe. Dieses Schreiben sei dem Kläger selbst nach eigenem Vortrag spätestens Anfang März 2016 zugegangen. Dem Schreiben seien überdies die Verdienstabrechnungen vom 22. Januar 2016 beigefügt gewesen. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach schriftliche Lohnabrechnungen dem Zweck der Ausschlussfrist genügten, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedürfe, zu verweisen. |
42 | Das Arbeitsgericht habe überdies zu Recht entschieden, dass ihrem tarifvertraglichen Rückforderungsanspruch die Einrede der Entreicherung nicht entgegen halten werden könne. Selbst nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts könne sich der Kläger nicht auf Entreicherung berufen. Sie bestreite nämlich, dass der Kläger den Betrag von 1.540,39 EUR verbraucht habe. Einen Beweis für seine Behauptung habe der Kläger nicht angetreten. |
43 |
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 313 Abs. 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe
|
44 |
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger zur Rückzahlung der erhaltenen Sonderzuwendung für das Jahr 2015 verpflichtet ist. I. |
45 |
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO in der gesetzlichen Form und nach § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Er hat sich ua. auf die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 2 der Tarifvereinbarung über die Zahlung einer Sonderzuwendung und auf die aus seiner Sicht falsche Anwendung des § 30 ETV berufen. II. |
46 | Die Berufung ist allerdings unbegründet. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzuwendung in der eingeklagten Höhe gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifvereinbarung über die Zahlung einer Sonderzuwendung, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (1.). Die Regelung hält einer rechtlichen Überprüfung stand (2.). Der Anspruch ist nicht verfallen (3.). Weitere anspruchshindernde -oder vernichtende Einwendungen liegen nicht vor (4.). |
47 | 1. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten folgt aus § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2. der Tarifvereinbarung Nr. 500/501 über die Zahlung einer Sonderzuwendung vom 7. Oktober 1971. |
48 | a) Die Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme gemäß der Vereinbarung der Parteien vom 30. August 1995 Anwendung. |
49 | b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifvereinbarung sind erfüllt. Der Kläger ist durch Eigenkündigung und damit auf eigenen Wunsch am 14. Januar 2016, also vor dem 31. März 2016 (einschließlich) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, nachdem er für das Kalenderjahr 2015 eine Sonderzuwendung erhalten hatte. |
50 | 2. Die Rückzahlungsregelung des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifvereinbarung |
51 | ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. |
52 | a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unterliegen Tarifverträge lediglich einer Überprüfung, ob sie gegen höherrangiges Recht, also gegen die Verfassung, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - Rn. 51, zitiert nach juris; BAG 10. März 1992 - 3 AZR 153/51 - Rn. 30, zitiert nach juris). Dies gilt auch dann, wenn ein Tarifvertrag - wie vorliegend - von den Parteien nur einzelvertraglich in Bezug genommen worden ist (BAG 18. August 1999 -10 AZR 424/98 - Rn.51, zitiert nach juris). |
53 | aa) Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar grundrechtsgebunden sind. Jedenfalls verpflichtet die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte dazu, den einzelnen Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner Freiheitsrechte und einer gleichheitswidrigen Regelbildung auch durch privatautonom legitimierte Normsetzung zu bewahren. Die Tarifvertragsparteien haben daher bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 GG zu beachten (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu II 2 der Gründe). |
54 | Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maße verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21). Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 – Rn. 29; 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 107/09 – Rn. 21). |
55 | bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist vor diesem Hintergrund erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Die Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN). |
56 | cc) Auch bei der Prüfung, ob eine Tarifnorm gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ist der weite Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Dieser ist erst überschritten, wenn die Regelung auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und der daraus resultierenden Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien die berufliche Freiheit der Arbeitnehmer unverhältnismäßig einschränkt (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 – Rn. 34; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 356/06 - Rn. 35 und 37). |
57 | b) Hieran gemessen hält die Rückzahlungsregelung des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifvereinbarung einer rechtlichen Überprüfung stand. |
58 | aa) Bei der streitgegenständlichen Sonderzuwendung handelt es sich um eine Leistung mit Mischcharakter. Die Kürzungsvorschrift des § 3 der Tarifvereinbarung zeigt, dass die Sonderzuwendung Vergütungscharakter aufweist. Denn danach vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Bedienstete keine Bezüge erhalten hat, sofern er nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten hat. Gleichzeitig wird mit der Sonderzahlung Betriebstreue honoriert. Dies belegt die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 1, die einen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember verlangt (siehe zu diesen Kriterien BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36). |
59 | bb) Angesichts dieser Zwecke, die mit der Jahressonderzahlung verfolgt werden, wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Denn die Differenzierung zwischen Beschäftigten, die bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis ausscheiden und Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 31. März des Folgejahres noch besteht, ist sachlich gerechtfertigt. Ihren Zweck, Betriebstreue zu belohnen und die Mitarbeiter auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, kann die Jahressonderzahlung bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht erfüllen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für eine innerhalb des Bezugszeitraums liegende Klausel bereits entschieden (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 37 für einen Stichtag am 1. Dezember). An der sachlichen Rechtfertigung der Regelung ändert sich allerdings auch nichts dadurch, dass es sich vorliegend um eine Rückzahlungsklausel handelt, die auf den 31. März des Folgejahres abstellt. Auch bei Mitarbeitern, die zu diesem Zeitpunkt ausscheiden, kann die Zahlung ihren Zweck hinsichtlich der zukünftigen Betriebstreue nicht mehr erfüllen. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien wird mit der im Streit stehenden Regelung damit nicht überschritten. |
60 | cc) Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. |
61 | (1) Zwar greift § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifvereinbarung in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Artikel 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (BVerfG 24. April 1991 - 1 BVR 1341/90 zu C III 1. d. Gründe, Rn. 60, zitiert nach juris). Diese Freiheit wird durch § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifvereinbarung beeinträchtigt, weil mit dieser Regelung die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers verzögert oder verhindert werden soll. |
62 | (2) Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch sachlich gerechtfertigt. |
63 | Der Rückzahlungsregelung liegt ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeber zu Grunde. Sie verfolgt das legitime Ziel, die Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Sie ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie schafft einen Anreiz für Arbeitnehmer, von einer an sich statthaften Kündigungsmöglichkeit keinen oder nur verzögerten Gebrauch zu machen. |
64 | Es ist auch kein anderes gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel ersichtlich, um diesen an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 41). |
65 | Die Beschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist auch angemessen. |
66 | (a) Hinsichtlich einer Stichtagsregelung innerhalb des Bezugszeitraums, konkret zu § 20 Abs. 1 TVöD, der für die Zahlung einer Sonderzuwendung ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres verlangt, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung eine angemessene Beschränkung der Berufsfreiheit angenommen. Die Stichtagsregelung entfalte eine vergleichsweise kurze Bindungswirkung, weil sie lediglich das Bestehen, nicht aber den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember verlange. Damit könne der Arbeitnehmer zum 31. Dezember eines Jahres kündigen, ohne die Jahressonderzahlung zu verlieren. Eine solche Bindung sei auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich beim 31. Dezember um das Ende des Zeitraumes handele, für den die Jahressonderzahlung gewährt werde. Der Angemessenheit der Stichtagsregelung stehe nicht entgegen, dass mit der Jahressonderzahlung nicht nur Betriebstreue honoriert werde, sondern auch die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung vergütet werden solle. Die Tarifvertragsparteien überschritten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie Sonderzahlungen, die sowohl eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellten als auch der Honorierung von Betriebstreue dienten, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machten. Einer Ausnahme für die Arbeitnehmer, die nicht auf eigene Veranlassung, sondern aus anderen Gründen vor dem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien, habe es nicht bedurft. Es sei noch gerechtfertigt, wenn die Tarifregelung insoweit nicht differenziere, sondern pauschaliere (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 41). |
67 | Zu der hier streitigen Frage, ob eine Bindung mit einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraumes angemessen sein kann, verhält sich die Entscheidung nicht. |
68 | (b) Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass die hier streitgegenständliche Regelung ebenfalls noch mit der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer vereinbar ist, weil auch sie eine noch angemessene Beschränkung darstellt. |
69 | (aa) Für einen Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums hat das Bundesarbeitsgericht für Betriebsvereinbarungen entschieden, dass entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden können (BAG 12 April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 27). Eine solche Regelung schränke die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig ein und halte der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand (BAG aaO Rn. 29). Die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung sei stets ein unangemessenes Mittel, die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern. Mit ihr seien Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen seien (BAG aaO Rn. 33). |
70 | Die gleiche Rechtsfolge - Unwirksamkeit einer derartigen Regelung - hat das Bundesarbeitsgericht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstelle, könne nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraumes, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden sei, abhängig gemacht werden. Eine derartige Stichtagsklausel stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Sie verkürze außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwere (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 23; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 22 und 23). |
71 | Neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Rückzahlungsklauseln mit Stichtagen außerhalb des Bezugszeitraums existiert nicht. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (BAT/ZuwendTV) vom 12. Oktober 1973 betreffend hat das Bundesarbeitsgericht allerdings entschieden, dass § 1 Abs. 5 ZuwendTV, welcher der hier streitgegenständlichen Regelung im Wesentlichen entspricht (Sonderzuwendung mit Mischcharakter, Bindung bis zum 31. März des Folgejahres), nicht zu einer unzulässig langen Bindung des Angestellten an sein Arbeitsverhältnis führe (BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - Rn. 38). Es sei in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass Tarifverträge nur in beschränktem Umfange der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterlägen, da sie von gleichberechtigten Partnern des Arbeitslebens ausgehandelt würden und eine Institutionsgarantie nach Art. 9 Abs. 3 GG genössen. Es sei nur darauf hin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstießen (BAG, aaO, Rn. 39). Da die Tarifvertragsparteien eine Regelung getroffen hätten, die dazu führe, dass der Arbeitnehmer eine jährliche Zuwendung erhalte, die etwa einem Monatsverdienst zum Auszahlungszeitpunkt entspräche, hätten die Tarifvertragsparteien ein angemessenes Verhältnis zwischen der Bindungsdauer und der Höhe der dem Angestellten gewährten Zuwendung gewahrt (BAG aaO Rn. 41). |
72 | (bb) Unter Auswertung der aufgeführten höchstrichterlichen Entscheidungen kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass eine tarifliche Rückzahlungsregelung für eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter in Höhe von etwa einem Monatsverdienst, die einen Stichtag bis einschließlich 31. März des Folgejahres vorsieht, noch angemessen ist. Eine derartige Regelung stellt einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu binden und der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers dar. Insbesondere verändert das „Kernargument“ des Klägers, dass mit der Rückzahlungsregelung in das vertragliche Synallagma eingegriffen werde und dem Arbeitnehmer bereits verdiente Ansprüche wieder entzogen würden, die Bewertung der Kammer nicht. Auch bei einer Stichtagsregelung innerhalb des Bezugszeitraumes wird bei einer Zahlung mit Mischcharakter in bereits verdiente Ansprüche eingegriffen. So umfasst ein Stichtag am 1. Dezember immerhin 11 „verdiente“ Monate. Eine derartige Regelung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung wie ausgeführt für zulässig gehalten (BAG, 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 40). Wenn im Vergleich dazu der Bindungszeitraum bis einschließlich 31. März des Folgejahres verlängert wird, findet keine derart massive Verschiebung statt, dass die Abwägung anders auszufallen hätte. Insbesondere ist die gewählte Länge der Bindung noch angemessen, da im ersten Quartal des Folgejahres häufig noch Vergütungsansprüche abgerechnet werden, die im Vorjahr verdient wurden. |
73 | Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist überdies zu berücksichtigen, dass tarifliche Regelungen in aller Regel ein Gesamtpaket darstellen, das aus einem „Geben und Nehmen“ der Tarifvertragsparteien besteht. Die isolierte Unwirksamkeitserklärung einer einzelnen Regelung muss daher der Ausnahmefall bleiben. Der Spielraum der Tarifvertragsparteien ist groß, weil die Rückzahlung von Gratifikationen im Zusammenhang mit dem übrigen tariflichen Entgeltsystem steht (so ausdrücklich Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz 4. Aufl., Rn. 2359). |
74 | Des Weiteren spielt für die Wertung der Kammer eine Rolle, dass die Rückzahlungsklausel ausschließlich an Ausscheidenstatbestände anknüpft, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Sie kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. In dieser Hinsicht ist die Regelung - aus Arbeitnehmerperspektive - günstiger als § 20 TVöD, der gerade keine Ausnahme für die Arbeitnehmer, die nicht auf eigene Veranlassung, sondern aus anderen Gründen vor dem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, vorsieht. Die entsprechende Regelung kommt im vorliegenden Fall dementsprechend auch nur aus einem in der Sphäre des Klägers liegenden Grund zum Tragen: Der Kläger ist wegen seiner Eigenkündigung und darüber hinaus nur deswegen einem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt ist, weil er entgegen § 28 Abs. 1 ETV nicht mit der zutreffenden sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30. April 2016 gekündigt hat, welche ihm die Sonderzuwendung belassen hätte, sondern mit einer verkürzten dreieinhalb-monatigen Kündigungsfrist. |
75 | Ein angemessenes Verhältnis zwischen der Bindungsdauer und der Höhe der dem Arbeitnehmer gewährten Zuwendung wird durch die Tarifvereinbarung über eine Sonderzuwendung damit gewahrt. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. |
76 | Nachdem weitere Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind, ist die Rückzahlungsregelung des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifvereinbarung über die Zahlung einer Sonderzuwendung wirksam. |
77 | 3. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht aufgrund § 30 ETV verfallen. Denn die Beklagte hat den Anspruch jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 6. April 2016 fristgerecht geltend gemacht. |
78 | a) Entgegen der Auffassung des Klägers begann die Ausschlussfrist des § 30 ETV mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 14. Januar 2016 zu laufen und endete dementsprechend am 14. April 2016. |
79 | Wann eine Ausschlussfrist zu laufen beginnt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab (Küttner/Schmidt 24. Aufl., Stichwort Ausschlussfrist Rn. 17). § 30 ETV formuliert, dass die Ausschlussfrist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden muss. Soweit in Tarifverträgen von der Entstehung des Anspruchs die Rede ist, wird oft seine Fälligkeit gemeint sein (BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - Rn. 40; ErfK/Preis. 17. Aufl. BGB § 218 Rn. 52). Dem Kläger ist darin Recht zu geben, dass der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Arbeitsentgelts grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig wird (Küttner/Schmidt, aaO, Rn. 18). Vorliegend regelt § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifvereinbarung allerdings, dass maßgebliches Kriterium für die Rückzahlungsverpflichtung das „Ausscheiden“ des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis ist. Fällig werden kann die Rückzahlungsverpflichtung also erst mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ist damit für den Lauf der Verfallfrist an das Ausscheiden und nicht, wie der Kläger meint, an die Überzahlung anzuknüpfen. |
80 | In seiner Argumentation, dass aufgrund seiner Eigenkündigung zum Zeitpunkt der Zahlung bereits klar gewesen sei, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, übersieht der Kläger, dass auch eine ausgesprochene Kündigung nicht zwangsläufig zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis führen muss. So ist zB denkbar, dass die Parteien nach erfolgter Kündigung diese einvernehmlich „wieder aus der Welt schaffen“. Insofern ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass erst mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis feststeht, ob es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommt. Ob es hierbei auf das tatsächliche oder das rechtliche Ausscheiden ankommt, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Beide Zeitpunkte liegen hier am 14. Januar 2016. |
81 | b) Durch das per E-Mail übermittelte Schreiben vom 6. April 2016 hat die Beklagte ihren Anspruch auf Rückzahlung auch form- und inhaltsgerecht geltend gemacht. Ein Anspruch kann „schriftlich“ auch per E-Mail geltend gemacht werden (BAG 6. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 37). In dem Schreiben hat die Beklagte ihren Anspruch überdies nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet und spezifiziert. Sie hat deutlich gemacht, welcher Betrag ihr noch zusteht und ihre diesbezügliche Berechnung dargelegt (siehe zu diesen Erfordernissen BAG 17. März 2016 - 6 AZR 133/15 - Rn. 42; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - Rn. 29). |
82 | 4. Auch die weiteren Einwendungen des Klägers führen nicht dazu, dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht bestünde. |
83 | a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Soweit nämlich eine tarifvertragliche Rückzahlungsklausel existiert, kann ihr nicht der Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB entgegen gesetzt werden. Haben die Parteien für den Fall, dass die Leistungen zurückgefordert werden sollen, tarifvertragliche Abreden getroffen, ist für die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB kein Raum, denn in diesem Fall ist der Anspruch auf Rückerstattung des zugeflossenen Vorteils kein Bereicherungsanspruch, sondern ein (tarif-)vertraglicher Rückgewähranspruch (LAG Frankfurt, 27. März 1992 - 9 Sa 854/91, Leitsatz Ziff. 1, zitiert nach Juris; MüKo BGB/Schwab 7. Aufl. § 818 BGB Rn. 131). Warum der Kläger meint, dass er sich bei einer tarifvertraglichen Rückzahlungsklausel auf eine Entreicherung berufen kann, wird von diesem nicht näher begründet und erschließt sich auch nicht. Bereits normensystematisch ist eine Berufung auf 818 Abs. 3 BGB nur dann möglich, wenn ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne der §§ 812 ff. BGB geltend gemacht wird. |
84 | b) Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Wie bereits zur Frage des Verfalls eines etwaigen Rückforderungsanspruches ausgeführt, steht die Rückzahlungsverpflichtung erst mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers fest. Soweit die Beklagte dem Kläger aufgrund Bestehens des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember 2015 die Sonderzuwendung ausgezahlt hat, hat sie schlicht nichts anderes getan, als sich an die Tatbestandsvoraussetzungen der Tarifvereinbarung zu halten. Wenn der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt ausscheidet und damit die Rückzahlungsverpflichtung entsteht, kann dies vor diesem Hintergrund kein treuwidriges Verhalten darstellen; das Verhalten der Beklagten folgt vielmehr den Regelungen der Tarifvereinbarung. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, zu denen vom Kläger nichts weiter vorgetragen ist, lässt sich damit eine Treuwidrigkeit der Beklagten nicht feststellen. |
85 | c) Soweit der Kläger meint, dass eine Rückforderung ausgeschlossen sei, weil die Beklagten die Sonderzuwendung in Kenntnis des Ausscheidens geleistet habe, gilt das eben Gesagte. Im Übrigen findet die Norm des § 814 BGB, welcher der Argumentation des Klägers zugrunde liegt, bei einem tarifvertraglichen Rückzahlungsanspruch keine Anwendung, denn auf Grund seiner tatbestandlichen Fassung steht § 814 BGB nur Leistungskondiktionen und innerhalb der Leistungskondiktionen praktisch nur der condictio indebiti entgegen. Eine analoge Anwendung auf andere Leistungskondiktionen oder gar auf Nichtleistungskondiktionen ist abzulehnen (BeckOK BGB/Wendehorst BGB § 814 Rn. 2 mwN). |
86 | d) Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2015 ist für die Bewertung des vorliegenden Sachverhalts ohne Belang. Es verhält sich nicht zu einer Sonderzuwendung und schließt insbesondere die Rückforderung derselben nicht aus. |
87 | 5. Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zinsen hat das Arbeitsgericht zutreffend aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen. |
88 |
Nach alledem hat das Arbeitsgericht den Kläger zu Recht zur Rückzahlung der Sonderzuwendung verurteilt. Die Berufung ist zurückzuweisen. III. |
89 | Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Zur Frage, welche Bindungsdauer eine tarifvertragliche Rückzahlungsklausel aufweisen darf, gibt es - soweit ersichtlich - keine neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. |
90 | Dr. Gohm Holl Zwigart |
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