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Benachteilung von Betriebsräten durch Prozesskosten?
Der Rechtsweg ist jedoch lang, schwer und vor allen Dingen: Teuer. Auf Grund gewisser arbeitsrechtlicher Besonderheiten kostet er nicht nur Nerven sondern auch bares Geld, und zwar unabhängig davon, ob das Betriebratsmitglied gewinnt oder verliert. So mancher Arbeitgeber ist sich dessen bewusst und testet daher die Belastungsgrenzen der Mitglieder. Eine Anfang 2010 ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist dabei nicht geeignet, dem Treiben Einhalt zu gebieten: BAG, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08.
- § 12a ArbGG - Benachteiligung von Betriebsräten leicht gemacht?
- Der Fall: Betriebsratsmitglied schließt nach im Streit um Abmahnungen und Lohn einen Vergleich in Anlehnung an § 12a ArbGG
- BAG: Eine Benachteiligung liegt nicht vor
§ 12a ArbGG - Benachteiligung von Betriebsräten leicht gemacht?
Nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz - (BetrVG) dürfen Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Regelung dient der Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können. Vereinbarungen, die gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu bewerten und daher nichtig.
Gegen diese gesetzlichen Regelungen, jedenfalls gegen ihren Geist, wird in der betrieblichen Praxis manchmal massiv verstoßen. So gibt es immer wieder Fälle, in denen Betriebsräte durch unberechtigte Lohnkürzungen und Abmahnungen regelrecht zermürbt werden sollen. In einer solchen Situation des "Betriebsratsmobbings" wird ein Betriebsratsmitglied zwar regelmäßig wenig Probleme damit haben, vor dem Arbeitsgericht seine Ansprüche (also beispielsweise den vorenthaltenen Lohn oder die Entfernung der Abmahnung) durchzusetzen. Der Pferdefuß ist aber eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens:
Denn gemäß § 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) muss im Urteilsverfahren vor Arbeitsgerichten in der ersten Instanz jede Partei ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen.Auch wenn der klagende Arbeitnehmer in vollem Umfang einen Prozess vor einem Arbeitsgericht gewinnt, kann er die Kosten für seinen Anwalt nicht auf den unterlegenen Arbeitgeber überwälten. Eigentlich soll diese Regelung den Arbeitnehmer vor unnötigen Kosten schützen. Aber sie gilt auch zugunsten von Arbeitgebern.
Auf diese Weise können böswillige Arbeitgeber einem unliebsamen Betriebsratsmitglied deshalb nicht nur psychologische, sondern ggf. auch spürbare finanzielle Probleme bereiten. Und § 12a ArbGG wird von den Gerichten, insbesondere vom Bundesarbeitsgericht (BAG), sehr ernst genommen. Auch Schadensersatzansprüche auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten werden dieser Rechtsprechung zufolge durch § 12a ArbGG ausgeschlossen sind. Allenfalls bei in Fällen einer - schwer nachweisbaren - "vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung" des Arbeitnehmers könnte eine auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten gerichtete Kostenerstattungsklage Erfolg haben, doch ist auch das nicht abschließend geklärt.
Noch ungünstiger ist die Rechtslage für ein Betriebsratsmitglied, das gegen unberechtige Lohnkürzungen gerichtlich vorgehen muss, wenn es das arbeitsgerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Denn praktisch alle Vergleiche enthalten entweder gar keine Kostentragungsregelung (so dass § 12a ArbGG) gilt oder aber eine Kostentragungsregelung, die § 12a ArbGG ausdrücklich entspricht. Abweichende Vereinbarungen sind praktisch nicht durchsetzbar.
Damit stellt sich die Frage, ob solche Vergleiche zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen und deshalb unwirksam sind. Das BAG hatte Anfang diesen Jahres die Gelegenheit, eine Antwort zu geben (Urteil vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08).
Der Fall: Betriebsratsmitglied schließt nach im Streit um Abmahnungen und Lohn einen Vergleich in Anlehnung an § 12a ArbGG
Ein Betriebsratsmitglied verlangte im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht vom Arbeitgeber Arbeitsvergütung für vier Arbeitstage im Juni und Juli 2006 sowie die Entfernung einer Abmahnung vom 11.07.2006. In der Abmahnung hatte der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied vorgeworfen, seine Arbeit an diesem Tag nicht aufgenommen, sondern ohne Abmeldung nicht erforderliche Betriebsratsaufgaben erledigt zu haben. Das Betriebsratsmitglied machte in dem Rechtsstreit geltend, an den streitigen Tagen entweder nach vorheriger Abmeldung erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen oder aber gearbeitet zu haben. Dem hielt der Arbeitgeber, offenbar in Kenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, nichts entgegen.
Die Parteien beendeten den Rechtsstreit mit einem Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtete, alle Klageforderungen mit Ausnahme der Zinsen zu erfüllen. Außerdem enthielt der Vergleich die Regelung, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen sollte. Sie betrugen auf Seiten des Betriebsratsmitglieds 676,86 EUR.
In einem Folgeprozess, der in Form eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geführt wurde, verlangte das Betriebsratsmitglied Freistellung von den Anwaltskosten. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag zwar zurück (Beschluss vom 07.08.2007, 4 BV 47/07), doch gab das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) ihm in einer ausführlich und gut begründeten Entscheidung statt (Beschluss vom 10.04.2008, 9 TaBV 236/07).
Wesentlich für das LAG war die Überlegung, dass die Anwaltskostenbelastung letztlich dem Verbot der Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit (§ 78 Satz 2 BetrVG) zuwider laufen würde.
BAG: Eine Benachteiligung liegt nicht vor
Das BAG entschied anders als die Vorinstanz zu Gunsten des Arbeitgebers.
Mit knappen Worten begründet das Gericht sein Urteil mit der überraschenden Erkenntnis, dass eine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes gar nicht vorliegt, weil er wie jeder andere Arbeitnehmer das Recht nutzen kann, Vergleiche abzuschließen. Aus § 78 Satz 2 BetrVG ergebe sich nur, dass ein Betriebsratsmitglied wegen seiner Amtsstellung nicht mit Kosten belastet werden darf, die ein sonstiger Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation ebenfalls nicht hätte. Aus dem Benachteiligungsverbot ergebe sich jedoch nicht, dass jedweder im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit entstehende "Nachteil" auszugleichen ist.
Irritierend weit von der täglichen Praxis entfernt ist die Auffassung des BAG, bei Vergleichsverhandlungen werde zwar "üblicherweise" an die Regelung in § 12a ArbGG gedacht, es stehe aber den Parteien frei, im Vergleich eine andere Vereinbarung zu treffen. Da für den Arbeitgeber eine Übernahme der Rechtsanwaltskosten letztlich oft wirtschaftlich uninteressanter ist als eine Verurteilung, wird sich eine solche Übereinkunft freilich regelmäßig nicht erzielen lassen. Auf diese naheliegende Überlegung geht das Gericht allerdings nicht näher ein.
Fazit: Diese Entscheidung schwächt die Position von Betriebsratsmitgliedern, die sich im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gegen unberechtigte Lohnkürzungen oder auch gegen eine unberechtigte, ihren Sonderkündigungsschutz missachtende Kündigung zu Wehr setzen müssen. Von solchen Maßnahmen betroffene Betriebsräte sollten nicht klein beigeben, sondern notfalls alle betriebsverfassungsrechtlichen Mittel ausschöpfen. Insbesondere ein Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs.3 BetrVG wegen grober Missachtung der Rechte des Betriebsrats oder eine Strafanzeige wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 119 Abs.1 Nr.2 BetrVG sind rechtliche und kostenneutrale Möglichkeiten, auf arbeitgeberseitige Angriffe zu reagieren, wenn diese "unter der Gürtellinie" liegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 16/017 Abmahnung bei Verstoß gegen Betriebsverfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/163 Abmahnung und Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 12/049 Benachteiligung eines Betriebsrats durch Verweigerung der Festanstellung
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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