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Verhaltensbedingte Kündigung mit Auslauffrist?
19.08.2014. Auch unkündbare Arbeitnehmer können gekündigt werden, nämlich außerordentlich aus wichtigem Grund.
Spricht der Arbeitgeber eine solche außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen aus, z.B. wegen einer Betriebsschließung, darf er aber nicht fristlos kündigen, sondern muss eine Auslauffrist entsprechend der Kündigungsfrist gewähren, die er beachten müsste, wenn die ordentliche Kündigung nicht infolge der Unkündbarkeit ausgeschlossen wäre.
Umstritten ist, ob eine solche Auslauffrist auch bei einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zulässig oder sogar geboten ist. Nein, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014, 4 Sa 35/14.
- Kann der Arbeitgeber bei der verhaltensbedingten Kündigung eines Unkündbaren eine Auslauffrist gewähren oder muss er es sogar in bestimmten Fällen?
- Der Streitfall: Tariflich unkündbare Arbeitnehmerin wird wegen angeblich angedrohter Tätlichkeit außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt
- LAG Baden-Württemberg: Bei verhaltensbedingten Gründen ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgeschlossen
Kann der Arbeitgeber bei der verhaltensbedingten Kündigung eines Unkündbaren eine Auslauffrist gewähren oder muss er es sogar in bestimmten Fällen?
Auch Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer tariflichen Regelung ordentlich unkündbar sind, können in Ausnahmefällen gekündigt werden, falls der Arbeitgeber dafür einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Dann kann er nämlich außerordentlich kündigen, und davor schützt keine Unkündbarkeit.
Spricht der Arbeitgeber einem Unkündbaren eine berechtigte außerordentliche Kündigung aus betrieblichen, aus personenbedingten oder aus krankheitsbedingten Gründen aus, muss er allerdings eine Auslauffrist gewähren. Sie muss der Kündigungsfrist entsprechen, die dem gekündigten Arbeitnehmer zustünde, wenn die ordentliche Kündbarkeit nicht ausgeschlossen wäre.
Denn ohne eine solche Auslauffrist würde dem Arbeitnehmer die Unkündbarkeit schaden: Während seine ordentlich kündbaren Kollegen im Falle einer Betriebsschließung eine ordentliche Kündigung mit langer Frist erhalten, wäre er infolge einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung per sofort draußen, gäbe es nicht die Auslauffrist.
Eine solche Benachteiligung unkündbarer Arbeitnehmer ist auch bei verhaltensbedingten Kündigungen denkbar:
Haben ein unkündbarer und ein ordentlich kündbarer Arbeitnehmer gemeinsam denselben (erheblichen) Pflichtverstoß begangen, kann dem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer möglicherweise deshalb nicht außerordentlich und fristlos gekündigt werden, weil es dem Arbeitgeber zumutbar ist, die Kündigungsfrist abzuwarten (so dass er dem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer nur ordentlich kündigen könnte). Da es das mildere Mittele einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung im Falle des Unkündbaren aber nicht gibt, könnte der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen.
Aus diesem Grund war das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor längerer Zeit der Meinung, dass eine Auslauffrist auch bei außerordentlichen Kündigungen eines Unkündbaren aus verhaltensbedingten Gründen möglich oder sogar geboten sei. Wäre, so das BAG, "bei unterstellter Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung zulässig", so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer "eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen" (BAG, Urteil vom 15.11.2001, 2 AZR 605/00).
Im Ergebnis läuft dieser "Schutz" der Unkündbaren vor allzu rabiaten fristlosen Verhaltenskündigungen aber darauf hinaus, dass sie auch dann "außerordentlich" gekündigt werden können, wenn der Arbeitgeber eigentlich (bei ordentlicher Kündbarkeit) nur ordentlich kündigen könnte. Damit wären auch Unkündbare letztlich doch aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündbar, wenn auch unter dem Deckmäntelchen einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
Von dieser Rechtsprechung hat sich das BAG vor zwei Jahren distanziert, ohne sie allerdings offiziell aufzugeben (BAG, Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 343/11). Diesen Bedenken hat sich das LAG Baden-Württemberg angeschlossen.
Der Streitfall: Tariflich unkündbare Arbeitnehmerin wird wegen angeblich angedrohter Tätlichkeit außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt
Im Fall des LAG Baden-Württemberg ging es um eine langjährig beschäftigte und gemäß § 34 Abs.2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ordentlich unkündbare Reinigungskraft eines Krankenhauses, die ihrer Vorgesetzten im September 2013 angeblich eine Ohrfeige angedroht haben soll.
Daraufhin kündigte der Krankenhausträger im September 2013 „außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Ablauf des 31.03.2014“. Die Reinigungskraft erhob Kündigungsschutzklage und hatte vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Erfolg (Urteil vom 30.01.2014, 10 Ca 1737/13).
Denn das Arbeitsgericht kreidete es dem Arbeitgeber als widersprüchlich an, einerseits aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich zu kündigen, trotzdem aber eine sechsmonatige Auslauffrist zu gewähren.
LAG Baden-Württemberg: Bei verhaltensbedingten Gründen ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgeschlossen
Auch das LAG entschied gegen den Arbeitgeber, und zwar mit dem Argument, dass eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen generell ausgeschlossen ist. Dabei beruft sich das LAG auf die o.g. neuere Entscheidung des BAG (Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 343/11).
Ergänzend argumentiert das LAG damit, dass der Arbeitgeber durch Gewährung einer sechsmonatigen Auslauffrist den Kündigungssachverhalt selbst als nicht ganz so gravierend bewertet habe. Letztlich hat der Arbeitgeber, so das LAG,
"lediglich das Gewand einer außerordentlichen Kündigung gewählt (...), um die tarifliche ordentliche Unkündbarkeit der Klägerin überwinden zu können."
Fazit: Bei außerordentlichen Kündigungen eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus betriebsbedingten, aus personenbedingten oder aus krankheitsbedingten Gründen kommt es bei der Frage, ob der Arbeitgeber einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 BGB hat, nicht darauf an, ob ihm das Abwarten einer fiktiven (= im Falle der ordentlichen Kündbarkeit geltenden) Kündigungsfrist zuzumuten ist oder nicht, sondern allein darauf, ob das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise "sinnentleert" ist. Ist das der Fall und überwiegt deshalb das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsinteresse des Arbeitgebers, ist eine außerordentliche Kündigung zulässig, allerdings nur mit Auslauffrist.
Anders ist es bei der außerordentlichen Kündigung eines Unkündbaren aus verhaltensbedingten Gründen oder im Falle einer Verdachtskündigung. Hier kommt es auf die Frage an, ob dem Arbeitgeber die Einhaltung einer fiktiven Kündigungsfrist zugemutet werden kann oder nicht. Ist das nicht der Fall, kann er außerordentlich kündigen, muss das dann aber auch fristlos tun, denn sonst verhält er sich widersprüchlich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014, 4 Sa 35/14
- Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, Urteil vom 30.01.2014, 10 Ca 1737/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 343/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2001, 2 AZR 605/00
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/211 Häufige Kurzerkrankungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/055 Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/282 BAG zur außerordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/053 Ordentliche fristgemäße Verdachtskündigung?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall entschieden und das Urteil des LAG Baden-Württemberg aufgehoben. Informationen zu dem BAG-Urteil finden Sie hier:
- BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 531/14
- Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung
Letzte Überarbeitung: 28. August 2018
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