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Keine Kurzarbeit ohne den Betriebsrat
10.12.2009. In dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV Bau) ist eine Regelung enthalten, der zufolge der Arbeitgeber nach einer bloßen Beratung mit dem Betriebsrat nach seinem Ermessen Kurzarbeit anordnen kann.
Diese tarifliche Regelung stellt eine unzulässige Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats dar und ist daher unwirksam.
Das jedenfalls meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09.
- Auswirkung von Kurzarbeit auf die Vergütung
- Der Fall des LAG Berlin-Brandenburg: Auf Kurzarbeit gesetzter Baggerführer verlangt vollständige Vergütung
- LAG Berlin-Brandenburg: Anordnung von Kurzarbeit erfordert immer die Zustimmung des Betriebsrats
Auswirkung von Kurzarbeit auf die Vergütung
Wird in einem Betrieb rechtswirksam Kurzarbeit eingeführt, sind die Arbeitnehmer nur noch zur Arbeitsleistung im Umfang der Kurzarbeit verpflichtet. Dementsprechend ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Umfang der Kurzarbeit hinaus zu beschäftigen und zu vergüten. Er befindet sich also nicht im Annahmeverzug gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Arbeitnehmer hat neben dem Lohnanspruch für die reduzierte Arbeit, die er noch leistet, einen ergänzenden Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung für die Arbeit, die wegen der Kurzarbeit entfällt. Es wird von der Arbeitsagentur bewilligt und gezahlt. Lehnt die Arbeitsagentur die Bewilligung ab, weil die sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, schuldet der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung den Arbeitnehmern das Kurzarbeitergeld.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom April dieses Jahres (Urteil vom 22.04.2009, 5 AZR 310/08). Hier ging es um eine tarifliche Regelung zum Saison-Kurzarbeitergeld, die im BRTV Bau enthalten ist. In § 4 Nr.6.1 BRTV Bau ist bestimmt, dass der Anspruch auf Lohn „entfällt“, wenn aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit die Arbeitsleistung aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird.
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, das Saison-Kurzarbeitergeld „in der gesetzlichen Höhe zu zahlen“. Mit „zahlen“ ist hier laut BAG nicht nur das Auszahlen des von der Arbeitsagentur gewährten Kurzarbeitergeldes gemeint. Vielmehr ist der Arbeitgeber selbst zur Zahlung des Kurzarbeitergeldes verpflichtet, wenn die Arbeitsagentur nicht leistet.
Nunmehr befasste sich auch das LAG Berlin-Brandenburg mit den Kurzarbeits-Regelungen des BRTV Bau, allerdings mit der Vorfrage, wie überhaupt rechtsverbindlich Kurzarbeit eingeführt werden kann (Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09).
§ 4 Nr.6.4 BRTV Bau regelt dazu, dass der Arbeitgeber in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit „nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat“ entscheidet, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt.
Der Fall des LAG Berlin-Brandenburg: Auf Kurzarbeit gesetzter Baggerführer verlangt vollständige Vergütung
Beklagt war ein mitbestimmtes Bauunternehmen mit etwa 60 Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber beschloss, den Betrieb stillzulegen und kündigte daher dem klagenden Baggerführer fristgerecht zum 31.01.2009.
Von Ende Dezember 2008 bis Ende Januar 2009 herrschte in Berlin durchgehend Bodenfrost. Die Geschäftsleitung einigte sich deshalb mit einigen Betriebsratsmitgliedern Anfang Januar 2009 darauf, die Arbeit an den Baustellen im Januar und Februar komplett einzustellen und Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Der Baggerführer arbeitete deswegen den ganzen Januar nicht, da er ja auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt war. Die Arbeitsagentur bewilligte jedoch im Anschluss den Antrag auf Kurzarbeitergeld nicht. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin dem Baggerführer für diese Zeit keinen Lohn.
Der Baggerführer klagte daraufhin auf Zahlung seines vollständigen Januarlohns, d.h. er verlangte nicht nur den Lohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes, sondern seine normale Vergütung. Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte er damit Erfolg (Urteil vom 18.03.2009, 10 Ca 1199/09).
LAG Berlin-Brandenburg: Anordnung von Kurzarbeit erfordert immer die Zustimmung des Betriebsrats
Das LAG gab dem klagenden Arbeitnehmer ebenfalls Recht und wies die Berufung des Bauunternehmens zurück.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug gemäß § 615 BGB befand, als er „Kurzarbeit Null“ anordnete, denn mit dieser Anordnung handelte er rechtswidrig.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nämlich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht ist nur gewahrt, wenn der gesamte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine (normativ auf die Arbeitsverträge einwirkende) Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit abschließt. Das hier erfolgte Gespräch mit einzelnen Betriebsratsmitgliedern stellt allenfalls eine unverbindliche Regelabsprache dar und reicht daher nicht aus.
§ 87 BetrVG muss aber in jedem Fall eingehalten werden, so das LAG. Eine bloße „Beratung“ mit dem Betriebsrat, wie sie § 4 Nr. 6.4. BRTV Bau vorsieht, die letztlich dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht, ist mit § 87 BetrVG nicht vereinbar.
Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates darf nicht einfach durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist nur dann tariflich zulässig, wenn im Tarifvertrag selber eine abschließende Regelungen getroffen wird. Die Regelung war vorliegend jedoch nicht abschließend, weil sie dem Arbeitgeber „Ermessen“ bei der Anordnung von Kurzarbeit einräumt statt festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeit konkret zulässig sein soll.
§ 4 Nr.6.4 BRTV Bau läuft also darauf hinaus, die Mitbestimmung des Betriebsrats in unzulässiger Weise auszuschließen. Das LAG ließ die Revision zum BAG zu, weil der fragliche Tarifvertrag, dessen Regelung das LAG für unwirksam hielt, bundesweit gilt.
Fazit: Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg überzeugt im Ergebnis und in der Begründung. Allgemein wird Kurzarbeit als positives Mittel zu Vermeidung von Arbeitslosigkeit angesehen. Trotzdem kann sie für Arbeitnehmer mit Nachteilen verbunden sein. Denn diese müssen schließlich auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten und haben von der Möglichen Sicherung ihres Arbeitsplatzes jedenfalls dann nichts, wenn sie wie vorliegend der Baggerführer schon gekündigt sind. In diesem Fall lohnt es sich zu prüfen, ob der Arbeitgeber überhaupt einseitig Kurzarbeit anordnen darf.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/108 Aufstockungen zum Transferkurzarbeitergeld sind Nettoentgelt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/072 Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/080 Anordnung von Kurzarbeit ohne Ankündigungsfrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/088 Kurzarbeitergeld nach dem Rahmen-Tarifvertrag für das Baugewerbe setzt kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus.
Letzte Überarbeitung: 7. Mai 2016
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