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Oberarzt - Eingruppierung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, welche Tarifverträge eine besondere Vergütung für Oberärzte vorsehen und welcher Arzt bzw. welche Ärztin als Oberarzt bzw. Oberärztin im Sinne des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") sowie im Sinne des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ("TV-Ärzte/VKA") anzusehen sind.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, über welche Fragen bei der Eingruppierung von Oberärzten besonders häufig gestritten wird und welche dieser Streitfragen durch das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) entschieden worden sind.
- Welche Tarifverträge sehen eine besondere Vergütung für Oberärzte vor?
- Welcher Arzt ist als "Oberarzt" anzusehen bzw. einzugruppieren?
- Worüber wird bei der Eingruppierung von Oberärzten besonders häufig gestritten?
- Welche Fragen hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) geklärt?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Oberarzt - Eingruppierung?
- Was können wir für Sie tun?
Welche Tarifverträge sehen eine besondere Vergütung für Oberärzte vor?
Der am 30.10.2006 vom Marburger Bund abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") sieht - anders als die Ärzte-Tarifgruppen des BAT und des TVöD - erstmals eine spezielle Vergütungsregelung für Oberärzte vor. Danach können Oberärzte eine höhere Vergütung (Entgeltgruppe Ä3) als Assistenzärzte (Entgeltgruppe Ä1) und als Fachärzte (Entgeltgruppe Ä2) beanspruchen.
Eine eigene Oberarzt-Entgeltgruppe sieht auch der vom Marburger Bund ausgehandelte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ("TV-Ärzte/VKA") vor.
Welcher Arzt ist als "Oberarzt" anzusehen bzw. einzugruppieren?
"Oberarzt" im Sinne des TV-Ärzte ist man dann, wenn man eine von zwei tariflichen Definitionen (§ 12 TV-Ärzte) erfüllt.
Die erste lautet: "Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist."
Die zweite tarifliche Definition von "Oberarzt" lautet: "Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer vom Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert."
Diese im TV-Ärzte enthaltenen Voraussetzungen für eine Vergütung als Oberarzt sind ähnlich auch TV-Ärzte VKA festgeschrieben, dort allerdings in einer verschärften Form, da es hier heißt, daß die Oberarztfunktion vom Arbeitgeber „ausdrücklich übertragen worden“ sein muß (§ 16 TV-Ärzte/VKA).
Worüber wird bei der Eingruppierung von Oberärzten besonders häufig gestritten?
Seit Beginn der Umsetzung des TV-Ärzte bzw. des TV-Ärzte VKA wird in vielen Häusern über die Frage gestritten, welche der seit vielen Jahren als Oberarzt tätigen Ärzte die tariflich definierten Voraussetzungen für eine höhere Vergütung erfüllen.
Aufgrund der einengenden Fassung der tariflichen Definition von "Oberarzt" sind auch Oberärzte mit langjähriger Berufspraxis nicht ohne weiteres gemäß Vergütungsgruppe Ä3 ZU vergüten, sondern nur dann, wenn dem Betreffenden die medizinische Verantwortung als Oberarzt (oder eine gleichwertige Spezialfunktion) „vom Arbeitgeber übertragen worden ist“ (§ 12 TV-Ärzte).
Streitig ist in tatsächliche Hinsicht oft, ob der Arzt
- überhaupt eine (und wenn ja weitreichende) medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder einer ihrer Abteilungen innehat,
- ob eine solche medizinische Verantwortung ggf. vom Arbeitgeber "übertragen" worden ist (wobei die Übertragung einer Funktion durch den Chefarzt einer Abteilung oft nicht für ausreichend angesehen wird, falls das Handeln des Chefarztes der Klinikleitung nicht zuzurechnen ist).
Streitig ist bei der Klärung der o.g. Fragen in rechtlicher Hinsicht oft,
- ob von einer "medizinischen Verantwortung" im Sinne der tariflichen Eingruppierungsvorschriften nur die Rede sein kann, wenn dem Oberarzt mindestens (auch) ein Facharzt (oder sogar zwei Fachärzte) unterstellt sei, und
- ob eine von Ärzten oft vorgebrachte nicht ausdrückliche Verantwortungsübertragung (durch "schlüssiges Verhalten") ausreicht oder ob nur eine ausdrückliche Übertragung rechtlich von Bedeutung sei (was in dieser Form aber nur im TV-Ärzte VKA, nicht aber im TV-Ärzte steht), und
- ob ein im Klinikalltag als Oberarzt eingesetzter Arzt auch dann die "medizinische Verantwortung" für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder einer ihrer Abteilungen innehaben kann, wenn er sich seine oberärztliche Aufgaben mit einem oder mehreren anderen Oberarztkollegen teilt.
Bei der zuletzt genannten Rechtsfrage argumentieren Ärztevertreter, dass "Verantwortung" auch gemeinsam ausgeübt werden könne (Verantwortung heißt schließlich nicht Leitung), während Arbeitgebervertreter in einer solchen Situation einen Beleg dafür sehen, dass es an einer herausgehobenen, d.h. über die allgemeine ärztliche bzw. fachärztliche Verantwortung hinausgehenden Oberarzt-Verantwortung fehlt.
Welche Fragen hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) geklärt?
Zu den oben erwähnten Rechtsfragen hat das BAG entschieden, dass die oberärztliche medizinische Verantwortung ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich umfassen muss. Dabei sei im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur für eine Oberarzteingruppierung nötig, dass dem Oberarzt in aller Regel mindestens (auch) ein Facharzt unterstellt sei.
Weiterhin ist nach Ansicht des BAG für die medizinische Verantwortung als Oberarzt erforderlich, dass der Oberarzt - ungeachtet der Letztverantwortung des Chefarztes - die alleinige Verantwortung für den von ihm betreuten Bereich trägt. Eine Aufteilung der Oberarztverantwortung auf mehrere, nebeneinander tätige Oberärzte kommt dieser Sichtweise zufolge nicht in Betracht.
Schließlich liegt eine dem Arbeitgeber zurechenbare „Übertragung“ der Oberarztverantwortung im Sinne des TV-Ärzte nach Ansicht des BAG in der Regel nicht schon darin, dass ein Arzt vor Inkrafttreten des TV-Ärzte zum Oberarzt ernannt wurde. Eine solche Ernennung allein hat dem BAG zufolge meist keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.
Im Ergebnis hat das BAG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) die restriktiven, d.h. die Anwendbarkeit der Oberarzttarifgruppe beschränkenden Tendenzen der meisten zu diesen Fragen ergangenen Urteile bestätigt (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 10/002 Eingruppierung als Oberarzt).
Wo finden Sie mehr zum Thema Oberarzt - Eingruppierung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Oberarzt interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
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Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Oberarzt finden Sie hier:
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- Arbeitsrecht aktuell: 19/133 Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig
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- Arbeitsrecht aktuell: 14/243 Altersdiskriminierung eines Krankenhausarztes
- Arbeitsrecht aktuell: 13/145 Fristlose Kündigung eines Chefarztes
- Arbeitsrecht aktuell: 10/002 Eingruppierung als Oberarzt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/067 Ausdrückliche Übertragung der Oberarztverantwortung gemäß TV-Ärzte/VKA vor dem 01.08.2006
- Arbeitsrecht aktuell: 09/032 Oberarzt nur bei Unterstellung ärztlichen Personals
- Arbeitsrecht aktuell: 08/112 AiP-Zeiten als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gemäß dem TV-Ärzte
- Arbeitsrecht aktuell: 08/033 Ärztestreik an kommunalen Krankenhäusern
- Arbeitsrecht aktuell: 07/50 Medizinische Verantwortung als Oberarzt
- Arbeitsrecht aktuell: 07/30 Eingruppierung von Oberärzten
- Arbeitsrecht aktuell: 07/04 Eingruppierung von Oberärzten
- Buchbesprechungen: 07/71 Arbeitsrecht im Krankenhaus
Letzte Überarbeitung: 18. Juni 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie mit der Klinikleitung darüber uneinig sind, ob Sie die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Oberarztvergütungsgruppe des auf Sie anwendbaren Tarifvertrags erfüllen oder nicht, wenn Ihnen eine aus Ihrer Sicht unrichtige Eingruppierung mitgeteilt wurde oder wenn die Klinikleitung plant, Ihre bisherige Eingruppierung zu ändern, beraten wir Sie jederzeit gerne. Sollte Ihnen bereits ein konkreter Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung vorliegen, können Sie ein solche Regelung durch uns anwaltlich bewerten lassen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit Vertretern der Personalabteilung. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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