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Entfristungsanspruch für den Betriebsrat?
26.06.2014. Ende 2012 berichteten wir über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen, mit dem das LAG entschieden hat, dass Arbeitsverträge auch dann wirksam befristet werden können, wenn der Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit in den Betriebsrat gewählt wird (Arbeitsrecht aktuell: 12/351 Betriebsrat und befristeter Arbeitsvertrag).
Nur ausnahmsweise steht dem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Entfristung zu, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber eine unbefristete Vertragsverlängerung wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert hat.
Da die Klägerin das in dem vom LAG entschiedenen Fall nicht beweisen konnte, hatte ihre Entfristungsklage vor dem LAG keinen Erfolg. Gestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klagabweisung abgesegnet: BAG, Urteil vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12.
- Schützt die Wahl zum Betriebsrat vor dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags?
- Der Fall des BAG: Befristet beschäftigte Chemielaborantin wird zur Betriebsrätin gewählt und klagt auf Festanstellung
- BAG: Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder können im Allgemeinen keine Entfristung ihres Arbeitsvertrags verlangen
Schützt die Wahl zum Betriebsrat vor dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags?
Gemäß § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dürfen Mitglieder des Betriebsrates nicht "wegen ihrer Tätigkeit" benachteiligt werden. Eine verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn Betriebsratsmitglieder im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern schlechter gestellt werden, weil sie im Betriebsrat aktiv sind.
Das Benachteiligungsverbot ist eine wichtige Gesetzesvorschrift. Denn dahinter steht Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG. Diese Vorschrift lautet:
„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.“
Möglicherweise folgt aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit Art.7 der Richtlinie 2002/14/EG ein Anspruch auf Übernahme von befristet beschäftigten Betriebsräten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Immerhin sieht das BetrVG einen solchen Übernahmeanspruch für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vor: JAV-Mitglieder können gemäß § 78a BetrVG vom Ausbilder verlangen, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, und wenn sie das tun, wird kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis begründet. Dann liegt der Ball beim Arbeitgeber: Wenn er meint, ihm sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Ex-JAV-Mitglied nicht zuzumuten, muss er vor Gericht ziehen und versuchen, den ihm aufgezwungenen Arbeitnehmer herauszuklagen.
Vor diesem Hintergrund kann man argumentieren, dass befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern ebenfalls ein Übernahmeanspruch zugestanden werden muss, um die Schutzverpflichtung aus Art.7 der Richtlinie 2002/14/EG in deutsches Recht umzusetzen.
Der Fall des BAG: Befristet beschäftigte Chemielaborantin wird zur Betriebsrätin gewählt und klagt auf Festanstellung
Im Streitfall ging es um eine Chemielaborantin, die zuerst vom 12.10.2009 bis zum 11.10.2010 befristet eingestellt wurde und deren Vertrag im September 2010 um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11.10.2011 verlängert worden war.
Da die Laborantin 2009 neu eingestellt worden war, war im Arbeitsvertrag eine Befristung ohne Sachgrund vereinbart, d.h. die Befristung wurde auf § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gestützt. Danach können neu eingestellte Arbeitnehmer ohne einen Sachgrund bis zu maximal zwei Jahren befristet eingesetzt werden.
Bereits im Mai 2010, d.h. noch vor der einjährigen Vertragsverlängerung war die Laborantin in den Betriebsrat gewählt worden. Nachdem die zwei Jahre herum waren, klagte sie auf Festanstellung, hilfsweise auf Entfristung des Zeitvertrags.
Das Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klage ab (Urteil vom 02.11 2011, 3 Ca 366/11), und auch in der Berufung vor dem LAG Niedersachsen hatte die Arbeitnehmerin kein Glück (Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/351 Betriebsrat und befristeter Arbeitsvertrag).
BAG: Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder können im Allgemeinen keine Entfristung ihres Arbeitsvertrags verlangen
Gestern entschied auch das BAG gegen die ehemalige Betriebsrätin. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein Pressemeldung des BAG:
§ 14 Abs.2 TzBfG erlaubt die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bei Neueinstellungen auch dann, wenn der Arbeitnehmer später zum Betriebsrat gewählt wird. Die Wahl zum Betriebsrat ändert also nichts an der Wirksamkeit einer solchen Befristung.
Allerdings können (wirksam) befristet tätige Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags haben,
- wenn sie einen solchen Vertrag vom Arbeitgeber verlangt haben und
- wenn die Ablehnung eines unbefristeten Vertrags durch den Arbeitgeber "wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt".
Das allerdings muss der Betriebsrat beweisen, wenn auf Festanstellung klagt. Dabei gilt laut BAG vor Gericht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Legt das Betriebsratsmitglied
"Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften."
Hier im Streitfall waren solche Indizien für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratsarbeit nicht erkennbar, so das LAG Niedersachsen, dem das BAG in dieser Bewertung folgt. Denn der Arbeitgeber hatte eine ziemlich weiße Weste, weil er einer (einmaligen bzw. auf ein Jahr befristeten) Vertragsverlängerung im September 2010 zugestimmt hatte, d.h. nachdem die Klägerin (im Mai 2010) in den Betriebsrat gewählt worden war.
Fazit: Eine Verbesserung des Arbeitsplatzschutzes befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder müsste der Gesetzgeber einführen. Auf der Grundlage des gestrigen BAG-Urteils werden Klagen auf Festanstellung nur dann Erfolg haben, wenn die klagenden Betriebsräte handfeste Anhaltspunkte dafür präsentieren, dass vergleichbare Arbeitnehmer übernommen wurden, sie aber nicht.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12 (BAG-Pressemeldung)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, 7 AZR 150/10
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/351 Betriebsrat und befristeter Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/343 Trotz Maßregelung kein Anspruch auf Entfristung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/049 Benachteiligung eines Betriebsrats durch Verweigerung der Festanstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/041 LAG Köln: Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Oktober 2018
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