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Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer
15.02.2008. Will der Arbeitgeber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer ("low performer") verhaltensbedingt kündigen, muss er zunächst die Leistungen des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum beobachten und sie in einer nachvollziehbaren, objektiven Weise mit den Leistungen anderer Arbeitnehmer vergleichen.
Eine deutlich erhöhte Fehlerquote beim massenhaften Verpacken von Versandware kann eine solche Leistungsschwäche belegen.
Dann ist es im Kündigungsschutzverfahren Aufgabe des Arbeitnehmers nachzuweisen, dass die Fehler(quoten) durch Krankheiten, Überforderung oder betriebliche Ursachen bedingt sind: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 536/06.
- Wann kann der Arbeitnehmer einen "low performer" verhaltensbedingt kündigen?
- Der Fall des BAG: Versandmitarbeiterin produziert beim Paketverpacken drei mal soviel Fehler wie ihre andere Arbeitnehmer
- BAG: Kündigung wegen Leistungsschwäche nur bei längerfristiger Beobachtung der Leistungen und nachvollziehbarem, objektivem Vergleich mit den Leistungen anderer Arbeitnehmer
Wann kann der Arbeitnehmer einen "low performer" verhaltensbedingt kündigen?
Ein Arbeitnehmer erfüllt seine vertragliche Arbeitspflicht nach der Rechtsprechung dann, wenn er unter „angemessener“ Ausnutzung seiner individuellen Leistungsfähigkeit arbeitet. Dies folgt aus dem dienstvertraglichen Charakter des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitnehmer gerade keinen Erfolg, sondern „nur“ ein Tätigwerden schuldet - dies aber eben unter möglichst vollständiger Ausschöpfung seiner persönlichen Möglichkeiten.
Die willentliche Zurückhaltung einer dem Arbeitnehmer möglichen Arbeitsleistung stellt daher eine Pflichtverletzung dar, die nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.
Damit stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber bei leistungsschwachen Arbeitnehmern herausfinden soll, ob der betreffende „nicht kann oder nicht mag“. Schließlich kann man bekanntlich keinem Menschen in den Kopf schauen.
Nach der Rechtsprechung muss hier zunächst einmal der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess den Nachweis einer objektiven Leistungsschwäche führen, und zwar durch einen Vergleich der Leistungen des angeblichen „Low Performers“ mit denen anderer Arbeitnehmer. Ist dem Arbeitgeber der Nachweis der Leistungsschwäche gelungen, obliegt es dem Arbeitnehmer darzutun, dass diese auf Ursachen beruht, die man ihm nicht zum Vorwurf machen kann, also beispielsweise durch eine Krankheit oder durch betriebliche Gründe bedingt ist.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall immer wieder streitig, wie weit die Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich der von ihm behaupteten Leistungsschwäche geht: Wann ist ein Arbeitnehmer ein „absichtlicher Low Performer“? Zu dieser Frage hat das BAG in einem Urteil vom 17.01.2008 (2 AZR 536/06) Stellung genommen.
Der Fall des BAG: Versandmitarbeiterin produziert beim Paketverpacken drei mal soviel Fehler wie ihre andere Arbeitnehmer
Ein großes Versandhaus kündigte einer seit längerem beschäftigten Arbeitnehmerin, die als Lager- und Versandarbeiterin tätig war. Sie hatte in diesem Bereich Warensendungen für Kunden fertig zu stellen.
Über einen längeren Beobachtungszeitraum hinaus stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmern beim Packen der Sendungen mehr als dreimal so viele Fehler wie ihren Kollegen unterliefen. Nach zwei erfolglosen Abmahnungen erklärte der Arbeitgeber daraufhin aufgrund der beanstandeten Minderleistungen die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzprozess argumentierte die Klägerin, die ihr vorgehaltene Fehlerquote sei angesichts der Gesamtzahl der gepackten Warensendungen zu vernachlässigen, weshalb weder die Abmahnungen noch die Kündigung verhältnismäßig gewesen seien.
Der Arbeitgeber dagegen verwies darauf, dass die Klägerin oftmals Kunden verwechselt habe. Auch hätten oft Teile in den Packsendungen gefehlt. Dies habe einerseits zu einem Imageverlust für die Beklagte und zu nicht unerheblichen Kosten geführt.
Arbeitsgericht und das Sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 07.04.2006, 3 Sa 425/05) gaben der Klägerin recht.
Das LAG argumentierte, dass bei einem industriemäßigen Massengeschäft eine 100prozentige Leistung von vornherein nicht erwartet werden könne. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht alles gebe, was er könne, laufe das auf eine teilweise Zurückhaltung der Arbeitskraft und damit auf eine teilweise Arbeitsverweigerung hinaus. Dies habe das Versandhaus im vorliegenden Fall nicht ausreichend darlegen bzw. beweisen können.
BAG: Kündigung wegen Leistungsschwäche nur bei längerfristiger Beobachtung der Leistungen und nachvollziehbarem, objektivem Vergleich mit den Leistungen anderer Arbeitnehmer
Das BAG entschied gegen die Arbeitnehmerin, d.h. es hob das Urteil des Sächsischen LAG auf. Anders als die Vorinstanzen bewertete das BAG das Vorbringen des Versandhauses zu den Leistungen der Klägerin als erheblich an.
Legt man die Behauptungen der Beklagten zugrunde, hatte die Klägerin über einen längeren Zeitraum eine „qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung“ erbracht, so das BAG.
Somit hat der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG im vorliegenden Fall „seine Hausaufgaben gemacht“, d.h. ausreichend konkret dargelegt, dass und in welchem Maße die Arbeit der Klägerin durch Leistungsschwäche geprägt war.
Demzufolge hatte nunmehr die Klägerin darzulegen, auf welche Ursachen ihre Leistungsmängel zurückzuführen sind: Könne der Arbeitgeber eine erhöhte Fehlerquote darlegen, müsse sich der Arbeitnehmer rechtfertigen.
Da dem BAG insgesamt Tatsachenfeststellungen zu den Fehlern der Klägerin und zu deren Ursachen fehlten und das LAG auch eine Interessenabwägung vorzunehmen hatte, wurde der Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.
Im Ergebnis bestätigt diese Entscheidung, dass Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung eines sog. „Low Performers“ sorgfältig vorbereiten müssen:
Anders als bei Unpünktlichkeit und anderen klar ersichtlichen Pflichtverstößen bilden eine längerfristige Beobachtung der Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers sowie ein nachvollziehbarer, objektiver Vergleich mit den Leistungen anderer Arbeitnehmer notwendige Mindestvoraussetzungen für die verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsmängeln. Das gilt vor allem dann, wenn die Leistungsmängel nicht direkt an der Art und Weise der Arbeitsleistung festgemacht werden können, sondern - wie hier im Streitfall - allein an den Ergebnissen der Arbeit.
Hinzutreten muss darüber hinaus wie bei anderen verhaltensbedingten Kündigungen auch mindestens eine fruchtlose, der Kündigung vorausgegangene Abmahnung. Hierbei - immerhin - räumt das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber Steine aus dem Weg, da eine Abmahnung auch dann rechtens ist, wenn der abgemahnte Pflichtverstoß (hier also die objektiven Minderleistungen) nicht auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitnehmers beruht.
Kein Ausweg ist es übrigens für den Arbeitgeber, die Kündigung eines "low performers" auf personenbedingte Gründe statt auf verhaltensbezogene Vorwürfe zu stützen. Denn bei einer personenbedingten Kündigung muss feststehen, dass die schwachen Leistungen bzw. schlechten Arbeitsergebnisse auf persönliche Defizite des Arbeitnehmers zurückzuführen sind - und hierfür trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Fazit: Auch wenn der Arbeitgeber hier vor dem BAG "gewonnen" hat, hat er damit den Prozess noch nicht für sich entschieden. Denn vor dem LAG wird nochmals sehr genau zu prüfen sein, wie sich die Arbeitnehmerin auf die Abmahnungen hin verhalten hat, d.h. ob es ihr gelungen ist, ihre Fehlerquote zu senken. Sollte das der Fall sein, wäre eine Kündigung bereits aus diesem Grunde unverhältnismäßig, denn dann hätten die Abmahnungen ja positive Auswirkungen auf die Fehlerquote gehabt.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 536/06
- Sächsische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.04.2006, 3 Sa 425/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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