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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 09.05.2017, 9a Sa 12/17

   
Schlagworte: Sonderzahlung, Gratifikation, Rückzahlung, Tarifvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 9a Sa 12/17
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.05.2017
   
Leitsätze: Eine tarifliche Rückzahlungsregelung, welche sich auf eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter bezieht und eine Rückzahlung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres - und damit außerhalb des Bezugszeitraums - aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorsieht, ist rechtswirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Vorinstanzen: Arbeitsgerichts Freiburg, Urteil vom 30.11.2016, 10 Ca 143/16
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2018, 10 AZR 290/17
   

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