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Aufhebungsvertrag mit Abfindung beim Zweitarbeitgeber und dann zurück zum alten?
04.04.2014. In öffentlichen Unternehmen mit großem Personalüberhang kommt es vor, dass Arbeitsverhältnisse ruhend gestellt und der Arbeitnehmer vorübergehend bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet.
Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Zweitarbeitgeber durch eine betriebsbedingte Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, steht der Arbeitnehmer dann natürlich wieder vor der Tür, d.h. er verlangt von seinem Alt-Arbeitgeber Beschäftigung und Lohnzahlung.
Für den ist das ärgerlich, wenn der Arbeitnehmer selbst an der Auflösung des Zwischenarbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, d.h. einen Aufhebungsvertrag mit (hoher?) Abfindung vereinbart hat. So ein Verhalten könnte treuwidrig sein, d.h. der Beschäftigungsanspruch könnte verwirkt sein. Ist er aber nicht, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2013, 5 Sa 149/13.
- Kann der Arbeitnehmer ein lange ruhendes Arbeitsverhältnis wieder reaktivieren, nachdem er mit dem Zweitarbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung vereinbart hat?
- Im Streit: Fernmeldehandwerker möchte nach Zwischenstationen bei der Vivento und der Nokia Solutions and Networks (NSN) wieder bei der Deutschen Telekom arbeiten
- LAG Schleswig-Holstein: Kein Rechtsmissbrauch, wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis wieder reaktiviert wird, nachdem der Arbeitnehmer ein Zweit-Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet hat
Kann der Arbeitnehmer ein lange ruhendes Arbeitsverhältnis wieder reaktivieren, nachdem er mit dem Zweitarbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung vereinbart hat?
Wer nach langer Beschäftigungsdauer ein großes Unternehmen verlassen soll, um zu einem Tochterunternehmen zu wechseln, wird sich das vorher gut überlegen. Denn er gibt einen sicheren Arbeitsplatz mit Tarifbindung auf, möglicherweise geht sogar eine tarifliche Unkündbarkeit verloren.
Ist ein solcher Wechsel durch einen Betriebsübergang vorgegeben, kann der Arbeitnehmer zwar dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen und bleibt dann beim bisherigen Arbeitgeber, riskiert dafür aber die betriebsbedingte Kündigung, da der Arbeitgeber infolge des Betriebsübergangs keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat.
Aus Arbeitnehmersicht günstiger ist daher eine vertragliche Überleitung des Arbeitsverhältnisse zu dem neuen Arbeitgeber. Denn dann kann man von vornherein über ein Rückkehrrecht bzw. einen Wiedereinstellungsanspruch sprechen und sich damit für den Fall absichern, dass der neue Arbeitgeber in Zukunft einmal Arbeitsplätze abbaut.
Möglicherweise wird sogar bei dem vertraglichen Wechsel zum neuen Arbeitgeber vergessen, das Arbeitsverhältnis mit dem bisherige Arbeitgeber aufzuheben, d.h. einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dann passiert folgendes:
Der Arbeitnehmer schließt mit Zustimmung oder sogar auf Veranlassung seines alten Arbeitgebers einen Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber ab und beginnt dort seine Arbeit. Und da man nicht zwei (Vollzeit-)Arbeitsverhältnisse zugleich erfüllen kann, zahlt auch nur der neue Arbeitgeber das Gehalt, während der alte Arbeitgeber keine Leistungen mehr erbringt. Wofür auch, schließlich erhält er ja auch keine Arbeit mehr.
Das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber wird durch eine solche Vorgehensweise nicht aufgehoben, denn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag muss gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend schriftlich festgehalten werden. Eine "stillschweigende" Vertragsaufhebung (durch "schlüssiges Verhalten") kann es daher bei Arbeitsverträgen nicht geben.
Beendet der Arbeitnehmer nach Jahr und Tag sein Zweitarbeitsverhältnis und möchte von seinem alten Arbeitgeber wieder beschäftigt werden, ist Ärger vorprogrammiert, denn der Arbeitgeber wird keinen Bedarf an der angebotenen Arbeitsleistung haben. Besonders ärgerlich für den Arbeitgeber ist es, wenn der Arbeitnehmer sein Zweitarbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung beendet hat, denn dann ist der goldene Handschlag des Arbeitnehmers letztlich der Grund dafür, dass er wieder vor der Tür steht.
Dann stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer die Berufung auf sein jahrelang ruhendes Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist. Möglicherweise hat er seine Rechte aus diesem Arbeitsverhältnis verwirkt.
Im Streit: Fernmeldehandwerker möchte nach Zwischenstationen bei der Vivento und der Nokia Solutions and Networks (NSN) wieder bei der Deutschen Telekom arbeiten
Im Streitfall wechselte ein seit 1970 bei der Post und später bei der Telekom AG beschäftigter Fernmeldehandwerker ab Anfang 2005 zu der Vivento Technical Services (VTS), einer Telekom-Tochter. Dabei unterschrieb er zwar bei der Vivento, verweigerte der Telekom aber die Unterschrift zu einem Aufhebungsvertrag. Im Mai 2005 teilte die Telekom dem Arbeitnehmer mit, seine "Tätigkeit" bei der Telekom habe zu Anfang 2005 geendet.
Nach einem Betriebsübergang von der Vivento auf eine Vivento-Tochter ging das Arbeitsverhältnis des Fernmeldehandwerkers Anfang 2008 durch einen weiteren Betriebsübergang auf die Nokia Solutions and Networks (NSN) über. Im September 2009 wurde der Arbeitnehmer nervös und verklagte die Telekom auf die Feststellung, dass mit ihr immer noch ein Arbeitsverhältnis bestünde. Das Verfahren wurde ruhend gestellt und die Klage später zurückgenommen.
Da die NSN bis Ende 2012 aufgrund eines Tarifvertrags keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen konnte, drängte sie ihre Arbeitnehmer zum Abschluss von Aufhebungsverträgen und bot Abfindungen zwischen 100.000 und 115.000 EUR an. Der Arbeitnehmer ließ sich auf einen solchen Aufhebungsvertrag ein und beendete damit sein Arbeitsverhältnis mit der NSN zu Ende August 2012. Damit kam er einer für Ende 2012 geplanten Betriebsschließung zuvor.
Da die Telekom von ihm nichts wissen wollte, verklagte er sie auf die gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weiter fortbestehe. Außerdem klagte er auf Beschäftigung und Lohnzahlung. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Kiel Erfolg (Urteil vom 21.03.2013, ö.D. 5 Ca 1901 d/12).
LAG Schleswig-Holstein: Kein Rechtsmissbrauch, wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis wieder reaktiviert wird, nachdem der Arbeitnehmer ein Zweit-Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet hat
Auch das LAG gab dem Arbeitnehmer recht.
Denn eine Vertragsaufhebung haben die Parteien nie vereinbart, denn das hätte man schriftlich festhalten müssen. Vielmehr haben sie ihr Arbeitsverhältnis ab 2005 einvernehmlich ruhend gestellt, und zwar stillschweigend zusammen mit dem der Telekom bekannten Vivento-Arbeitsvertrag.
Eine Vertragsbeendigung ergab sich auch nicht aus dem Tarifvertrag zum Rationalisierungsschutz, an den die Telekom 2004 und 2005 gebunden war. Denn dieser Tarifvertrag sah zwar vor, dass sich die Telekom nach Beschäftigungsmöglichkeiten umsehen sollte, doch gab es keine konkrete Tarifvorschrift, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen anordnete.
Die Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis waren auch nicht verwirkt, denn die Telekom konnte nie darauf vertrauen, dass sie nicht mehr aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden würde. Denn
- erstens hatte sie immer gewusst, dass der Arbeitnehmer einen ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen wollte,
- zweitens hatte der Arbeitnehmer 2009 Klage auf Feststellung seines Arbeitsverhältnisses erhoben und
- drittens war der Aufhebungsvertrag mit NSN in Ordnung, da der Arbeitnehmer ohnehin seinen Arbeitspatz bei der NSN verloren hätte.
Fazit: Arbeitsverhältnisse enden nicht einfach durch eine längere Ruhendstellung, und auch eine Verwirkung aller (!) arbeitsvertraglicher Rechte ist kaum denkbar, da Arbeitsverhältnisse andernfalls im Ergebnis doch formlos beendet werden könnten, was gegen § 623 BGB verstoßen würde.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2013, 5 Sa 149/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/378 Fehlerhafte Information zum Betriebsübergang und Widerspruchsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 16/213 Informationspflicht und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 13/298 Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 13/296 Anspruch auf Wiedereinstellung für Arbeitnehmer der City BKK
Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2018
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