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Betriebsrat und befristeter Arbeitsvertrag
07.11.2012. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitsverträge auch dann wirksam ohne Sachgrund befristet sein können, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit seines Vertrags in den Betriebsrat gewählt wird.
Dies folgt aus § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), der keine Ausnahme zugunsten von Mitgliedern des Betriebsrats enthält, so das LAG Niedersachsen.
Diese Gesetzeslage ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den Vorgaben des Europarechts zu vereinbaren: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11.
- Was geht vor - der Schutz der Arbeitsverhältnisse von Betriebsräten oder die Vereinbarung einer Befristung?
- Der Streitfall: Befristet beschäftigte Chemielaborantin wird zum Betriebsrat gewählt und erhebt Enfristungsklage
- LAG Niedersachsen: Kein Recht des Betriebsrats auf Entfristung seines Arbeitsvertrags
- Abweichung des LAG Niedersachsen von einem Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.10.2010 (24 Ca 861/10)
Was geht vor - der Schutz der Arbeitsverhältnisse von Betriebsräten oder die Vereinbarung einer Befristung?
Mitglieder eines Betriebsrats genießen nach dem Gesetz einen besonders starken Kündigungsschutz. Denn wer sich als Betriebsrat hin und wieder mit seinem Arbeitgeber anlegen muss, der steht schnell auf der Abschussliste.
Daher ist die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur möglich, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird oder zumindest die Betriebsabteilung, in der der Betriebsrat gearbeitet hat, wobei der Arbeitgeber im Falle einer Abteilungsschließung andere Arbeitsplätze nach der Rechtsprechung frei kündigen muss, um das von einer Entlassung bedrohte Betriebsratsmitglied dort weiter zu beschäftigen (§ 15 Abs.4 und 5 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung oder eine ordentliche Kündigung aus Verhaltensgründen ist dementsprechend generell ausgeschlossen, wenn es um ein Betriebsratsmitglied geht.
Immerhin kann der Arbeitgeber Mitgliedern des Betriebsrats außerordentlich kündigen, wobei er allerdings nicht nur wie bei anderen Arbeitnehmern einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) braucht, sondern außerdem die vorherige Zustimmung des Betriebsrats, d.h. des Gremiums. Das folgt aus § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Verweigert der Betriebsrat (als Gremium) die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines seiner Betriebsratskollegen, muss der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehen und beantragen, dass das Gericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung ersetzt. Solche Verfahren können dauern, und erst nach rechtskräftiger Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers kann dieser die Kündigung aussprechen.
Fraglich ist allerdings, ob dieser gesetzliche Schutz, den Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern genießen, unter Berücksichtigung des europäischen Rechts ausreichend ist. So heißt es z.B. in Art.7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 2002/14/EG):
„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.“
Vor diesem Hintergrund argumentieren gewerkschaftsnahe Arbeitsrechtler, dass Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern auch gegenüber Befristungen geschützt werden müssten.
Diese Forderung kann man von der Sache her ein Stück weit nachvollziehen, denn immerhin fällt es befristet beschäftigten Arbeitnehmern schwer, sich in den Betriebsrat wählen zu lassen und dort engagiert zu arbeiten, wenn sie nur einen Zeitvertrag haben, dessen Verlängerung vom freien Ermessen des Arbeitgebers abhängt.
Andererseits ist diese Forderung mit dem geltenden Gesetzesrecht nicht so ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringen, denn es gibt bislang keine Ansätze für eine Art „Sonderbefristungsrecht für Betriebsratsmitglieder“. Daher ist es auch herrschende Meinung unter Arbeitsrechtlern und in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag nicht deshalb zu einem unbefristeten Vertrag wird, weil sich der befristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes berufen kann.
Soll heißen: Auch wenn eine Arbeitnehmerin während der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags schwanger wird und/oder als Schwerbehinderte anerkannt wird und/oder sich in den Betriebsrat wählen lässt, tickt die Zeitvertragsuhr weiter, und wenn der Vertrag wirksam befristet war, läuft er eben automatisch am Ende der vereinbarten Vertragsdauer aus. Denn der besondere Kündigungsschutz schützt nur vor Kündigungen, aber nicht vor der Wirksamkeit befristeter Verträge.
In einem aktuellen Fall hat eine befristet beschäftigte Betriebsrätin diese Rechtsgrundsätze in Zweifel gezogen und vom Arbeitgeber verlangt, sie über das Auslaufen ihres zeitlich befristeten Arbeitsvertrags hinaus unbefristet weiter zu beschäftigen. Zu entscheiden hatte diesen Fall das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11.
Der Streitfall: Befristet beschäftigte Chemielaborantin wird zum Betriebsrat gewählt und erhebt Enfristungsklage
Im Streitfall hatte eine Chemielaborantin auf Entfristung ihres Zeitvertrags geklagt, nachdem sie zuerst vom 12.10.2009 bis zum 11.10.2010 und sodann ein weiteres Jahr zum 11.10.2011 befristet beschäftigt worden war. Die Befristung hatte der Arbeitgeber auf § 14 Abs.2 TzBfG gestützt. Nach dieser Vorschrift können neu eingestellte Arbeitnehmer auch ohne einen Sachgrund für die Gesamtdauer von maximal zwei Jahren befristet beschäftigt werden.
Das Argument der Chemielaborantin bestand im Wesentlichen darin, dass sie während der Laufzeit ihres ersten Zeitvertrags in den Betriebsrat gewählt worden war.
Das mit der Klage in erster Instanz befasste Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klage ab (Urteil vom 02.11 2011, 3 Ca 366/11). Dagegen ging die Arbeitnehmerin in Berufung. Sie berief sich dabei u. a. auf die o. g. Vorschrift der Richtlinie 2002/14/EG.
LAG Niedersachsen: Kein Recht des Betriebsrats auf Entfristung seines Arbeitsvertrags
Auch das LAG Niedersachsen entschied gegen die Arbeitnehmerin und wies ihre Berufung zurück. Immerhin ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
In der Begründung weist das LAG zunächst darauf hin, dass die formalen Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung hier eingehalten worden waren, denn die zulässige Gesamtdauer eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses war hier nicht überschritten worden und auch die Anzahl möglicher Vertragsverlängerungen (maximal drei) hatte der Arbeitgeber eingehalten. Außerdem war die Verlängerungsvereinbarung schriftlich und noch während der Laufzeit des zu verlängernden ersten Zeitvertrages getroffen worden, und der Arbeitgeber hatte auch nicht den Fehler begangen, bei der Verlängerungsvereinbarung andere Vertragsinhalte zu verändern außer dem Endtermin.
Vor diesem Hintergrund hätte die Klage nur Erfolg haben können, wenn das LAG dazu bereit gewesen wäre, die Vorgaben des deutschen Gesetzesrechts „kreativ“ weiterzuentwickeln, und das wollte das Gericht gerade nicht machen.
Denn eine Nichtanwendung von § 14 Abs.2 TzBfG zugunsten von Betriebsratsmitgliedern ist schlecht möglich, da das Gesetz hierfür keinen Anhaltspunkt bietet. Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Betriebsräte, die schließlich auch Arbeitnehmer sind. Eine richtlinienkonforme oder unionsrechtskonforme Auslegung oder Einschränkung dieser Befristungsmöglichkeit wäre daher nach Ansicht des LAG letztlich eine unzulässige Missachtung des Gesetzes durch die Gerichte.
Abgesehen davon meint das LAG auch, dass das deutsche Recht den Mindestschutz für Arbeitnehmervertreter, den Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG verlangt, auch in einem ausreichendem Umfang gewährleistet. Hier verweist das Gericht auf § 78 Satz 2 BetrVG, wonach ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werden darf. Soll heißen: Es wäre ein Verstoß gegen deutsches Betriebsrats-Schutzrecht, wenn der Arbeitgeber einem Betriebsrat wegen dessen Engagement als Betriebsrat die Verlängerung seines Arbeitsvertrags verweigert.
Das hatte die Arbeitnehmer hier im Streitfall zwar behauptet, konnte dafür aber keine ausreichenden Beweise vorbringen. Daher wies das LAG auch den Hilfsantrag der Arbeitnehmerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab.
Ergänzend meint das LAG, dass sich die Betriebsrätin auch nicht auf die Sondervorschrift des § 78a BetrVG berufen konnte. Nach diesem Paragraphen können Mitglieder der Jungend- und Auszubildendenvertretung vom Arbeitgeber nach Beendigung ihrer Berufsausbildung verlangen, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Wenn der Arbeitgeber das nicht möchte, muss er vor Gericht ziehen und sich gegen die kraft Gesetzes eintretende Übernahme zur Wehr setzen. Diese Spezialvorschrift hat aber einen ganz speziellen Hintergrund, so das LAG, weil die Übernahme eines Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung der Regelfall ist - und nicht die Ausnahme wie bei der Beendigung eines ganz normalen Zeitvertrags.
Abweichung des LAG Niedersachsen von einem Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.10.2010 (24 Ca 861/10)
Mit dem hier besprochenen Urteil weicht das LAG Niedersachsen von einer Entscheidung des Arbeitsgerichts München aus dem Jahre 2010 ab (Arbeitsgericht München, Urteil vom 08.10.2010, 24 Ca 861/10).
In diesem Urteil hatte das Arbeitsgericht München in einem vergleichbaren Fall zugunsten des Betriebsratsmitglieds entschieden. Dabei orientierte sich das Arbeitsgericht München an denselben Vorschriften des Europarechts und des deutschen Arbeitsrechts, die auch das LAG Niedersachsen vor Augen hatte, nur dass das Arbeitsgericht München aus diesen Vorschriften die Schlussfolgerung zog, dass das deutsche Arbeitsrecht lückenhaft sei.
Denn der europarechtlich vorgeschriebene Schutz von Betriebsratsmitgliedern sei, so das Arbeitsgericht München, im deutschen Arbeitsrecht unzureichend umgesetzt, wenn Betriebsräte vor der automatischen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse infolge einer sachgrundlosen Befristungsvereinbarung nicht geschützt seien.
Fazit: Da die Betriebsrätin die vom LAG Niedersachen zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt hat (Aktenzeichen des BAG: 7 AZR 847/12), ist es nun am BAG, den Fall zu entscheiden und die vom LAG angeführten Argumente noch einmal zu bewerten.
Voraussichtlich wird sich das BAG der Meinung des LAG anschließen. Denn das BAG hat bereits vor gut einem Jahr entschieden, dass auch ein Verstoß gegen das allgemeine Schikaneverbot nicht dazu führt, dass der gemaßregelte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses hat (BAG, Urteil vom 21.09.2011, 7 AZR 150/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/343 Trotz Maßregelung kein Anspruch auf Entfristung). In diesem Fall ging es um einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer, der dem Chef auf einer Betriebsversammlung „unangenehm aufgefallen“ war und später keine Vertragsverlängerung bekam.
Sollte das BAG das hier besprochene Urteil des LAG Niedersachsen bestätigen, steht fest, dass eine Verbesserung des Schutzes von befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern nur vom Gesetzgeber beschlossen werden könnte.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, 7 AZR 150/10
- Arbeitsgericht München, Urteil vom 08.10.2010, 24 Ca 861/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Mustervertrag: Mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag
- Mustervertrag: Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/003 Verlängerte Klagefrist bei Streit um Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/227 Entfristungsanspruch für den Betriebsrat?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/343 Trotz Maßregelung kein Anspruch auf Entfristung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/049 Benachteiligung eines Betriebsrats durch Verweigerung der Festanstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/041 LAG Köln: Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes
- Arbeitsrecht aktuell: 10/149 Benachteiligung von Betriebsräten durch Prozesskosten?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall entschieden und das Urteil des LAG Niedersachsen abgesegnet. Das BAG-Urteil und eine kurze Besprechung finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12
- Arbeitsrecht aktuell: 14/227 Entfristungsanspruch für den Betriebsrat?
Letzte Überarbeitung: 5. Oktober 2018
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