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Eingruppierung von Oberärzten
24.04.2007. Mit dem am 30.10.2006 vom Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") sollte eine deutliche Gehaltserhöhung für Klinikärzte verbunden sein. In Aussicht gestellt waren zunächst 30 Prozent mehr Gehalt. Später hieß es dann, daß immerhin eine Gehaltssteigerung von sechs bis acht Prozent ausgehandelt worden sei.
Anders als die jahrzehntelang geltenden Ärzte-Tarifgruppen des BAT und des vorübergehend angewandten TVöD, die für Oberärzte keine besondere Eingruppierung bzw. keine speziellen Vergütungsregelungen enthielten, schreibt der TV-Ärzte fest, daß Oberärzte im Rahmen einer neuen eigenen Oberarzt-Tarifgruppe eine höhere Vergütung (Entgeltgruppe Ä3) als Assistenzärzte (Entgeltgruppe Ä1) und als Fachärzte (Entgeltgruppe Ä2) erhalten.
Mit dieser finanziellen Besserstellung sollen Einkommenseinbußen, die durch gesetzlich erzwungene Arbeitszeitverkürzungen bzw. durch den Wegfall von Bereitschaftsdiensten bedingt sind, kompensiert werden. Das neue Gehaltssystem wird erstmals rückwirkend zum 01.07.2006 angewandt.
Zum Jahreswechsel 2006/2007 stellte sich zur Enttäuschung vieler Betroffener heraus, daß keineswegs jeder Oberarzt gemäß Vergütungsgruppe Ä3 bezahlt werden muß, sondern nur derjenige, dem die Oberarztposition oder eine gleichwertige Spezialfunktion „vom Arbeitgeber übertragen worden ist“ (§ 12 TV-Ärzte).
Diese einschränkende Voraussetzung für eine gegenüber den Fachärzten höhere Vergütung ist ebenfalls in dem vom Marburger Bund ausgehandelten Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ("TV-Ärzte/VKA") enthalten, und dies in einer verschärften Form, da es hier heißt, daß die Oberarztfunktion vom Arbeitgeber „ausdrücklich" übertragen worden sein muß (§ 16 TV-Ärzte/VKA).
Unter Verweis auf diese restriktiven Bestimmungen des TV-Ärzte und des TV-Ärzte/VKA stehen die meisten kommunalen Krankenhäuser und viele Unikliniken derzeit auf dem Standpunkt, daß nicht jeder „Titularoberarzt“ auch ein tariflich nach Entgeltgruppe Ä3 zu bezahlender „Tarifoberarzt“ ist.
Aufgrund der weitgehend weggefallenen variablen Gehaltsaufbesserung durch Bereitschaftsdienste heißt das für viele Oberärzte, daß sie dem tarifpolitischen „Erfolg“ des Marburger Bundes derzeit nicht mehr, sondern im ungünstigsten Fall sogar weniger Gehalt verdanken. Hier hilft auch die in den Überleitungstarifverträgen (Uni-Klinken: TVÜ-Ärzte; kommunale Krankenhäuser: TVÜ-Ärzte/VKA) festgeschriebene Besitzstandswahrung nichts, da sich diese nicht auf die variablen bzw. von dem Umfang der Bereitschaftsdienste abhängigen Vergütungsbestandteile erstreckt.
Somit ist die Zusatzvergütung für Bereitschaftsdienste weitgehend weggefallen, die Besitzstandswahrung erfaßt nur die Grundvergütung nebst Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage - und der versprochene Ausgleich durch eine höhere Grundvergütung als Oberarzt bleibt vielfach aus bzw. wird von vielen Klinikverwaltungen verweigert.
Wo dem Marburger Bund am Ende die Durchsetzungskraft fehlte, sind nun die Gerichte gefragt. Im Anwendungsbereich des TV-Ärzte bestehen gute, im Anwendungsbereich des TV-Ärzte/VKA je nach Lage des Einzelfalls zumindest hinreichende Chancen, eine höhere Vergütung gemäß Entgeltgruppe Ä3 notfalls gerichtlich zu erstreiten:
Da der TV-Ärzte - anders als der TV-Ärzte/VKA - nicht verlangt, daß die Übertragung der Oberarztfunktion ausdrücklich geschehen sein muß, kann man auch mit der stillschweigenden Übertragung einer besonderen medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder einer Abteilung auf den einzelnen Oberarzt argumentieren, d.h. zum Beispiel mit dem Zugang zu einem medizinischen EDV-gestützten Workflow als Oberarzt oder mit der namentlichen Aufnahme in Telefonverzeichnisse der Klinik als Oberarzt usw.
Im Bereich des TV-Ärzte/VKA ist zwar wie erwähnt die "ausdrückliche" Übertragung der Oberarztverantwortung durch die Klinikleitung erforderlich, um ein Anrecht auf Bezahlung gemäß Entgeltgruppe Ä3 zu haben, doch kommt auch ein solcher Übertragungsvorgang häufiger vor als vielfach angenommen wird. So kann zum Beispiel in der Zuweisung einer besonderen Funktionen nach dem Medizinproduktegesetz oder - auf der Grundlage des BAT - einer der dort genannten Sonderaufgaben eine vom Tarif geforderte "ausdrückliche" Übertragung der Oberarztverantwortung liegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte), vom 30.10.2006
- Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), vom 17.08.2006
- Tarivertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (VÜ-Ärzte), vom 30.10.2006
- Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA), vom 17.08.2006
- Handbuch Arbeitsrecht: Oberarzt - Eingruppierung
Letzte Überarbeitung: 13. September 2016
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