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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
21.01.2021. Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil (SPD) hat am Mittwoch (20.01.2021) den Entwurf zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt. Diese soll die Verbreitung des Coronavirus weiter eindämmen und den Schutz der Beschäftigten fördern.
Arbeitgeber sind nun verpflichtet, den Beschäftigten Home-Office anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot jedoch nicht annehmen, das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) empfiehlt dies jedoch, soweit Home-Office möglich ist. Ein subjektives Klagerecht der Beschäftigten sieht das BMAS aber nicht vor.
Im Betrieb sollen der Kontakt zwischen den Beschäftigten stark eingeschränkt werden und zusätzliche Hygienemaßnahmen eingeführt werden.
Von nun an ist der Arbeitgeber verpflichtet, medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Mund-Nasen-Schutz bereitzustellen. Einfache Mund-Nasen-Bedeckungen wie selbstgenähte Masken reichen künftig nicht mehr aus. Dies begründet das BMAS damit, dass die Schutzwirkung bei solchen Masken stark variiert und diese keinem gesetzlichen Standard unterliegen.
Zusammenkünfte von Beschäftigten sollen auf das betriebsnotwendige Minimum begrenzt werden und soweit wie möglich durch digitale Alternativen ersetzt werden. Zudem soll der Arbeitgeber geeignete Unternehmungen wie Lüftungsmaßnahmen oder Abtrennungen zwischen den Personen vornehmen. Außerdem sollen die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden, um die Kontakte zu beschränken.
Nutzen mehrere Personen denselben Raum, muss jeder Person 10 m² zur Verfügung stehen. Dabei orientierte sich das BMAS an den Angaben für Verkaufsflächen pro Person im Groß- und Einzelhandel. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber alternative Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen.
Die neuen Regeln gelten bis zum 15. März 2021 und treten fünf Tage nach der Verkündung in Kraft. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Weiterhin gelten die alten Maßnahmen, die einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Personen bzw. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz soweit der Abstand nicht möglich ist, vorschreibt. Zudem muss der Arbeitgeber Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen und die Räume regelmäßig lüften.
Hinweis: Inzwischen wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung verkündet: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, Mittelung vom 20.01.2021
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, Regierungsentwurf (20.01.2021)
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Permanent-Link)
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Home-Office
- Arbeitsrecht aktuell: 21/003 Der Arbeitsmarkt im Corona-Jahr 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/106 Folgen der Corona-Krise für den Arbeitsmarkt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/100 Digitale Betriebsratssitzung wegen Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/098 Gesetz und Verordnung zur Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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