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Betriebsrente und Altersdiskriminierung
23.03.2014. Höchstaltersgrenzen bei der betrieblichen Altersversorgung schließen "zu alte" Arbeitnehmer aus und stellen daher möglicherweise eine verbotene Altersdiskriminierung dar.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass eine Altersgrenze von 45 Jahren unverhältnismäßig und daher eine unzulässige Diskriminierung ist.
Denn wer mit 45 Jahren in das Unternehmen eintritt, kann noch satte 20 Jahre arbeiten und darf daher nicht von einer Betriebsrente ausgeschlossen werden: BAG, Urteil vom 18.03.2014, 3 AZR 69/12 (BAG-Pressemeldung).
- Keine Betriebsrente für Arbeitnehmer, die mit 45 Jahren oder später in das Unternehmen eintreten?
- Der Streitfall: Betriebsrentensystem schließt Arbeitnehmer aus, die erst mit 45 Jahren oder später in das Unternehmen eintreten
- BAG: Eine Altersgrenze von 45 Jahren für Betriebsrentenanwartschaften ist diskriminierend
Keine Betriebsrente für Arbeitnehmer, die mit 45 Jahren oder später in das Unternehmen eintreten?
Der altersbedingte Ausschluss von einer Betriebsrente ist eine Benachteiligung wegen des Alters und muss daher auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sachlich gerechtfertigt sein. Denn eine ungünstigere Behandlung im Erwerbsleben wegen des Alters oder wegen des Geschlechts ist im Allgemeinen unzulässig (§§ 1, 2 und 7 AGG).
Altersgrenzen für die Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der Altersversorgung müssen daher gemäß § 10 Sätze 1 und 2 AGG "objektiv und angemessen" und "durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt" sein. Außerdem müssen die Mittel zur Erreichung eines solchen Ziels "angemessen und erforderlich" sein. Unter diesen Voraussetzungen erlaubt § 10 Satz 3 Nr.4 AGG ausdrücklich die
"Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten".
Vor diesem Hintergrund hatte das BAG im November letzten Jahres entschieden, dass eine Höchstaltersgrenze von 50 Jahren für die Teilnahme an einem Betriebsrentensystem rechtens ist. Denn es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber für eine Betriebsrente den begünstigten Arbeitnehmern abverlangt, sich die Rente durch eine mindestens 15jährige Mitarbeit im Unternehmen zu verdienen (BAG, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/334 Höchstaltersgrenze für Betriebsrente).
Bislang noch nicht vom BAG entschieden war die Frage, ob Arbeitgeber diese Altersgrenze noch weiter absenken können, also z.B. Arbeitnehmer bereits dann von der Betriebsrente ausschließen dürfen, wenn sie mit 45 Jahren in das Unternehmen eintreten.
Der Streitfall: Betriebsrentensystem schließt Arbeitnehmer aus, die erst mit 45 Jahren oder später in das Unternehmen eintreten
Im Fall des BAG ging es um eine 1945 geborene Bankangestellte, die infolge einer Unternehmensfusion seit 1999 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Unternehmen stand.
Die Versorgungsordnung sah eine Wartezeit von nur zehn Jahren vor, hatte allerdings den Haken, dass man diese Wartezeit bereits mit 55 Jahren zurückgelegt haben musste. Wer daher nicht spätestens mit 45 Jahren anfing, Wartezeiten zu sammeln, konnte keine Betriebsrente erhalten.
Nachdem die Angestellte im Jahre 2010 altersbedingt aus dem Arbeitsverhältnis austrat, verlangte sie eine Betriebsrente, weil sie die Altersgrenze von 45 Jahren als unzulässige Altersdiskriminierung ansah.
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies ihre Klage ab (Urteil vom 19.05.2011, 1 Ca 5468/10). Dagegen hatte die Angestellte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Erfolg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2011, 2 Sa 77/11). Das LAG verurteilte den Arbeitgeber antragsgemäß dazu, ihr ab Juli 2010 eine monatliche Betriebsrente von 113,66 EUR brutto zu zahlen.
Denn, so das LAG: Je niedriger eine Höchstaltersgrenze in einem Betriebsrentensystem, desto gewichtiger müssen die sachlichen Rechtfertigungsgründe sein. Und während man noch nachvollziehen kann, dass Anwartschaften auf Invaliditätsrenten nicht mehr erworben werden können, wenn man erst mit 45 Jahren anfängt, ist das bei einer Altersrente nicht einzusehen.
BAG: Eine Altersgrenze von 45 Jahren für Betriebsrentenanwartschaften ist diskriminierend
Das BAG entschied ebenso wie das LAG, d.h. es gab der Klägerin recht. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung:
Da sich die Klägerin auf eine vertragliche Versorgungszusage berufen konnte, konnte ihr das verklagte Unternehmen nur den Anspruchsausschluss seiner Versorgungsordnung entgegenhalten. Diese Vorschrift war allerdings, so das BAG, wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß § 7 Abs.2 AGG unwirksam.
Denn obwohl Altersgrenzen in Betriebsrentensystemen im Allgemeinen zulässig sind, müssen konkrete Altersgrenzen angemessen sein. Davon kann aber nach Ansicht des BAG keine Rede sein bei einer Altersgrenze, die Arbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, obwohl sie noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können.
Fazit: Während ein Einstellungshöchstalter von 50 Jahren für Betriebsrentenanwartschaften und auch eine Wartezeit von 15 Jahren rechtens sind, d.h. keine verbotene Altersdiskriminierung darstellen, geht eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren zu weit. Eine so weit nach vorne verlagerte Altersgrenze ist durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2013, 3 AZR 100/11
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2011, 2 Sa 77/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/321 Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte und Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 16/229 Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/334 Höchstaltersgrenze für Betriebsrente
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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