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Aufstockungen zum Transferkurzarbeitergeld sind Nettoentgelt
30.03.2016. Bei größeren betriebsbedingten Entlassungswellen sehen Sozialpläne oft vor, dass die betroffenen Arbeitnehmer freiwillig in eine Transfergesellschaft wechseln können.
Während der befristeten Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft gilt Kurzarbeit Null, so dass die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, dessen Höhe dem Arbeitslosengeld I entspricht.
Stockt die Transfergesellschaft zugunsten der Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld auf, handelt es sich dabei in aller Regel um einen Nettozuschuss: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, 5 AZR 567/14.
- Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistungen durch die Transfergesellschaft: Netto- oder Bruttozahlungen?
- Im Streit: Aufstockungsvereinbarung im Arbeitsvertrag mit einer Transfergesellschaft
- BAG: Aufstockungsleistungen, die eine Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld leistet, sind ein Nettozuschuss
Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistungen durch die Transfergesellschaft: Netto- oder Bruttozahlungen?
Bei betriebsbedingten Kündigungswellen sehen manche Sozialpläne nicht nur Abfindungszahlungen, sondern auch die Errichtung einer Transfergesellschaft vor. Statt Transfergesellschaft wird auch von Beschäftigungsgesellschaft oder von Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gesprochen.
Sieht ein Sozialplan die Errichtung einer solchen Gesellschaft vor, dann haben die von der Entlassungswelle betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, freiwillig für eine bestimmte Zeit in diese Gesellschaft zu wechseln, d.h. auf der Grundlage eines dreiseitigen Vertrags.
Vertragspartner dieses Vertrags sind
- der von der Entlassung betroffene Arbeitnehmer,
- der bisherige Arbeitgeber, und
- die Transfergesellschaft.
Im Verhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist der Vertrag ein Aufhebungsvertrag, denn der Arbeitnehmer scheidet durch diesen Vertrag aus dem Arbeitsverhältnis aus. Im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Transfergesellschaft liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, denn nach zwölf oder 18 Monaten, in seltenen Fällen auch erst nach 24 Monaten endet die Betreuung durch die Transfergesellschaft.
Für den Arbeitgeber hat eine Transfergesellschaft den Vorteil, dass die Arbeitnehmer durch einen juristisch wasserdichten Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, d.h. hier drohen keine Kündigungsschutzklagen. Die Arbeitnehmer können den Beginn der Arbeitslosigkeit herausschieben und Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, d.h. für sie gibt es eine Zwischenlösung. Und für die Anbieter von Transfergesellschaften ist das Ganze ein Geschäft, das sie sich vom Arbeitgeber bezahlen lassen.
Während der befristeten Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft können die Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld im Sinne von § 111 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen.
Das Kurzarbeitergeld ist kein Bruttolohn, sondern eine Lohnersatzleistung, die ähnlich wie das Arbeitslosengeld I berechnet und daher als Nettozahlung gewährt wird. Daher bekommen Arbeitnehmer bei „Kurzarbeit Null“, d.h. wenn sie infolge der Kurzarbeit gar nicht arbeiten, 67 Prozent ihres pauschal berechneten Nettolohns als Lohnersatzleistung.
Und da betriebsbedingt entlassene Arbeitnehmer während der Dauer ihrer Betreuung durch eine Transfergesellschaft dort Kurzarbeit Null verrichten, beziehen sie Transferkurzarbeitergeld in voller Höhe, maximal bis zur Dauer von zwölf Monaten.
An dieser Stelle fragt sich, ob eine Transfergesellschaft, die arbeitsvertraglich Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld zugesagt hat, zur Zahlung von Bruttolohn oder eines Nettozuschusses verpflichtet ist.
Im Streit: Aufstockungsvereinbarung im Arbeitsvertrag mit einer Transfergesellschaft
Im Streitfall hatte eine Transfergesellschaft den von ihr für 18 Monate übernommenen Arbeitnehmern vertraglich versprochen, 75 Prozent des bisherigen Bruttolohns zu zahlen. Gleichzeitig hatte man vereinbart, dass Kurzarbeit Null angeordnet wird und der Beschäftigungsanspruch entfällt.
Für die zwölfmonatige Höchstdauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ("Kug") galt eine Sonderregelung. Sie lautete:
„Während des Zeitraumes des Bezuges von Transfer-Kurzarbeitergeld besteht das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten, der ‚KuG-Leistung‘ und dem ‚KuG-Zuschuss‘, die als Nettoentgelt gezahlt werden, welches sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechnet.“
Einer der betroffenen Arbeitnehmer meinte, die Transfergesellschaft schulde auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld 75 Prozent seines Bruttolohns, woraus sich ein höherer Zuschuss errechnete als von der Gesellschaft gezahlt.
Die Differenz klagte er ein und hatte damit weder vor dem Arbeitsgericht München (Urteil vom 20.02.2014, 12 Ca 2061/13) noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München Erfolg (LAG München, 23.07.2014, 11 Sa 200/14).
BAG: Aufstockungsleistungen, die eine Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld leistet, sind ein Nettozuschuss
Auch das BAG entschied gegen den Kläger, der damit in allen drei Instanzen den Kürzeren zog.
Begründung des BAG: Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistungen einer Transfergesellschaft habe die gleiche Lohnersatzfunktion, und daher ist bei Aufstockungszusagen regelmäßig von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen. Allerdings ist dies nur eine Auslegungsregel für die Interpretation von Transferarbeitsverträgen, d.h. eine Auslegung, die im Normalfall dem Willen der Vertragspartner entspricht. Abweichende Vereinbarungen sind daher möglich.
Fazit: Sozialpläne können Mindestbedingungen für Transferarbeitsverhältnisse festlegen. Und wenn eine Transfergesellschaft errichtet werden und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gewähren soll, empfiehlt sich bereits im Sozialplan die Klarstellung, dass solche Zuschüsse als Nettozuschüsse zu zahlen sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, 5 AZR 567/14
- Landesarbeitsgericht München, 23.07.2014, 11 Sa 200/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
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- Arbeitsrecht aktuell: 16/072 Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/080 Anordnung von Kurzarbeit ohne Ankündigungsfrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/229 Keine Kurzarbeit ohne den Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 09/088 Kurzarbeitergeld nach dem Rahmen-Tarifvertrag für das Baugewerbe setzt kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus.
Letzte Überarbeitung: 12. August 2020
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