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Lohnfortzahlung für Eltern in der Corona-Krise
07.10.2020. Schließt auf Grund der Corona-Krise die Schule oder die KiTa, haben viele Eltern keine andere Wahl, als ihre Kinder selbst zu betreuen. Daher ist es ihnen oft nicht möglich, regulär weiterzuarbeiten. Das Corona-Steuerhilfegesetz soll nun den Eltern unter den Arm greifen und die Lohnfortzahlung über einen längeren Zeitraum sichern. Dabei wird an die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom März 2020 angeknüpft und der Zeitraum, in denen Eltern Lohnfortzahlung beantragen können, verlängert.
Rechtlicher Hintergrund sind zunächst Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der § 275 Abs. 3 BGB sieht ein Leistungsverweigerungsrecht aus persönlicher Unzumutbarkeit vor. Diese Regelung gilt auch für angestellte Eltern. Danach müssen die Angestellten nicht zur Arbeit erscheinen, wenn keine andere zumutbare Möglichkeit der Kinderbetreuung besteht. Schließlich können Eltern nicht gezwungen werden, ihre jungen Kinder alleine zu Hause zu lassen.
Jedoch entfällt gem. § 326 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BGB auch der Anspruch auf die Gegenleistung, schließlich gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Im Dienst- und Arbeitsrecht gilt hierbei jedoch eine Ausnahme: Der § 616 Satz 1 BGB erhält den Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" aufrecht. Doch diese Zeitspanne beträgt nach überwiegender Meinung in juristischen Kommentaren sowie nach der Rechtsprechung nur in etwa eine Woche oder fünf Arbeitstage. Danach ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Dazu kommt, dass viele Arbeitgeber den § 616 BGB in ihren Arbeitsverträgen ausschließen. Denn der § 616 BGB ist sogenannten dispositives, also abdingbares Recht. Von dieser Möglichkeit machen viele Arbeitgeber insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Gebrauch. Enthält der Arbeitsvertrag also zum Beispiel die Klausel "§ 616 BGB wird abbedungen", haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern schon von Anfang an keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie aufgrund der Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können.
Damit Eltern von jüngeren Kindern trotzdem nicht leer dastehen, hat der Gesetzgeber im März 2020 zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kindern bis zum zwölften Lebensjahr einen speziellen gesetzlichen Anspruch auf Geldentschädigung für Verdienstausfälle geschaffen. Der Anspruch wurde durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, vom 27.03.2020 (BGBl.I, S.587 ff.) eingeführt und als neuer Absatz 1.a) in § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt. Diese Regelung lautet:
„(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“
Die Höhe des Anspruchs entspricht dem Arbeitslosengeld und beträgt daher 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts, höchstens 2.016,00 EUR pro Monat (§ 56 Abs.2 Satz 3 IfSG).
Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung war bisher auf längstens sechs Wochen begrenzt (§ 56 Abs.2 Satz 3 IfSG). Auch wenn wenn die meisten Bundesländer aktuell Kindergärten und Schulen allmählich wieder geöffnet haben, reichte diese Regelung bislang nicht aus. Denn die Öffnungszeiten sind meistens auf einige Stunden pro Tag begrenzt, so dass berufstätige Eltern nach wie vor nicht wieder regulär arbeiten können.
Daher hat die Große Koalition beschlossen, den Anspruch auf Lohnausfallentschädigung deutlich zu verlängern. Die Fraktionen der SPD und CDU/CSU haben einen entsprechenden Gesetzesentwurf am 19. Juni 2020 in den Bundestag eingebracht. Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Bundestag Änderungen nun zum 29. Juni 2020 verabschiedet, auch der Bundesrat stimmte dem Gesetz zu. Das Gesetz trat rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.
Konkret sieht der Art. 5 des Corona-Steuerhilfegesetzes folgende Änderungen für Eltern vor: Zunächst wird der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung von sechs Wochen auf zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten erhöht. Insgesamt besteht damit ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Lohnausfallentschädigung, d.h. auf jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter. Für alleinerziehende Eltern wird der Anspruch auf bis zu 20 Wochen verlängert.
Die maximale Lohnausfallentschädigung von zehn bzw. 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann auf einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten verteilt werden.
Somit lautet der neue § 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG:
"Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung […] in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt."
Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung gemäß § 56 Abs.1.a) IfSG ist bislang (weiterhin) auf das Jahr 2020 begrenzt, d.h. er fällt am Jahresende wieder fort.
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey hebt die Vorteile der Änderung hervor: "Die Regelung zur weiteren Entschädigung von Eltern, die wegen der noch fehlenden Betreuung für ihre unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten gehen können, bringt für viele Familien mehr finanzielle Sicherheit".
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesregierung, Hilfen für Familien. Lohnfortzahlung für Eltern verlängert, Pressemitteilung vom 20.05.2020
- Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt zweites Corona-Steuerhilfegesetz
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Entschädigungsanspruch für Eltern
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Finanzielle Unterstützung für Familien in der Corona-Pandemie
- Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), vom 19.06.2020, BGBl I, S. 1385 ff.
- Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vom 27.03.2020, BGBl.I, S.587 ff.
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG): § 56 Entschädigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Arbeitsausfallklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Home-Office
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
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- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 20/106 Folgen der Corona-Krise für den Arbeitsmarkt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/105a Unterstützung von Menschen mit Behinderung in der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/104 Sicherung der dualen Ausbildung in der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/101 Maßnahmen zum Elterngeld in der Corona-Zeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/098 Gesetz und Verordnung zur Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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