- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Zu hohe Strafen machen Klausel unwirksam
30.11.2011. Mit Vertragsstrafen wollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dazu bringen, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten. Dabei geht es vor allem um die Einhaltung von Kündigungsfristen, manchmal abe auch um die Respektierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Vertragsstraferegelungen sind praktisch immer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und werden daher von den Arbeitsgerichten streng kontrolliert.
An diese Vorgaben sollten sich Arbeitgeber deshalb halten, wenn sie ihre Vertragsklauseln formulieren. Andernfalls könnten sie so leer ausgehen wie der Arbeitgeber in einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Fall (Urteil vom 15.09.2011, 7 Sa 1908/10).
- Wie muss ein Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart werden, damit sie wirksam ist?
- LAG Niedersachsen: Eine Vertragsstrafe ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sich mit ihr nicht mehr nur absichert, sondern Profit macht.
Wie muss ein Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart werden, damit sie wirksam ist?
In einer Vertragsstrafenregelung verpflichtet sich der Arbeitnehmer, bei Verstößen gegen bestimmte Pflichten eine bestimmte Summe zu bezahlen. Meist geht es darum, die Pflicht zum pünktlichen Erscheinen bei der Arbeit oder die Einhaltung der Kündigungsfrist bei einer Eigenkündigung abzusichern. Die Höhe der Strafe orientiert sich deshalb auch meist an dem wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung, d.h. am Bruttoeinkommen.
Finden sich Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag wieder, sind sie in aller Regel vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert und werden inhaltlich nicht verhandelt. Sie sind dann Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. AGB und müssen daher klar und verständlich sein. Außerdem sind in AGB enthaltene Vertragsstrafeklauseln nur wirksam, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (vgl. § 307 Bürgerliches Gesetzbuch).
Ob das der Fall ist, hängt davon ab, wie „wertvoll“ die mit der Strafe abgesicherte Pflicht ist. Geht es darum, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einige Zeit keine Konkurrenz macht (Wettbewerbsverbot) und/oder bei dieser Gelegenheit nicht die Kunden des Arbeitgebers mitnimmt (Kunden- bzw. Mandantenschutzklausel), sind Beträge erlaubt, die weit über ein Bruttomonatsgehalt hinausgehen. Der Frage, welche finanzielle Grenze hier gezogen werden sollte, ging kürzlich das LAG Niedersachsen nach.
LAG Niedersachsen: Eine Vertragsstrafe ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sich mit ihr nicht mehr nur absichert, sondern Profit macht.
Ein angestellter Steuerberater hatte sich in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses zwei Jahre lang keine Mandanten seines Arbeitgebers zu übernehmen. Als Vertragsstrafe bei Verstößen war das Sechsfache der zuletzt mit dem Mandanten erzielten Jahresumsätze vorgesehen.
Es kam zum Streit über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, der vom Arbeitsgericht Hannover (Urteil vom 10.11.2010, 5 Ca 141/10) und vom LAG zu Gunsten des angestellten Steuerberaters entschieden wurde. Denn selbst beim Verkauf einer kompletten Steuerberaterkanzlei ist nur etwa das Doppelte der Jahresumsätze üblich. Nur zur Absicherung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit einem Arbeitnehmer ein Vielfaches hiervon anzusetzen, erschien den Gerichten daher als unzulässige, einseitige Übersicherung.
Fazit: Die Vertragsstrafenvereinbarung war einseitig an den Interessen des Arbeitgebers ausgerichtet und daher als „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers unwirksam. Der Fall zeigt, dass Arbeitgeber realistische Vertragsstrafen vereinbaren sollten. Das sind nur Summen, die zum Gehalt des Arbeitnehmers passen und nicht irgendwelchen „Mondzahlen“.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
- Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 14/260 Vertragsstrafe für Vertragsbeendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de