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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 20.05.2014, 2 Sa 17/14

   
Schlagworte: Abmahnung, Abmahnung: Gründe
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 2 Sa 17/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.05.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Elmshorn - 1 Ca 1190 b/13
   


Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein


Ak­ten­zei­chen: 2 Sa 17/14
1 Ca 1190 b/13 ArbG Elms­horn

(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 20.05.2014

gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

pp.

hat die 2. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 20.05.2014 durch die Präsi­den­tin des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­de und d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin ... als Bei­sit­ze­rin und d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin ... als Bei­sit­ze­rin

für Recht er­kannt:
 


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Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Elms­horn vom 04.12.2013 - 1 Ca 1190 b/13 - wird auf sei­ne Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

Tat­be­stand

Der Kläger ist am ...1952 ge­bo­ren und seit dem 25.09.2001 bei der Be­klag­ten in de­ren Zweig­stel­le in E... als Sach­be­ar­bei­ter beschäftigt. Das Brut­to­mo­nats­ge­halt beträgt 3.831,24 EUR. Der Kläger ist mit den Auf­ga­ben ei­nes Aus­bil­dungs­be­ra­ters be­traut. Sei­ne we­sent­li­chen Auf­ga­ben er­ge­ben sich aus An­la­ge B2 (Bl. 32 d.A.).

Am 06.06.2013 wand­te sich Herr F... S... um 10:31 Uhr mit fol­gen­der E-Mail an den Kläger:

„Sehr ge­ehr­ter Herr Z...,
hier­mit möch­te ich mich für die münd­li­che Ergänzungs­prüfung im Fach Berück­sich­ti­gung na­tur­wis­sen­schaft­li­cher und tech­ni­scher Ge­setzmäßig­kei­ten an­mel­den.
Lei­der stand auf der Be­nach­rich­ti­gung nicht wie und bei wem.
Können Sie mir bit­te noch mit­tei­len, wie die­se Prüfung abläuft und wel­che Hilfs­mit­tel er­laubt sind?
Soll­ten Sie noch wei­te­re In­for­ma­tio­nen benöti­gen, sa­gen Sie mir bit­te Be­scheid!
Vie­len Dank!
Mit freund­li­chen Grüßen“

Der Kläger ant­wor­te­te Herrn S... um 10:35 Uhr per E-Mail wie folgt:
 


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„Hal­lo Herr S...,
es dürf­te ei­gent­lich selbst­verständ­lich sein, dass man sich dort an­mel­det wo man sich auch zur schrift­li­chen Prüfung an­ge­mel­det hat.
Das An­mel­dun­gen nicht auf Zu­ruf er­fol­gen können, soll­te eben­falls klar sein.
Es wird ei­ne münd­li­che Ergänzungs­prüfung sein in der Sie die glei­chen Hilfs­mit­tel wie bei der schrift­li­chen Prüfung be­nut­zen dürfen.
Mit freund­li­chen Grüßen“

Herr S... re­agier­te auf die­se E-Mail um 10.52 Uhr und schrieb an den Kläger:

„Sehr ge­ehr­ter Herr Z...,
so­wohl für mich, wie auch di­ver­se an­de­re wäre es ei­ne Selbst­verständ­lich­keit, wenn die I... so et­was mit auf ih­ren For­mu­la­ren aufführt. Auf der Sei­te wäre ja durch­aus noch genügend Platz ge­we­sen.
Außer­dem fin­de ich es trau­rig, dass Sie als Dienst­leis­ter so un­freund­lich auf ei­ne An­fra­ge re­agie­ren. Et­was mehr Kun­den­freund­lich­keit wäre wünschens­wert.
Mit freund­li­chen Grüßen“

Um 11:00 Uhr ant­wor­te­te der Kläger hier­auf mit fol­gen­der E-Mail:

„Hal­lo Herr S...,
viel­leicht soll­ten Sie sich ein­mal hier an mei­nen Platz set­zen und die ner­vi­gen An­ru­fe der an­ge­hen­den Meis­ter be­ant­wor­ten.
Selbst wenn die I... den Hin­weis auf den For­mu­la­ren ver­wen­den würde, die meis­ten von Ih­nen le­sen es ja lei­der nicht ein­mal.
Das trifft auch im­mer auf die An­mel­de­for­mu­la­re zu, Sie können sich nicht vor­stel­len, wie vie­le falsch aus­gefüll­te For­mu­la­re hier an­kom­men,
weil sie nie­mand ge­le­sen hat.
Nach heu­te mitt­ler­wei­le ca. 20 An­ru­fen von an­ge­hen­den Meis­tern bleibt die Freund­lich­keit ein­fach aus.
Mit freund­li­chen Grüßen“

Herr S... schrieb dar­auf um 12:40 Uhr:

„Hal­lo Herr Z...,

natürlich kann ich mich in Ih­re Si­tua­ti­on ver­set­zen. Ver­mut­lich je­doch, wären es nur die Hälf­te der An­ru­fe wenn Sie et­was mehr In­for­ma­tio­nen be­reit­stel­len

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würden. Sch­ließlich ist es doch Ihr Job, sich um so et­was zu kümmern. Dann hätte ich Sie z.B. nicht an­ge­ru­fen.
Wären die In­for­ma­tio­nen vor­han­den ge­we­sen und hätten kei­ne Be­ach­tung ge­fun­den, könn­te ich Sie durch­aus ver­ste­hen. Aber je­doch von vorn her­ein et­was nicht zu tun, nur weil Sie den­ken es würde eh kei­ner be­ach­ten, er­ach­te ich als fal­sche Her­an­ge­hens­wei­se. Viel­leicht soll­ten Sie mal For­mu­la­re übe­r­ar­bei­ten, wenn Sie so schlech­te Er­fah­run­gen mit die­sen ma­chen.
Ich fin­de es scha­de, dass Sie so den­ken und Ih­re Kun­den von vor­ne her­ein so ab­stem­peln.
Mit freund­li­chen Grüßen“

Auf­grund der ne­ga­ti­ven Be­wer­tung, die der Kun­de ab­ge­ge­ben hat­te, forsch­te die Be­klag­te nach und er­teil­te mit Da­tum vom 12.07.2013 dem Kläger ei­ne Ab­mah­nung (An­la­ge K 3, Bl.10 f. d.A.), die sie zur Per­so­nal­ak­te des Klägers nahm.

Mit sei­ner am 02.08.2013 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge hat der Kläger die Ab­mah­nung an­ge­grif­fen und vor­ge­tra­gen, er ha­be sich nicht pflicht­wid­rig ver­hal­ten, auch wenn sei­ne Wort­wahl nicht op­ti­mal ge­we­sen sei. Mit der ers­ten E-Mail ha­be er die Fra­gen be­ant­wor­tet und mit der zwei­ten E-Mail auf die E-Mail des Herrn S... re­agiert und sei­nem Un­mut über Fehl­leis­tun­gen von Kun­den im All­ge­mei­nen Luft ge­macht. Den Kun­den ha­be er nicht be­lei­digt. Die Ab­mah­nung ver­let­ze den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit, da sich während sei­ner ge­sam­ten Be­triebs­zu­gehörig­keit zu­vor noch nie ein Kun­de über ihn be­schwert ha­be.

Die Be­klag­te hat auf die mit der Tätig­keit ei­nes Be­rufs­be­ra­ters ver­bun­de­ne Außen­wir­kung so­wie ih­re Auf­ga­be als Dienst­leis­ter für die kam­mer­zu­gehöri­gen Be­trie­be ver­wie­sen und die Ab­mah­nung als verhält­nismäßig an­ge­se­hen.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit dem an­ge­foch­te­nen Ur­teil vom 04.12.2013, auf das hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten ver­wie­sen wird, die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Ge­gen die­ses dem Kläger am 19.12.2013 zu­ge­stell­te Ur­teil hat der Kläger am 14.01.2014 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se am 19.02.2014 be­gründet.

Der Kläger wie­der­holt und ver­tieft sein erst­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen. Wei­ter trägt er vor, er ha­be mit sei­ner ers­ten E-Mail dem Kun­den in­halt­lich zu­tref­fend ge­ant­wor­tet

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wo und wie er sich für die Prüfung an­zu­mel­den ha­be. Die­se Mail ent­hal­te we­der ei­ne Be­lei­di­gung des Kun­den noch ver­let­ze sie sonst des­sen Rech­te. Die zwei­te E-Mail des Klägers stel­le ei­ne Re­ak­ti­on auf die Ant­wort des Kun­den dar. Auch die­se be­lei­di­ge den Kun­den nicht. Es tref­fe zu, dass die Wort­wahl bei­der Mails nicht op­ti­mal ge­we­sen sei. Ei­ne ar­beits­recht­li­che Pflicht­ver­let­zung lie­ge aber nicht vor. Als Aus­bil­dungs­be­ra­ter ha­be der Kläger in ers­ter Li­nie mit den Kun­den zu kom­mu­ni­zie­ren. In die­sem Tätig­keits­be­reich sei es zu ei­ner qua­li­ta­ti­ven Min­der­leis­tung ge­kom­men. Die­ser Leis­tungs­man­gel dürfe aber nicht mit ei­ner vor­werf­ba­ren Ver­let­zung ver­trag­li­cher Pflich­ten gleich­ge­setzt wer­den. Die Be­klag­te ha­be nicht ein­mal an­satz­wei­se dar­ge­legt, dass der Kläger die durch­schnitt­li­che Quo­te von Min­der­leis­tun­gen in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Kun­den über­schrit­ten hätte. Es sei un­verhält­nismäßig, ei­nen al­ler­ers­ten und ein­ma­li­gen "Aus­rut­scher" nach fast 12 Jah­ren Tätig­keit so­gleich mit der An­dro­hung ei­ner Kündi­gung zu sank­tio­nie­ren.

Der Kläger be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Elms­horn vom 04.12.2013, 1 Ca 1190 b/13, ab­zuändern und die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die Ab­mah­nung vom 12.07.2013 aus der Per­so­nal­ak­te des Klägers zu ent­fer­nen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt das an­ge­foch­te­ne Ur­teil und trägt wei­ter vor, der Kläger räume selbst ein, dass die Wort­wahl in sei­nen E-Mails vom 06.06.2013 nicht op­ti­mal ge­trof­fen wor­den sei. Er ver­su­che, sei­ne Pflicht­ver­let­zung zu ver­nied­li­chen und die Ab­mah­nung als un­verhält­nismäßige Über­re­ak­ti­on der Be­klag­ten dar­zu­stel­len. Die ab­ge­mahn­te Pflicht­ver­let­zung des Klägers stel­le nicht ei­ne Nich­tig­keit dar. Die vom Kläger zi­tier­te Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ha­be den Fall ei­ner Kündi­gung be­trof­fen. In­so­weit sei die Sach­la­ge an­ders zu be­ur­tei­len.

Ergänzend wird auf den In­halt der Ak­ten, ins­be­son­de­re die wech­sel­sei­ti­gen Schriftsätze mit An­la­gen und Erklärun­gen zu Pro­to­koll, Be­zug ge­nom­men.

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Ent­schei­dungs­gründe


Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist auf­grund der Be­schwer statt­haft, § 64 Abs. 2 ArbGG und recht­zei­tig ein­ge­legt so­wie be­gründet wor­den, § 66 Abs. 1 ArbGG.


Die Be­ru­fung ist je­doch un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Die Be­klag­te war be­rech­tigt, dem Kläger ei­ne Ab­mah­nung aus­zu­spre­chen. In­so­weit wird zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen auf die Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts ver­wie­sen.

Die An­grif­fe der Be­ru­fung führen nicht zu ei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung.

Die Be­klag­te war be­rech­tigt, die Ver­let­zung der Ver­trags­pflich­ten des Klägers mit ei­ner Ab­mah­nung zu rügen (BAG Ur­teil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - DB 2012,2939 = NZA 2013,91). Grundsätz­lich kann je­de Pflicht­ver­let­zung ei­ner Ar­beits­ver­trags­par­tei ab­ge­mahnt wer­den. Da­bei kann die Pflicht­ver­let­zung so­wohl ei­nen Leis­tungs­man­gel als auch ein sons­ti­ges Fehl­ver­hal­ten am Ar­beits­platz be­tref­fen. Durch die Ab­mah­nung wird das ar­beits­ver­trags­wid­ri­ge Ver­hal­ten nicht be­straft. Viel­mehr übt der Ar­beit­ge­ber sein Gläubi­ger­recht aus. Der Ar­beit­neh­mer als Schuld­ner wird auf sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten hin­ge­wie­sen und auf die Ver­let­zung sei­ner Pflich­ten auf­merk­sam ge­macht. Da­mit wird der Ver­s­toß gerügt und do­ku­men­tiert. Außer­dem wird der Ar­beit­neh­mer für die Zu­kunft zu ver­trags­treu­em Ver­hal­ten auf­ge­for­dert und für den Fall der Wie­der­ho­lung ei­ne Kündi­gung an­ge­droht, al­so ei­ne War­nung aus­ge­spro­chen.


Zwar kann ein Ar­beit­neh­mer die Ent­fer­nung ei­ner zu Un­recht er­teil­ten Ab­mah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen, wenn die­se ent­we­der in­halt­lich un­be­stimmt ist, un­rich­ti­ge Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen enthält, auf ei­ner un­zu­tref­fen­den recht­li­chen Be­wer­tung des Ver­hal­tens des Ar­beit­neh­mers be­ruht oder den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ver­letzt. Die Ent­fer­nung kann auch ver­langt wer­den, wenn bei ei­ner zu Recht er­teil­ten Ab­mah­nung ein schutzwürdi­ges In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers am Ver­bleib der Ab­mah­nun­gen in der Per­so­nal­ak­te nicht mehr be­steht (BAG Ur­teil vom
 


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19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - DB 2012,2939 = NZA 2013,91). Al­le die­se Vor­aus­set­zun­gen sind, wie das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend aus­geführt hat, nicht ge­ge­ben.

Der Kläger ge­steht zu, dass sein Ver­hal­ten nicht op­ti­mal war. Es war aber auch ar­beits­ver­trags­wid­rig. Zu sei­nen Auf­ga­ben gehört, wie sich aus Anl. B2 (Bl. 32) er­gibt, un­ter an­de­rem die Be­ra­tung von Aus­zu­bil­den­den und Be­trie­ben, Ko­ope­ra­ti­on mit ver­schie­de­nen Behörden, Zu­sam­men­ar­beit mit Bil­dungs­ein­rich­tun­gen so­wie Durchführung von In­for­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen. Der Kläger muss, um sei­ne Auf­ga­ben ord­nungs­gemäß er­le­di­gen zu können, zwin­gend mit Drit­ten kom­mu­ni­zie­ren. Wird sein Ver­hal­ten von Außen­ste­hen­den als un­freund­lich emp­fun­den, wirkt sich das nicht nur auf das Er­geb­nis sei­ner ei­ge­nen Ar­beit aus, son­dern be­ein­flusst auch das An­se­hen der Be­klag­ten in der Öffent­lich­keit. Dass die Be­klag­te Wert dar­auf legt, die Qua­lität ih­rer Ser­vice­leis­tun­gen auf ei­nem ho­hen Ni­veau zu hal­ten oder zu ver­bes­sern, wird dar­aus deut­lich, dass sie, wie vor­lie­gend ge­sche­hen, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­part­ner um ihr Feed­back bit­tet. Ist die­ses Feed­back ne­ga­tiv, wie vor­lie­gend, wird dar­aus deut­lich, dass die Kom­mu­ni­ka­ti­on gestört war.

Die E-Mail-Kor­re­spon­denz (Anl. B1, Bl. 28) lässt deut­lich wer­den, dass die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen dem Kläger und dem Kun­den S... nicht we­gen des Ver­hal­tens des Kun­den, son­dern des Klägers gestört war. Der Kläger hat auf die ers­te An­fra­ge des Kun­den un­freund­lich re­agiert und auf des­sen Rück­mel­dung, mit der die­ser deut­lich macht, dass er die An­fra­ge auch als un­freund­lich emp­fun­den hat, er­neut un­gehörig ge­ant­wor­tet. Er hat zwar den Kun­den nicht di­rekt ge­nannt, aber deut­lich ge­macht, dass er die Kun­den als Grup­pe ge­ring schätzt. Das wird ins­be­son­de­re aus der Pas­sa­ge „Selbst wenn die I... den Hin­weis auf den For­mu­la­ren ver­wen­den würde, die meis­ten von Ih­nen le­sen es ja lei­der nicht ein­mal" deut­lich. Wei­ter er­gibt sich hier­aus, dass er den Kläger zu die­ser von ihm nicht geschätz­ten Grup­pe zählt.

Der Aus­spruch der Ab­mah­nung ist nicht un­verhält­nismäßig, wie der Kläger meint. Es han­de­le sich bei dem Fehl­ver­hal­ten des Klägers nicht um ei­ne Nich­tig­keit. Ihm ist zu­zu­stim­men, dass Feh­ler bei der Erfüllung der ar­beits­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben nicht im­mer zu ver­mei­den sind. Das mag auch im Rah­men der Kom­mu­ni­ka­ti­on des Klägers mit Kun­den ge­sche­hen. Der Kläger hat aber nicht le­dig­lich mit dem Kun­den te­le-

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fo­niert oder di­rekt ge­spro­chen, son­dern sich im Rah­men ei­ner E-Mail-Kor­re­spon­denz unhöflich ver­hal­ten. Er muss­te al­so nicht spon­tan re­agie­ren, son­dern hat­te so­gar noch Zeit, sich ei­ne Ant­wort zu über­le­gen, ge­ge­be­nen­falls die For­mu­lie­run­gen zu über­prüfen und zu be­rich­ti­gen. Dem­ent­spre­chend kann sein Ver­hal­ten nicht als „Aus­rut­scher" an­ge­se­hen wer­den.

Der Kläger kann sich nicht dar­auf be­ru­fen, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet wäre, ei­ne durch­schnitt­li­che Feh­ler­quo­te hin­zu­neh­men. So­weit der Kläger sich hier­zu in sei­ner Be­ru­fungs­be­gründung auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 17.01.2008 (2 AZR 536/06 - DB 2008,1274 = NZA 2008,693 = BB 2008,1454) be­zieht, kann die­se nicht zu ei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung führen. In die­ser Ent­schei­dung war die Wirk­sam­keit ei­ner Kündi­gung zu be­ur­tei­len. Da ei­ne Kündi­gung dem ul­ti­ma ra­tio-Prin­zip un­ter­liegt, ist hier zwangsläufig zu prüfen, ob mil­de­re Mit­tel, z.B. ei­ne Ab­mah­nung, für Ab­hil­fe sor­gen. Wird ei­nem Ar­beit­ge­ber ver­wehrt, ei­ne sach­lich be­rech­tig­te Ab­mah­nung aus­zu­spre­chen, wird er auch dar­an ge­hin­dert, dem Ar­beit­neh­mer deut­lich zu ma­chen, dass be­stimm­te Ver­hal­tens­wei­sen als ar­beits­ver­trag­li­che Fehl­leis­tung an­ge­se­hen wer­den. Er würde mit­hin ge­hin­dert, sei­ne Gläubi­ger­rech­te aus­zuüben. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist sein Ver­hal­ten ge­genüber dem Kun­den nicht ein­fach auf „ge­ne­rel­le Feh­ler­anfällig­keit men­sch­li­chen Ver­hal­tens" zurück­zuführen. Das mag bei ei­ner spon­ta­nen Re­ak­ti­on im Rah­men ei­nes Gesprächs ge­ge­be­nen­falls an­ders zu be­ur­tei­len sein. Der Kläger hat­te aber Zeit zu re­agie­ren und sein Ver­hal­ten zu be­den­ken.

Die Be­ru­fung ist da­her mit der Kos­ten­fol­ge aus § 97 ZPO zurück­zu­wei­sen.

An­lass für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on wird nicht ge­se­hen.

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