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Trotz Maßregelung kein Anspruch auf Entfristung
29.10.2012. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei wählen, ob sie einen neuen Arbeitsvertrag schließen oder getrennte Wege gehen.
Letztlich ist es in der Regel die Einschätzung des Arbeitgebers, die den Ausschlag gibt. Ist ihm der Arbeitnehmer unangenehm aufgefallen, stehen die Chancen schlecht, dass sein Vertrag entfristet wird.
Allerdings kann man manchmal weiter fragen, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer "unangenehm aufgefallen" ist. Denn „Bestrafungen“ von Arbeitnehmern wegen der zulässigen Ausübung ihrer Rechte sind gesetzlich verboten, § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Daraus kann ein gemaßregelter Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag herleiten, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer interessanten Entscheidung: BAG, Urteil vom 21.09.2011, 7 AZR 150/10.
- Wann kann ein Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangen?
- Der Streitfall: Befristet beschäftigter Mechaniker muckt auf Betriebsversammlung auf - und bekommt später keine Entfristung
- BAG: Wird einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Festanstellung verweigert und stellt dies eine verbotene Maßregelung dar, kann der Arbeitnehmer nur Schadensersatz in Geld verlangen, aber keine Festanstellung
Wann kann ein Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangen?
Endet eine Befristung, können die Arbeitsvertragsparteien wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit frei wählen, ob sie einen neuen Vertrag schließen wollen. Selbst der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, einige Arbeitnehmer zu „übernehmen“, andere jedoch nicht. Falls er also nicht verbindlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag zugesichert hat, ist bis zur Unterschrift unter den Vertrag alles offen.
Allerdings muss sich der Arbeitgeber an geltende Gesetze halten. Zu ihnen gehört das „Maßregelungsverbot“ (§ 612a BGB). Danach darf ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden darf, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Das Maßregelungsverbot ist der „kleine Bruder“ der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelten Diskriminierungsverbote, die früher von § 611a BGB erfasst wurden. Und in § 15 Abs.6 AGG ist ausdrücklich klargestellt, dass aus verbotenen Diskriminierungen im Allgemeinen kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses folgt.
In § 612a BGB fehlt eine solche gesetzliche Klarstellung. Daher fragt sich, ob das Maßregelungsverbot in Verbindung mit einem daraus folgenden Schadensersatzanspruch zu einem Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis führen kann. Das BAG sagt hierzu aber klipp und klar "nein".
Der Streitfall: Befristet beschäftigter Mechaniker muckt auf Betriebsversammlung auf - und bekommt später keine Entfristung
Ein befristet angestellter Industriemechaniker erhielt von seinem Arbeitgeber, anders als sechs seiner Kollegen, keinen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag. Er hatte sich auf einer Betriebsversammlung für eine Entgeltsonderzahlung ausgesprochen und den Abbau von 100 Arbeitsplätzen kritisiert. Der Geschäftsführer des Unternehmens bezeichnete sein Verhalten daraufhin als „Frechheit“.
Vor diesem Hintergrund fühlte sich der Kläger gemaßregelt und verlangte einen unbefristeten Anschlussvertrag als Schadensersatz. Damit hatte er vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm allerdings keinen Erfolg (Urteil vom 02.12.2009, 3 Sa 267/09)
BAG: Wird einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Festanstellung verweigert und stellt dies eine verbotene Maßregelung dar, kann der Arbeitnehmer nur Schadensersatz in Geld verlangen, aber keine Festanstellung
Auch das BAG verweigerte dem Kläger die begehrte Entfristung seines Arbeitsvertrags.
Zwar meinte das BAG, dass hier starke Indizien für eine Maßregelung wegen Ausübung der Meinungsfreiheit vorlagen. Es wendet jedoch § 15 Abs.6 AGG entsprechend („analog“) auf das Maßregelungsverbot an.
Begründung des BAG: Wenn nach dem Gesetz selbst bei massivsten Diskriminierungen kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, muss das erst Recht für Verstöße des Arbeitgebers gegen § 612a BGB gelten. Denn diese Maßregelungen sind in aller Regel nicht so gravierend wie Diskriminierungen im Sinne des AGG.
Fazit: Kein Sieg, aber auch keine Niederlage für den Industriemechaniker. Das LAG wird nun klären müssen, ob er einen Anspruch auf Geldersatz hat, z.B. für entgangenen Arbeitslohn. Ansprüche auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages bleiben damit weiter die Ausnahme. Der Fall zeigt aber, dass es sich trotzdem lohnen kann, Maßregelungen nicht klaglos hinzunehmen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, 7 AZR 150/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.12.2009, 3 Sa 267/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 14/227 Entfristungsanspruch für den Betriebsrat?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/022 Kündigung als verbotene Maßregelung in einem Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 10/161 Geldentschädigung für diskriminierende Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/159 Zur Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2015
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