Update Arbeitsrecht 16|2021 vom 11.08.2021
Entscheidungsbesprechungen
BAG: Nicht bestandskräftige Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2021, 2 AZR 193/21
Liegt eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies zugrunde zu legen. Das gilt für ausdrückliche Zustimmungen wie für die Zustimmungsfiktion nach zweiwöchiger Untätigkeit des Integrationsamtes.
§§ 134, 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 168, 170, 174 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) können Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Andernfalls ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein Gesetz unwirksam, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nachdem der Arbeitgeber die Zustimmung beantragt hat (§ 170 Abs.1 SGB IX) und das Integrationsamt zu einem Ergebnis gekommen ist, stellt es seine Entscheidung dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zu (§ 171 Abs.2 Satz 1 SGB IX).
Da hier eine behördliche Entscheidung vorliegt, ein sog. Verwaltungsakt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, falls sie nicht einverstanden sind, dagegen Widerspruch einlegen und, falls die Entscheidung in Form eines Widerspruchsbescheids aufrechterhalten wird, Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Allerdings bleibt es im Falle einer Zustimmung zur Kündigung erst einmal dabei, denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 171 Abs.4 SGB IX).
Will der Arbeitgeber außerordentlich kündigen, gelten kurze Fristen: Der Antrag auf Zustimmung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfährt (§ 171 Abs.2 SGB IX). Auch das Integrationsamt muss sich beeilen und seine Entscheidung binnen zwei Wochen treffen, gerechnet vom Eingang des Antrages an. Trifft das Amt binnen zwei Wochen keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 171 Abs.3 Satz 2 SGB IX).
Fraglich ist, welche Auswirkungen es hat, wenn das Integrationsamt seine Zustimmung zunächst erklärt, auf einen Widerspruch des Arbeitnehmers hin aber später wieder aufhebt, nachdem der Arbeitgeber die Kündigung bereits ausgesprochen hat. Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem Stellung genommen.
Sachverhalt
Eine seit über 15 Jahren angestellte und daher ordentlich unkündbare Polizistin verstieß aus Sicht ihres Dienstherrn immer wieder gegen ihre Arbeitspflicht, so dass er ihr in den Jahren 2016 und 2017 mehrere Abmahnungen erteilte. Nach weiteren einschlägigen Vorfällen im Juni 2018 wurde sie dazu angehört und bestritt über einen Anwalt alle Vorwürfe.
Da die Polizistin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 behindert und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, hörte der Arbeitgeber nicht nur den Personalrat, sondern auch die Schwerbehindertenvertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen und fristlosen Kündigung sowie zu einer hilfsweise auszusprechenden außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist an.
Nach Beteiligung dieser beiden Gremien und der Gleichstellungsbeauftragten beantragte der Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zu den beiden Kündigungen, und zwar am 23.08.2018 (Donnerstag). Daraufhin erklärte das Integrationsamt am 07.09.2018 (Freitag) und somit nach mehr als zwei Wochen seine Zustimmung bzw. teilte mit, dass die Zustimmung wegen Überschreitens der Zweiwochenfrist als erteilt gelte.
Der Arbeitgeber sprach am nächsten Montag die beiden Kündigungen aus und die Polizisten reichte Kündigungsschutzklage ein. Außerdem erhob sie gegen die Zustimmung des Integrationsamtes Widerspruch, woraufhin im Februar 2019 ein Abhilfebescheid erging, mit dem die Zustimmung zu den beiden Kündigungen versagt wurde.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.2019, 5 Ca 6363/18) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Polizistin recht (Urteil vom 06.10.2020, 8 Sa 450/19). Nach Ansicht des LAG hatte der Arbeitgeber - aufgrund der nachträglichen Abänderung der Zustimmungsentscheidung - ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt (LAG, Urteil, Rn.84).
Entscheidung des BAG
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück nach Frankfurt. Denn eine Zustimmung des Integrationsamtes lag hier vor.
Die Zustimmung des Integrationsamts galt hier bereits gemäß § 174 Abs.3 Satz 2 SGB IX als erteilt, da das Integrationsamt auf den Antrag des Arbeitgebers vom 23.08.2018 (Donnerstag) bis zum Ablauf des 06.09.2018 (Donnerstag) keine Entscheidung getroffen hatte (BAG, Urteil, Rn.13).
Es spielte auch keine Rolle, dass das Integrationsamt mit Abhilfebescheid vom 21.02.2019 den Ausgangsbescheid aufgehoben und die Zustimmung zu den außerordentlichen Kündigungen versagt hatte, da der Abhilfebescheid noch nicht rechtskräftig war (BAG, Urteil, Rn.14). Hier verweist das BAG auf § 171 Abs.4 SGB IX, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts keine aufschiebende Wirkung haben.
Daher bleibt die einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung so lange wirksam, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Das gilt für ausdrückliche Zustimmungen nach § 174 Abs.3 Satz 1 SGB IX wie für die Zustimmungsfiktion gemäß § 174 Abs.3 Satz 2 SGB IX. Eine Ausnahme erkennt das BAG nur bei nichtigen Zustimmungen an, d.h. bei extremen behördlichen Fehlern, die noch nicht einmal der Anschein einer korrekten Entscheidung erwecken.
Daher entfällt die Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung auf der Grundlage eines einmal vorliegenden Zustimmungsbescheids nicht dadurch, dass die Zustimmung vom Widerspruchsausschuss oder einem Verwaltungsgericht aufgehoben wird, solange diese Aufhebung nicht ihrerseits bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist.
Wird die Zustimmungsentscheidung erst nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage bestands- oder rechtskräftig aufgehoben, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Restitutionsklage in sinngemäßer Anwendung von § 580 Nr.6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erheben, um ein rechtskräftiges klagabweisendes Urteil in dem bereits abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren wieder zu beseitigen.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung bekräftigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, welche Folgen verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers gegen einen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes haben.
Danach bleibt der Arbeitgeber auf der Grundlage eines Zustimmungsbescheids zur Kündigung berechtigt, auch wenn die Zustimmung später vom Widerspruchsausschuss oder einem Gericht wieder aufgehoben wird, solange die aufhebende Entscheidung nicht ihrerseits bestands- bzw. rechtskräftig ist (BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11, Leitsatz).
Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit der Aufhebung der „Zustimmung“ darin, dass das Integrationsamt die Zweiwochenfrist des § 174 Abs.3 SGB IX überschritten hatte, später allerdings meinte, dass der Arbeitgeber seinerseits seinen Antrag angeblich zu spät eingereicht hatte. Mit diesen Fragen, die in die Zuständigkeit des Integrationsamtes bzw. der Verwaltungsgerichte fallen, hat sich das BAG zurecht nicht weiter befasst.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2021, 2 AZR 193/21
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
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