- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Abmahnung wegen Unfreundlichkeit
16.07.2014. Wer einen Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden beleidigt, kann deswegen abgemahnt oder in schweren Fällen sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.
Aber auch ein Verhalten, das noch keine Beleidigung darstellt, sondern "nur" unfreundlich ist, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden, dass Unfreundlichkeit gegenüber einem Kunden eine Abmahnung rechtfertigen kann: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014, 2 Sa 17/14.
- Abmahnung wegen unfreundlichen Verhaltens gegenüber Kunden - geht das?
- Der Fall des LAG Schleswig-Holstein: Ausbildungsberater schreibt pampige E-Mails an Kunden
- LAG: Abmahnung wegen Unfreundlichkeit war rechtens, denn die darin liegende Pflichtverletzung war keine Kleinigkeit
Abmahnung wegen unfreundlichen Verhaltens gegenüber Kunden - geht das?
Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnen, muss er das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschreiben und als Pflichtverstoß bewerten, damit der Arbeitnehmer weiß, wie er sein Verhalten ändern soll, um einer Kündigung zu entgehen.
Daher würde es nicht genügen, dem abgemahnten Arbeitnehmer in der Abmahnung vorzuwerfen, er arbeite "oft unsorgfältig", komme "häufig zu spät" oder sei gegenüber Kunden "unfreundlich".
Vielmehr muss der Arbeitgeber in seiner Abmahnung konkrete Beispiele dafür nennen, dass der Arbeitnehmer "nicht sorgfältig gearbeitet" hat, oder er muss angeben, wann genau der Arbeitnehmer unpünktlich war, d.h. er muss Tage und Uhrzeiten benennen. Andernfalls ist die Abmahnung zu ungenau und daher bereits aus diesem Grunde unwirksam, so dass der Arbeitnehmer verlangen kann, dass sie aus der Personalakte entfernt wird.
Aber wie es mit dem Thema Freundlichkeit gegenüber Kunden? Natürlich sollten Arbeitnehmer mit Kundenkontakt "freundlich" sein, aber was das genau heißt, steht in keinem Betriebshandbuch. Trotzdem ist Freundlichkeit im Umgang mit Kunden keine Gefälligkeit des Arbeitnehmers, sondern eine arbeitsvertragliche Rechtspflicht, deren Verletzung eine Abmahnung nach sich ziehen kann.
Der Fall des LAG Schleswig-Holstein: Ausbildungsberater schreibt pampige E-Mails an Kunden
Im Streitfall ging es um einen Ausbildungsberater, der als Ansprechpartner für Lehrgangsteilnehmer (die "Kunden" seines Arbeitgebers) eingesetzt wurde.
Nachdem ihn ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, antwortete der Ausbildungsberater, es dürfe
„eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“
Als der Lehrgangsteilnehmer diese Antwort als unfreundlich beanstandete, setzte der Ausbildungsberater noch einen drauf und mailte zurück:
„Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“
Wegen dieser E-Mails erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung. Der Ausbildungsberater meinte, sein Verhalten sei nicht so schlimm, dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre. Daher zog er vor Gericht und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
LAG: Abmahnung wegen Unfreundlichkeit war rechtens, denn die darin liegende Pflichtverletzung war keine Kleinigkeit
Auch das LAG Schleswig-Holstein hielt die Abmahnung für rechtens und wies daher die Berufung des Klägers zurück. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des LAG heißt es zur Begründung:
Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte, so das LAG, nur dann verlangen,
- wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, oder
- wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, oder
- wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, oder
- wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, oder
- wenn (bei einer zu Recht erteilten Abmahnung) ein Interesse des Arbeitgebers am weiteren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht.
Hier war nach Ansicht des LAG keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere stellte die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers keine Kleinigkeit dar. Denn der klagende Ausbildungsberater hatte die Aufgabe, mit den Kunden seines Arbeitgebers zu kommunizieren. Da er nicht nur einmal, sondern gleich mehrmals unfreundlich per E-Mail geantwortet hatte, war die Abmahnung berechtigt, so das Gericht.
Fazit: Was "Freundlichkeit" oder "Höflichkeit" ist, lässt sich nicht abstrakt definieren, denn hier kommt es auf die jeweilige Situation an. Allerdings kann man Negativbeispiele anführen, d.h. Verhaltensweisen, die offensichtlich unfreundlich oder unhöflich sind. Bezieht sich der Arbeitgeber in seiner Abmahnung auf solche konkreten Vorfälle, kann eine "Abmahnung wegen Unfreundlichkeit" genügend konkret sein.
Leider ergibt sich aus der Pressemeldung des LAG Schleswig-Holstein der Wortlaut der umstrittenen Abmahnung nicht. Aber wenn eine Abmahnung unhöfliche Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber einem Kunden konkret wiedergibt, ist sie in puncto Genauigkeit in Ordnung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/172 Arbeitsgericht Bochum beanstandet ungenaue Abmahnung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de