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Chefarztvertrag
Dieser Artikel befasst sich mit den Besonderheiten des Arbeitsvertrages zwischen Chefarzt und Krankenhaus. Es werden Fragen zur Kündigung, Vergütung, Befristung, Urlaub und Lohnfortzahlung beantwortet.
Es werden die Beteiligungsmöglichkeiten des Chefarztes an unternehmerischen Entscheidungen erklärt und das „Einvernehmen“ vom „Benehmen“ abgegrenzt. Der Beitrag enthält rechtliche Hinweise für eine Zielvereinbarung.
Es wird außerdem erklärt, welche Veränderungen ein Krankenhaus an dem Bestand der Chefarztabteilung vornehmen darf und welche Einschnitte in das Liquidationsrecht durch eine solche „Entwicklungsklausel“ hinnehmbar sind.
von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin
- Chefarztvertrag – was ist das?
- Kann der Chefarztvertrag wirksam befristet werden?
- Kann mit dem Chefarzt eine Probezeit vereinbart werden?
- Was gilt für die Vergütung des Chefarztes?
- Was versteht man unter dem Liquidationsrecht des Chefarztes?
- Was bedeutet Liquidationsbeteiligung?
- Muss ein Chefarzt seine Krankenhausmitarbeiter an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht beteiligen?
- Haben nachgeordnete Ärzte finanzielle Ansprüche für die Mitwirkung an der privatärztlichen Tätigkeit ihrer Chefärzte?
- Was ist bei einer Zielvereinbarung zu beachten?
- Was steht einem Chefarzt im Krankheitsfall zu?
- Wie viel Urlaub steht einem Chefarzt zu?
- Wie wird der Chefarztvertrag beendet?
- Welche Mitwirkung erfordern die Formulierungen „Einvernehmen“, „Benehmen“, „anhören“ und „vorschlagen“?
- Welche Besonderheiten gelten für die vertraglichen Pflichten bei kirchlicher Trägerschaft des Krankenhauses?
- Was ist eine Entwicklungsklausel?
- Wann ist eine Entwicklungsklausel zulässig?
- Was gilt für Chefarztverträge, die vor 2002 geschlossen worden sind?
- Erlaubt die Entwicklungsklausel die Aufteilung einer Abteilung auf zwei Chefärzte?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Chefarztvertrag?
- Was können wir für Sie tun?
Chefarztvertrag – was ist das?
Als Chefarztvertrag bezeichnet man den Arbeitsvertrag zwischen einem Chefarzt, d.h. dem leitenden Arzt einer Krankenhausabteilung, und dem Krankenhausträger als Arbeitgeber.
Der Chefarztvertrag weist einige charakteristische Besonderheiten auf. Sie ergeben sich daraus, dass der Chefarzt in seiner Abteilung keinen fachlichen Vorgesetzten hat und durch die Behandlung von Privatpatienten einen Nebenverdienst erzielen kann, der - entsprechend den Regelungen des Chefarztvertrags - zwischen Chefarzt, nachgeordneten Ärzten und dem Krankenhausträger verteilt wird.
Viele Krankenhäuser entwerfen ihre Chefarztverträge auf der Grundlage des Musterformulars der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Dieser Vertrag stellt meist nicht den günstigsten Entwurf für den Chefarzt dar, weil dort vor allem die Interessen des Arbeitgebers vorformuliert sind.
Wird der Chefarztvertrag nicht als solcher bezeichnet, sondern als „Dienstvertrag“ oder „Arbeitsvertrag“, spielt das für den Umfang der vertraglichen Rechte und Pflichten keine Rolle. Sie bestimmen sich nach der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Hierarchie und Verantwortlichkeit. Auch der Chefarzt muss nicht immer „Chefarzt“ heißen, sondern kann in dem Vertrag auch als „Leitender Abteilungsarzt“ oder „Fachabteilungsleiter“ bezeichnet werden.
Ein Chefarzt kann auch für bestimmte Zeit zum Ärztlichen Direktor ernannt werden. Der Ärztliche Direktor ist der Vertreter der leitenden Ärzte in der Geschäftsleitung des Krankenhauses. Er trägt die Verantwortung für medizinische Versorgung.
Kann der Chefarztvertrag wirksam befristet werden?
Für die Befristung des Chefarztvertrages gelten die allgemeinen Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen. Sie lassen sich dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBefG) entnehmen. Eine Befristung, die nach den allgemeinen Grundsätzen unzulässig ist, kann nicht zu Lasten des Chefarztes durchgesetzt werden.
Kann mit dem Chefarzt eine Probezeit vereinbart werden?
Der Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vorsehen. Sie darf längstens sechs Monate betragen und bedeutet, dass beide Vertragsparteien in dieser Zeit innerhalb einer sehr kurzen Kündigungsfrist (meistens vier Wochen) das Arbeitsverhältnis kündigen können.
Eine längere Probezeit als sechs Monate ist nur gerechtfertigt, wenn innerhalb dieser Frist eine Beurteilung der Arbeitsleistung nicht möglich ist, was insbesondere für künstlerische oder wissenschaftliche Berufe gilt. Das wird bei Chefarztverträgen aber eher die Ausnahme sein und müsste von dem Krankenhausträger jedenfalls besonders begründet werden. Möglich ist aber eine Befristung des Arbeitsvertrages zur Erprobung nach § 14 Abs. 1 Nr. TzBfG.
Achtung: Wer länger als sechs Monate in einem Krankenhauses als Oberarzt tätig war und dort zum Chefarzt befördert wird, hat bereits Kündigungsschutzg nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch eine Probezeitvereinbarung mit der rechtlichen Folge einer verkürzten Kündigungsfrist (gemäß § 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ist dann nicht möglich.
Eine Befristung zur Erprobung ist nur bei einer Neueinstellung zulässig, nicht aber, wenn der zum Chefarzt beförderte Arzt dem Krankenhausträger bereits aus einer vorangegangenen Arbeitnehmertätigkeit bekannt ist (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).
Was gilt für die Vergütung des Chefarztes?
Die Vergütung des Chefarztes besteht aus einem festen und einem variablen Anteil.
Die feste Vergütung ist ein jährliches Grundgehalt, das in Teilbeträgen monatlich ausgezahlt wird. Die Höhe ist zwischen den Parteien frei vereinbar. Auch eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist zulässig. In diesem Fall sollte zusätzlich geregelt werden, ob sich die Vergütung bei Änderung des Tarifvertrags ebenfalls entsprechend ändert. Ist dies nicht der Fall, sollte eine Anpassungsklausel vereinbart werden.
Eine variable Vergütung kann der Chefarzt für Leistungen, für die ein Liquidationsrecht besteht erhalten. Außerdem kann der Krankenhausträger ihm eine Bonuszahlung für die erfolgreiche Umsetzung einer Zielvereinbarung versprechen.
Was versteht man unter dem Liquidationsrecht des Chefarztes?
Das Liquidationsrecht macht einen Teil der chefärztlichen Vergütung aus. In dem Arbeitsvertrag wird in der Regel eine variable Vergütung in Form des Liquidationsrechts vereinbart. Das Liquidationsrecht kann in Form eines eigenen Rechts des Chefarztes oder als Recht auf Liquidationsbeteiligung mit dem Krankenhausträger vereinbart werden.
Ein eigenes Liquidationsrecht besteht, wenn der Krankenhausträger dem Chefarzt das Recht einräumt, seine Leistungen unmittelbar gegenüber dem Patienten abzurechnen. In diesem Fall ist er aber dazu verpflichtet an den Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt für die zur Verfügung gestellte medizinisch-technische Infrastruktur des Krankenhauses zu zahlen.
Was bedeutet Liquidationsbeteiligung?
Ein eigenes Liquidationsrecht kommt heute weniger oft vor als die Liquidationsbeteiligung. Diesem Trend entspricht auch das Chefarzt-Vertragsmuster der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), das heute kein eigenes Liquidationsrecht des Chefarztes mehr vorsieht, sondern nur noch eine Beteiligung an den Liquidationserlösen.
Die Liquidationsbeteiligung des Chefarztes besteht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Brutto-Liquidationserlöse.
Denkbar ist heute noch eine Kombination der beiden Modelle. Der Chefarzt erhält das Liquidationsrecht, er muss die Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen jedoch an den Krankenhausträger abtreten. An den Einnahmen, die komplett dem Krankenhausträger zufließen, wird er prozentual beteiligt.
Diese Konstruktion verlangt keine Einverständniserklärung des Patienten. Nur wenn einer beauftragten Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses personenbezogene Daten übermittelt werden, ist das Einverständnis erforderlich (§ 17 Abs. 3 S. 7 KHEntG).
Muss ein Chefarzt seine Krankenhausmitarbeiter an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht beteiligen?
In einigen Bundesländern (u.a. Berlin, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz) sind die Krankenhäuser zur Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht des Chefarztes verpflichtet.
Deshalb enthält der Chefarztvertrag eine Klausel wonach ein prozentualer Anteil der Einnahmen aus dem Liquidationsrecht den Mitarbeitern zusteht. Hierzu richtet das Krankenhaus einen sogenannten Pool oder Fond - d.h. eine Beteiligungsmasse - ein. Für die Verteilung auf die einzelnen Mitarbeiter können leistungsbezogene Kriterien wie Qualifikation und Maß der Beteiligung maßgeblich sein.
Außerdem verpflichtet die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) in § 29 Abs.3 MBO-Ä Chefärzte dazu, den von ihnen herangezogenen Kolleginnen und Kollegen eine angemessene Vergütung zu gewähren bzw. sich dafür einzusetzen, dass die Mitarbeit angemessen vergütet wird. Selbst wenn der Arbeitsvertrag also keine Klausel zur Mitarbeiterbeteiligung enthält, kann der Chefarzt auf der Grundlage der Berufsordnung der Landesärztekammer verpflichtet sein, den beteiligten Ärzten einen angemessenen Betrag auszuzahlen.
Ein arbeitsgerichtlich durchsetzbarer Zahlungsanspruch folgt daraus zwar nicht, doch kann ein Verstoß gegen die Berufsordnung von der Landesärztekammer geahndet werden.
Haben nachgeordnete Ärzte finanzielle Ansprüche für die Mitwirkung an der privatärztlichen Tätigkeit ihrer Chefärzte?
In vielen Fällen erhalten Oberärzte und Fachärzte, die an der Behandlung von Privatpatienten durch den Chefarzt mitwirken, dafür eine variable Vergütung. Diese wird oft aus einem dafür gebildeten finanziellen Pool gezahlt ("Poolgelder"), manchmal aber auch direkt durch den Chefarzt geleistet.
Ob auch ein klagbarer Anspruch auf solche Zahlungen besteht, ist eine andere Frage. Denn obwohl die Chefärzte berufsrechtlich zur Beteiligung verpflichtet sind (s. oben), folgt aus der berufsrechtlichen Zahlungspflicht kein klagbarer Zahlungsanspruch nachgeordneter Ärzte. Und aus den Arbeitsverträgen, auf deren Grundlage Oberärzte und Fachärzte tätig sind, ergibt sich zwar die Pflicht zur Unterstützung des Chefarztes bei der Behandlung von Privatpatienten, aber kein gesonderter Vergütungsanspruch. Arbeitsvertraglich ist die Mitwirkung an der privatärztlichen Tätigkeit des Chefarztes mit der normalen Vergütung bezahlt, d.h. mit abgegolten.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) lange Zeit besondere Vergütungsansprüche nachgeordneter Ärzte für die Unterstützung der privatärztlichen Chefarzttätigkeit abgelehnt. Dieser Rechtsprechung zufolge konnten nachgeordnete Ärzte den Chefarzt nicht auf Zahlung verklagen, und zwar auch dann nicht, wenn der Chefarzt bereits seit längerem monatlich bestimmte Beträge gezahlt hat. Dazu das BAG 1993:
"Eine monatlich gezahlte Vergütungspauschale an einen nachgeordneten Arzt begründet keine Arbeitgeberstellung des Chefarztes, denn diese erfolgt lediglich in Erfüllung ärztlicher Standespflichten." (BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 5 AZR 550/92).
Abweichend von dieser Rechtsprechung hat das BAG im Jahr 2022 entschieden, dass Zahlungsansprüche nachgeordneter Ärzte sowohl gegen den Chefarzt als auch gegen den Krankenhausträger möglich sind, falls der Chefarztvertrag eine Pflicht zur Beteiligung der nachgeordneten Ärzte enthält. Auch dann besteht zwar kein Arbeitsverhältnis zwischen Chefarzt und nachgeordnetem Arzt. Allerdings kann eine Beteiligungsklausel im Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs.1 BGB interpretiert werden, so dass nachgeordnete Ärzte (als begünstigte "Dritte") aus dieser Beteiligungsklausel Ansprüche gegen den Chefarzt und/oder gegen den Krankenhausträger herleiten können (BAG, Urteil vom 30.03.2022, 10 AZR 419/19).
Was ist bei einer Zielvereinbarung zu beachten?
Die Zielvereinbarung beinhaltet wirtschaftliche Vorgaben, die bei Erreichung zu einem Zuschlag (Bonus) zu dem festen Chefarztgehalt führen. Mögliche Ziele sind nach dem DKG-Mustervertrag Sach- und Personalkosten, die Einführung neuer Behandlungsmethoden, Maßnahmen und Ergebnisse der Qualitätssicherung, die Inanspruchnahme nicht-ärztlicher Wahlleistungen und die Beteiligung an Strukturmaßnahmen. Die Zielvereinbarung ist unwirksam, wenn das Ziel objektiv nicht erreicht werden kann.
Möglich ist nicht nur die Vereinbarung einer Bonuszahlung, sondern auch eine sog. Bonus-Malus-Regelung. Danach erhält der Chefarzt nicht nur ein „Mehr“ an Vergütung, sondern auch ein „Weniger“, d.h. er wird auch an den Verlusten des Krankenhauses beteiligt. Die Klausel darf jedoch nicht in die berufsrechtlich geschützte Therapiefreiheit eingreifen.
Die Bonuszahlung sowie jede andere erfolgsabhängige Vergütung des Chefarztes macht nur dann Sinn, wenn dem Chefarzt bei Aufstellung der Ziele und wirtschaftlichen Messlatte eine echte Verantwortung eingeräumt wird und der Chefarzt über Ziele und Budget mitentscheiden kann.
Eine Alternative zur Zielvereinbarung ist eine erfolgsabhängige Höhe der Beteiligung an den Liquidationserlösen bzw. dem Nutzungsentgelt bei eigenem Liquidationsrecht.
Was steht einem Chefarzt im Krankheitsfall zu?
Früher standen Chefärzten oftmals deutlich mehr Wochen zur Genesung zur Verfügung als durchschnittlichen Angestellten. Ältere Chefarztverträge sehen eine Lohnfortzahlung von 26 Wochen vor.
Das DKG-Vertragsmuster orientiert sich heute an dem gesetzlichen Mindestanspruch von sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei seinen Bemühungen um eine längere Entgeltfortzahlung sollte der Chefarzt aber mit Blick auf die traditionellen Grundsätze Erfolg haben, denn längere Zeiträume sind in der Praxis durchaus üblich.
Wichtig ist auch eine Klausel zur Fortdauer des Liquidationsrechts im Krankheitsfall. Der Krankenhausträger wird eventuell auf einer kurzen Dauer von sechs Wochen bestehen, wenn er dem Vertreter des Chefarztes für die Erbringung der Wahlleistungen eine zusätzliche Vergütung zahlen muss.
Wie viel Urlaub steht einem Chefarzt zu?
Auch für den Chefarzt gilt der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Abs. Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Häufig liegt der jährliche Erholungsurlaub in Chefarztverträgen jedoch mit 30 Tagen über diesem gesetzlichen Minimum.
Darüber hinaus erhalten Chefärzte regelmäßig einen Fortbildungsurlaub. Der Chefarzt sollte je nach seinem wissenschaftlichen Engagement auf eine angemessene Dauer des Fortbildungsurlaubs achten. Sie liegt üblicherweise zwischen 10 und 15 Tagen.
Außerdem kann schriftlich festgehalten werden, dass der Urlaub bei dem Dienstvorgesetzten nicht "beantragt", sondern ihm nur "mitgeteilt" werden muss. Ein Antrag kann unter Umständen abgelehnt werden. In der Praxis ist die bloße Mitteilung üblich.
Während seiner Abwesenheit ist der Chefarzt zu vertreten. Bei der Vereinbarung zum Verfahren bei Vertretung und zur Person sollte darauf geachtet werden, dass der Vertreter des Chefarztes in dessen Abwesenheit die ärztlichen Wahlleistungen erbringen kann. Wegen des Grundsatzes der "persönlichen Erbringung" der Wahlleistungen ist es erforderlich, dass mit dem Patienten eine zusätzliche individuelle Vereinbarung über die Vertretung getroffen wird.
Wie wird der Chefarztvertrag beendet?
Der Chefarztvertrag kann durch Kündigung oder zeitlichen Ablauf, sofern eine Befristung vereinbart worden ist, enden. Auch durch die Anwendung einer Entwicklungsklausel können gewisse Tätigkeitsbereiche des Chefarztes beendet werden (vgl. weiter unten).
Häufig ist bei Chefarztverträgen zudem eine Beendigung des Vertrags vorgesehen, wenn der Arzt ein bestimmtes Alter erreicht. Eine solche Regelung ist gemäß § 21 TzBfG zwar im Prinzip rechtlich zulässig, allerdings muss nach § 14 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen.
Nach bisheriger Rechtsprechung stellte die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung einen sachlichen Grund dar. Diese Rechtsprechung befindet sich jedoch im Umbruch, denn „Altersdiskriminierung“ ist verboten. Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, lassen Sie sich rechtlich beraten, um zu klären, ob eine ungerechtfertigte Schlechterstellung aufgrund des Alters in Ihrem Fall vorliegt.
Welche Mitwirkung erfordern die Formulierungen „Einvernehmen“, „Benehmen“, „anhören“ und „vorschlagen“?
Es handelt sich um Mitwirkungsrechte des Chefarztes an betrieblichen Entscheidungen. Die Mitwirkung des Chefarztes kann Einfluss auf deren Wirksamkeit haben. Eine Beteiligung des Chefarztes muss von dem Krankenhausträger im Zweifel nachgewiesen werden, so dass sich für den Krankenhausträger die Dokumentation empfiehlt.
Die schwächsten Formen der Beteiligung sind das Anhörungs- und das Vorschlagsrecht. Danach muss vor einer betrieblichen Entscheidung der Chefarzt zu seiner Meinung befragt oder um einen Alternativvorschlag gebeten werden. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, so kann die betriebliche Maßnahme unwirksam sein. Es besteht jedoch keine rechtliche Bindung des Krankenhausträgers an die Meinung des Chefarztes.
Die Formulierung „im Benehmen“ verlangte eine stärkere Form der Beteiligung des Chefarztes. Diese Form der Mitwirkung geht über die bloße Information oder Anhörung hinaus. Sie verlangt jedoch kein Einvernehmen oder eine Zustimmung des Chefarztes. Vielmehr ist der Krankenhausträger zur erläuternden Kontaktaufnahme verpflichtet, die auf eine möglichst einvernehmliche Lösung abzielt. Im Ergebnis kann der Krankenhausträger über die Maßnahme entscheiden ohne die Zustimmung des Chefarztes zu besitzen, wurde aber nicht ausreichend „kommuniziert“, kann die Maßnahme unwirksam sein.
Die Zustimmung des Chefarztes erfordert die Formulierung „Einvernehmen“. Gemeint ist die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, das bedeutet ohne erzielte Zustimmung des Chefarztes, gibt es keine gültige Maßnahme. Sie sollten darauf achten, dass Ihr Arbeitsvertrag für Entscheidungen, die Ihnen besonders wichtig sind, z.B. Personalentscheidungen über den leitenden Oberarzt oder die Chefsekretärin, Ihr Einvernehmen voraussetzt.
Welche Besonderheiten gelten für die vertraglichen Pflichten bei kirchlicher Trägerschaft des Krankenhauses?
Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um ein konfessionelles Krankenhaus, kann der Chefarzt auch zur Einhaltung des kirchlichen Rechts und der Glaubenslehre verpflichtet werden. Eine Kündigung kommt dann auch bei Verstößen gegen die Grundsätze des geltenden Kirchenrechts in Betracht. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass ein Chefarzt einer kirchlichen Einrichtung fristlos entlassen werden dürfte, weil er künstliche Befruchtungen im Rahmen seiner Privatambulanz vorgenommen hatte. Auch ein Ehebruch kann ein Recht zur ordentlichen Kündigung darstellen.
Was ist eine Entwicklungsklausel?
Eine Entwicklungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhausträger. Sie ermächtigt den Krankenhausträger zu umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen in der Abteilung des Chefarztes. Diese Veränderungen können mit erheblichen Gehaltseinbußen im Bereich der variablen Vergütung verbunden sein. Ohne Entwicklungsklausel müsste der Krankenhausträger bei derartig einschneidenden Maßnahmen eine Änderungskündigung aussprechen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
Wann ist eine Entwicklungsklausel zulässig?
Wirksame Entwicklungsklauseln müssen zum Schutz des Chefarztes bestimmte Voraussetzungen einhalten, die seit der Neufassung der § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 307 BGB zum 01.01.2002 gelten:
1. Die Klausel darf den Krankenhausträger nicht zu einer Umstrukturierung "jederzeit", d.h. ohne besonderen Anlass, ermächtigen. Vielmehr muss die Klausel Situationen und Bedingungen konkret auflisten, in denen strukturelle und organisatorische Änderungen wirtschaftlich und sachlich geboten sind. Möglich sind:
- medizinische und technische Entwicklung (z.B. Zentrenbildung),
- behördliche Maßnahmen,
- Maßnahmen im Bereich der Krankenhausplanung.
2. Der Chefarzt muss an den strukturellen Maßnahmen beteiligt werden. Eine Anhörung des Chefarztes reicht dazu nicht aus. Die Veränderungen müssen im Benehmen mit dem Chefarzt vorgenommen werden.
Eine Klausel, die diesen Vorgaben nicht entspricht, ist insgesamt unwirksam. In der Vergangenheit wurde folgende Klausel für unzulässig erachtet: Der Träger behält sich das Recht vor, jederzeit selbständige Fachabteilungen, auch solche der gleichen Fachrichtung, oder Institute neu einzurichten oder abzutrennen und dafür weitere Abteilungsärzte einzustellen oder Belegärzte zuzulassen sowie neue Institutsleistungen zu erbringen. Er hat weiterhin das Recht, die Bettenzahl der Abteilungen zu ändern, Behandlungseinrichtungen zu ändern, aufzulösen oder neu einzurichten. Soweit der Arzt davon betroffen wird, ist er vorher zu hören.
Die Folge der Unwirksamkeit ist, dass der Krankenhausträger eine gültige Änderungskündigung aussprechen muss, wenn er Umstrukturierungsmaßnahmen einseitig durchsetzen möchte.
Was gilt für Chefarztverträge, die vor 2002 geschlossen worden sind?
Für einen Vertrag, der vor dem 1. Januar 2002, geschlossen worden ist (Altvertrag), gelten die neuen Grundsätze zu Entwicklungsklauseln wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsgebotes nur eingeschränkt. Eine Klausel, die nicht den Anforderungen entspricht, ist zwar nach neuem Recht unwirksam. Weil der Krankenhausträger aber die neuen Vorschriften (§§ 308 Nr. 4, 307 BGB) bei Vertragsschluss nicht berücksichtigen konnte, ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Im Ergebnis wird dabei die Klausel um die neuen Voraussetzungen ergänzt und die Maßnahmen können wirksam vorgenommen werden.
Bei einem Vertrag, der seit dem 01.01.2002 abgeschlossen worden ist (Neuvertrag) und die neuen Voraussetzungen nicht einhält, kann die Klausel nicht aufrechterhalten werden. Es existieren jedoch viele solcher ungültigen Vertragsklauseln, weil das Bundesarbeitsgericht erst im Jahr 2005 höchstrichterlich entschieden hat, wie die BGB Vorschriften auszulegen sind. Der DKG-Mustervertrag berücksichtigt die neuen Bestimmungen daher erst ab der 7. Auflage (2006), so dass die alte ungültige Klausel aus der 6. Auflage (2002) den Krankenhäusern noch bis zum Frühjahr 2006 als Vorlage diente.
Erlaubt die Entwicklungsklausel die Aufteilung einer Abteilung auf zwei Chefärzte?
Eine wirksame Entwicklungsklausel kann den Krankenhausträger zur Aufteilung der Abteilung oder Neueinrichtung einer Abteilung mit gleicher Fachrichtung ermächtigen. Es müssen aber die Voraussetzungen der Klausel eingehalten werden, d.h. der Krankenhausträger benötigt konkrete Gründe für die Aufteilung.
Unsere Empfehlung: Vereinbaren Sie als Chefarzt bei Abschluss des Arbeitsvertrages als zusätzliche Klausel oder in einem Nebensatz, dass Ihnen Ihr Schwerpunkt (z.B. Onkologie, Herzchirurgie) im Fall der Aufteilung der Abteilung erhalten bleibt. Das gilt vor allem für breit gefächerte Fachrichtungen wie z.B. Gynäkologie, Chirurgie, Innere Medizin.
Wo finden Sie mehr zum Thema Chefarztvertrag?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Chefarztvertrag interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
- Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Oberarzt - Eingruppierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Chefarztvertrag finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 22/2022 BAG: Sachgrundbefristung wegen der „Eigenart der Tätigkeit“ bei Managementaufgaben?
- Update Arbeitsrecht 16/2022 BAG: Beteiligung nachgeordneter Ärzte an den Erlösen für die privatärztliche Chefarzt-Behandlung
- Update Arbeitsrecht 07|2020 LAG Köln: Anspruch eines Oberarztes gegen den Chefarzt auf Beteiligung an den Einnahmen aus Privatliquidation
- Arbeitsrecht aktuell: 13/332 Chefarztvergütung und Rufbereitschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 13/145 Fristlose Kündigung eines Chefarztes
- Arbeitsrecht aktuell: 12/061 Chefarzt - Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert
- Arbeitsrecht aktuell: 09/119 Ausschlussfristen und Regressforderungen bei ärztlichen Kunstfehlern
- Arbeitsrecht aktuell: 09/045 Chefarztvertrag mit Bezugnahme auf den BAT: Gilt der TV-Ärzte/VKA oder der TVöD?
- Buchbesprechungen: 07/71 Arbeitsrecht im Krankenhaus
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eine Chefarztstelle zu übernehmen oder wenn Ihnen bereits ein konkretes Vertragsangebot vorliegt, das Sie anwaltlich überprüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wenn Sie als Chefarzt von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, überprüfen wir gern, ob die Neuorganisation Ihrer Abteilung von der Entwicklungsklausel umfasst ist. Wir beraten Sie auch wenn Sie einen "Altvertrag" besitzen und Zweifel an der Zulässigkeit der Entwicklungsklausel haben. Wir beraten Sie auch gern, wenn Sie als Vertreter eines Krankenhauses bei der Gestaltung oder Umsetzung eines Chefarztvertrages die Unterstützung eines Rechtsanwaltes benötigen. Um das Verhandlungsklima kurz vor einem geplanten Vertragsschluss nicht zu belasten, treten wir in solchen Fällen in aller Regel nicht nach außen in Erscheinung. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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