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Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Zu hohe Strafen machen Klausel unwirksam

30.11.2011. Mit Vertragsstrafen wollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dazu bringen, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten. Dabei geht es vor allem um die Einhaltung von Kündigungsfristen, manchmal abe auch um die Respektierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Vertragsstraferegelungen sind praktisch immer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und werden daher von den Arbeitsgerichten streng kontrolliert.
An diese Vorgaben sollten sich Arbeitgeber deshalb halten, wenn sie ihre Vertragsklauseln formulieren. Andernfalls könnten sie so leer ausgehen wie der Arbeitgeber in einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Fall (Urteil vom 15.09.2011, 7 Sa 1908/10).
- Wie muss ein Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart werden, damit sie wirksam ist?
- LAG Niedersachsen: Eine Vertragsstrafe ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sich mit ihr nicht mehr nur absichert, sondern Profit macht.
Wie muss ein Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart werden, damit sie wirksam ist? 
In einer Vertragsstrafenregelung verpflichtet sich der Arbeitnehmer, bei Verstößen gegen bestimmte Pflichten eine bestimmte Summe zu bezahlen. Meist geht es darum, die Pflicht zum pünktlichen Erscheinen bei der Arbeit oder die Einhaltung der Kündigungsfrist bei einer Eigenkündigung abzusichern. Die Höhe der Strafe orientiert sich deshalb auch meist an dem wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung, d.h. am Bruttoeinkommen.
Finden sich Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag wieder, sind sie in aller Regel vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert und werden inhaltlich nicht verhandelt. Sie sind dann Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. AGB und müssen daher klar und verständlich sein. Außerdem sind in AGB enthaltene Vertragsstrafeklauseln nur wirksam, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (vgl. § 307 Bürgerliches Gesetzbuch).
Ob das der Fall ist, hängt davon ab, wie „wertvoll“ die mit der Strafe abgesicherte Pflicht ist. Geht es darum, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einige Zeit keine Konkurrenz macht (Wettbewerbsverbot) und/oder bei dieser Gelegenheit nicht die Kunden des Arbeitgebers mitnimmt (Kunden- bzw. Mandantenschutzklausel), sind Beträge erlaubt, die weit über ein Bruttomonatsgehalt hinausgehen. Der Frage, welche finanzielle Grenze hier gezogen werden sollte, ging kürzlich das LAG Niedersachsen nach.
LAG Niedersachsen: Eine Vertragsstrafe ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sich mit ihr nicht mehr nur absichert, sondern Profit macht. 
Ein angestellter Steuerberater hatte sich in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses zwei Jahre lang keine Mandanten seines Arbeitgebers zu übernehmen. Als Vertragsstrafe bei Verstößen war das Sechsfache der zuletzt mit dem Mandanten erzielten Jahresumsätze vorgesehen.
Es kam zum Streit über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, der vom Arbeitsgericht Hannover (Urteil vom 10.11.2010, 5 Ca 141/10) und vom LAG zu Gunsten des angestellten Steuerberaters entschieden wurde. Denn selbst beim Verkauf einer kompletten Steuerberaterkanzlei ist nur etwa das Doppelte der Jahresumsätze üblich. Nur zur Absicherung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit einem Arbeitnehmer ein Vielfaches hiervon anzusetzen, erschien den Gerichten daher als unzulässige, einseitige Übersicherung.
Fazit: Die Vertragsstrafenvereinbarung war einseitig an den Interessen des Arbeitgebers ausgerichtet und daher als „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers unwirksam. Der Fall zeigt, dass Arbeitgeber realistische Vertragsstrafen vereinbaren sollten. Das sind nur Summen, die zum Gehalt des Arbeitnehmers passen und nicht irgendwelchen „Mondzahlen“.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
- Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 14/260 Vertragsstrafe für Vertragsbeendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2014
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