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Chefarzt - Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert
08.02.2012. Zur Vergütung eines Chefarztes gehört das Recht, an den Erlösen der Behandlung von Privatpatienten beteiligt zu werden. Traditionell ist der Chefarzt berechtigt, diese Leistungen direkt gegenüber dem Patienten abzurechnen.
Dieses Liqudationsrecht kann der Chefarzt allerdings nicht nutzen, wenn der Krankenhausträger ihm infolge einer Kündigung die Beschäftigung verweigert. Stellt sich die Kündigung dann später als unberechtigt heraus, kann der Chefarzt einen finanziellen Ausgleich für die Einkommensverluste verlangen, die ihm infolge der unterbliebenen Behandlung von Privatpatienten entstanden sind.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Regressmöglichkeit in einer aktuellen Entscheidung auf eine einheitliche und für Chefärzte günstige Grundlage gestellt (Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09).
- Wie kann ein Chefarzt kündigungsbedingt entgangene Liquidationerlöse geltend machen?
- BAG: Chefarzt kann bei entgangener Liquidationsmöglichkeit Schadensersatz verlangen
Wie kann ein Chefarzt kündigungsbedingt entgangene Liquidationerlöse geltend machen?
Ein Chefarzt erhält für seine Tätigkeit nicht nur eine vom Krankenhausträger zu zahlende Festvergütung, sondern einen mehr oder weniger großen Anteil an den Honoraren für die Behandlung von Privatpatienten. Der Umfang dieser Erlöse ist vom Krankenhaus natürlich nicht garantiert, sondern hier muss der Chefarzt selbst zusehen, dass er Honorare erwirtschaftet.
Rechnet er Privatrechnungen vorsätzlich falsch ab, riskiert er eine verhaltensbedingte Kündigung. Da ein Chefarzt aber nach der Rechtsprechung des BAG praktisch immer Arbeitnehmer ist und daher dem Kündigungsschutzgesetz untersteht, muss der Krankenhausträger bei einer Kündigung "wegen unrichtiger Abrechnungen" nachweisen, dass der Chefarzt seine Pflichten tatsächlich schuldhaft verletzt hat. Unrichtige Abrechnungen sind dabei zwar oft leicht nachzuweisen, ein entsprechender Vorsatz aber nur selten, da eine objektiv unrichtige Abrechnung auf einem Versehen, d.h. auf Fahrlässigkeit beruhen kann. Die richtige Reaktion des Krankenhausträgers wäre dann eine Abmahnung, d.h. eine Kündigung wäre unverhältnismäßig und daher unwirksam.
Während der Dauer einer Kündigungsschutzklage wird der Chefarzt wie jeder Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und kann daher sein Behandlungs- und Liquidationsrecht faktisch nicht ausüben. Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeit des Chefarztes verbessert, den bei einer unwirksamen Kündigung entgehenden Liquidationserlös geltend zu machen.
BAG: Chefarzt kann bei entgangener Liquidationsmöglichkeit Schadensersatz verlangen
Einem Chefarzt gelang es nach einem jahrelang erbittert geführten Rechtsstreit, verschiedene Kündigungen wegen angeblichen Abrechnungsbetrugs abzuwehren. Während der Dauer des Verfahrens konnte er sein vertragliches Recht zur Behandlung von Privatpatienten bzw. zur Privatliquidation nicht ausüben. Den dadurch entgangenen Liquidationserlös klagte er ein.
Nach einer Niederlage vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 04.06.2009, 16 Sa 1557/08) hatte er vor dem BAG Erfolg. Das BAG stützte seine Entscheidung - anders als bisher - einheitlich auf einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 Satz 1 und § 283 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Krankenhaus hätte nämlich in dem hier entschiedenen Fall, so das BAG, nicht davon ausgehen dürfen, dass seine Kündigungen wirksam waren. Es hatte dem Chefarzt daher schuldhaft die Ausübung seines Liquidationsrechts unmöglich gemacht und musste ihn daher so stellen, als hätte es diesen Fehler nicht begangen. Dass die Abrechnungen, die Auslöser der unrechtmäßigen Kündigungen waren, möglicherweise unrichtig erstellt worden waren, führt nicht zu einem Mitverschulden des Chefarztes und damit auch nicht zu einer Kürzung seiner Ansprüche, so das BAG.
Fazit: Das Urteil des BAG überzeugt im Ergebnis und in der Begründung. Eine unwirksame Kündigung und die damit verbundene unberechtigte Verweigerung der Beschäftigung des Arbeitnehmers ist letztlich Vertragsbruch. Nach einer unberechtigten Chefarzt-Kündigung müssen Krankenhausträger daher für sämtliche finanziellen Einbußen geradestehen, die dem unwirksam gekündigten Chefarzt durch diese rechtliche Fehlleistung des Krankenhauses entstanden sind. Bei der Berechnung ihrer Ansprüche können Chefärzte auf die Einnahmen verangegangner Jahre oder auf die Erlöse ihrer Nachfolger verweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.06.2009, 16 Sa 1557/08
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarztvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 09/119 Ausschlussfristen und Regressforderungen
Letzte Überarbeitung: 11. Januar 2021
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