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Tantieme
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter einer Tantieme versteht, woraus der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme folgt, von welchen Voraussetzungen er üblicherweise abhängt und wodurch sich der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme von anderen variablen Bestandteilen der Vergütung unterscheidet.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob eine Tantieme unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt werden und ob der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter einer Tantieme?
- Woraus folgt der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme?
- Von welchen Voraussetzungen hängt der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ab?
- Wodurch unterscheidet sich eine Tantieme von anderen variablen Vergütungsbestandteilen?
- Kann eine Tantieme unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt werden?
- Kann eine Tantieme unter einem Widerrufsvorbehalt gewährt werden?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Tantieme?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter einer Tantieme?
Unter einer Tantieme versteht man im Arbeitsleben einen vom Unternehmenserfolg abhängigen variablen Anteil an der Vergütung, der in der Regel nur Mitgliedern des Managements (AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer) oder leitenden Angestellten gewährt wird.
Woraus folgt der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme?
Der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag.
Im Ausnahmefall kann sich ein Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, falls das Unternehmen vergleichbaren Mitgliedern einer bestimmten Führungsebene generell Tantiemen gewährt, die von denselben Voraussetzungen abhängig sind bzw. in derselben Weise berechnet werden. Unter solchen Umständen darf das Unternehmen nicht zulasten einer bestimmten Führungskraft eine Ausnahme macht, ohne dafür einen sachlichen Grund zu haben.
Von welchen Voraussetzungen hängt der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ab?
Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach sowie die Höhe eines etwaigen Anspruchs ergeben sich aus den anstellungsvertraglichen Regelungen, d.h. aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag.
In der Regel bezieht sich eine Tantiemenregelung auf den Unternehmenserfolg bzw. bestimmte Aspekte des Unternehmenserfolgs, wie etwa den Umsatz oder den Gewinn.
Wodurch unterscheidet sich eine Tantieme von anderen variablen Vergütungsbestandteilen?
Eine Tantieme unterscheidet sich von einer Provision dadurch, dass sie vom Erfolg des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils abhängig ist, während eine Provision allein auf der Grundlage des (Verkaufs-)Erfolgs berechnet wird, den ein einzelner Arbeitnehmer erzielt.
Dieser Unterschied besteht auch im Verhältnis zur Zielvereinbarungsprämie, die ebenso wie eine Provision und anders als eine Tantieme ausschließlich oder in erster Linie von den Leistungen des Einzelnen abhängt.
Anders als eine Gratifikation wie beispielsweise ein Weihnachtsgeld oder ein Urlaubsgeld ist eine Tantieme ergebnisabhängig, d.h. der Anspruch auf Tantieme hat zur Voraussetzung, dass ein bestimmter, in der Regel zum Ende des (Kalender- oder Geschäfts-)Jahres ermittelter Unternehmenserfolg realisiert wurde. Eine Gratifikation ist dagegen in der Regel von einer solchen Voraussetzung nicht abhängig.
Schließlich ist eine Tantieme auch nicht dasselbe wie ein Bonus, da eine Bonuszahlung oft (auch) von den Erfolgen des einzelnen Mitarbeiters oder einer Unternehmensabteilung abhängig gemacht wird, d.h. nicht in erster Linie den Erfolg des gesamten Unternehmens zur Voraussetzung hat. In der Praxis werden die Begriffe Tantieme und Bonus aber oft bedeutungsgleich verwendet, d.h. echte Tantiemen als Bonus oder Bonifikation bezeichnet.
Kann eine Tantieme unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt werden?
Die formularvertragliche Vereinbarung eines solche Vorbehaltes ist nicht zulässig bzw. rechtlich wirkungslos, wenn die Tantieme - wie in der Regel - auf der Grundlage allgemeiner betrieblicher bzw. im Unternehmen geltender Regelungen berechnet und gezahlt werden soll.
Wird der Führungskraft nämlich die Teilnahme an einem im Unternehmen geltenden System von Tantiemenzahlungen zugesagt, verhält sich das Unternehmen widersprüchlich, wenn es gleichzeitig einen Anspruch auf die Leistung ausschließt bzw. unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Blick auf solche Fälle bereits im Jahre 2007 entschieden, dass eine Bonus-Klausel nicht klar und verständlich ist und daher gegen § 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstößt, wenn sie dem Angestellten einerseits die Teilnahme an einem Bonussystem zusagt, andererseits aber bzw. im Widerspruch hierzu einen Rechtsanspruch auf Bonuszahlung ausschließt (BAG, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06). Eine solche in sich widersprüchliche Regelung verstößt nach Ansicht des BAG gegen § 307 Abs. 1 BGB (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/80 Rabiate Stichtagsregelungen nützen nichts.).
Nähere Informationen zu dieser Frage finden Sie unter dem Stichwort „Freiwilligkeitsvorbehalt“.
Kann eine Tantieme unter einem Widerrufsvorbehalt gewährt werden?
Ein formularvertraglicher Widerrufsvorbehalt ist nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn er die Gründe für einen künftigen (möglichen) Widerruf zumindest schlagwortartig nennt und wenn der durch einen Widerruf wegfallende Anteil der Vergütung nicht mehr als höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung beträgt.
Da Tantiemen in der Regel einen hohen Anteil an der Vergütung ausmachen, ist ein formularvertraglicher Widerrufsvorbehalt zumeist nicht zulässig und daher rechtlich wirkungslos.
Nähere Informationen zu dieser Frage finden Sie unter dem Stichwort „Widerrufsvorbehalt“.
Wo finden Sie mehr zum Thema Tantieme?
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Tantieme interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Provision
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Tantieme finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 21/2022 vom 19.10.2022 LAG Köln: Anteiliger Anspruch auf Jahrestantieme bei unterjährigem Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 16/248 Festsetzung der Bonushöhe durch das Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/187 Urlaubsvergütung und Provisionsausgleich
- Arbeitsrecht aktuell: 14/013 Provisionsanspruch während des Urlaubs
- Arbeitsrecht aktuell: 12/219 Prämie trotz Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/200 Bonus für Banker: BAG urteilt über Bonusstreit bei der ehemaligen Dresdner Bank
- Arbeitsrecht aktuell: 10/187 Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/008 Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/80 Rabiate Stichtagsregelungen nützen nichts.
Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einem Tantiemenanspruch haben oder eine bislang gewährte Tantieme widerrufen, nicht (mehr) gewährt oder auf einer veränderten Berechungsgrundlage bezahlt wird, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Wir können auch behilflich sein, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie Ausschlussfristen zu beachten haben. Selbstverständlich können wir Sie auch bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer Tantieme unterstützen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit dem Arbeitgeber bzw. den Vertretern der Gesellschaft. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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