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Altersdiskriminierung eines Krankenhausarztes
10.07.2014. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierungen, d.h. sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellungen, u.a. vor Diskriminierungen wegen des Alters.
Bei der Zuweisung von Arbeitsaufgaben darf sich der Arbeitgeber daher im Allgemeinen nicht am Alter des Arbeitnehmers orientieren, d.h. jungen oder rentennahen Arbeitnehmern allein wegen ihres Alters verantwortungsvolle Aufgaben vorenthalten.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese gesetzliche Pflicht, steht dem Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs.2 AGG eine Geldentschädigung zu. Dieser Anspruch besteht normalerweise gegenüber dem Arbeitgeber, ausnahmsweise aber auch gegenüber einer anderen weisungsberechtigten Person: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2014, 10 Sa 101/14.
- Wer haftet für eine altersdiskriminierende Ausübung des Weisungsrechts?
- Der Streitfall: 63jähriger Oberarzt einer Universitätsklinik möchte wieder öfter als Operateur eingesetzt werden
- LAG Düsseldorf: Nur die Universitätsklinik und nicht die Universität ist zur Beschäftigung der Uniklinik-Ärzte verpflichtet
Wer haftet für eine altersdiskriminierende Ausübung des Weisungsrechts?
Arbeitnehmer sind nicht nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, sondern haben auch umgekehrt einen Anspruch auf Beschäftigung, d.h. auf vertragsgemäße Zuweisung von Arbeitsaufgaben.
Daher darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht "einfach so" von der Arbeit freistellen, denn das würde dem Beschäftigungsanspruch zuwiderlaufen.
Und auch bei Arbeitsanweisungen muss der Arbeitgeber dem Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung Rechnung tragen bzw. diesen Anspruch erfüllen. Er darf einen Arbeitnehmer daher nicht "kaltstellen", d.h. mit zu wenigen und/oder unterwertigen (Schein-)Aufgaben betrauen.
Erst recht wäre es rechtlich unzulässig, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine oder zu wenig vertragsgemäße Aufgaben zuweisen würde, denn das wäre eine altersbedingte Diskriminierung.
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, dass der Anspruch auf Beschäftigung und ein denkbarer Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung gegen denjenigen zu richten ist, der zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet ist. Das ist zwar in aller Regel der Partner des Arbeitsvertrags, d.h. der Vertragsarbeitgeber, kann aber ausnahmsweise auch ein anderer sein, wenn dieser allein die Berechtigung (und die Pflicht) zur Beschäftigung hat.
Der Streitfall: 63jähriger Oberarzt einer Universitätsklinik möchte wieder öfter als Operateur eingesetzt werden
Im Streitfall klagte ein 63 Jahre alter Oberarzt gegen seinen Vertragsarbeitgeber, die Universität Düsseldorf. Hintergrund seiner Klage war der Vorwurf, er werde seit 2009 zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen. Außerdem werde ihm keine Weiterbildung im Bereich der minimalinvasiven Eingriffe ermöglicht.
Das bewertete der Arzt als Diskriminierung wegen seines Alters und verklagte die Universität vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Antrag, ihn als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen, mindestens aber zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Außerdem verlangte er eine Geldentschädigung wegen der erlittenen Altersdiskriminierung von wenigstens 5.000 EUR.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 20.12.2013, 1 Ca 3468/13).
LAG Düsseldorf: Nur die Universitätsklinik und nicht die Universität ist zur Beschäftigung der Uniklinik-Ärzte verpflichtet
Auch vor dem LAG Düsseldorf, d.h. in der Berufungsinstanz, hatte der Oberarzt kein Glück. Denn er bzw. sein Anwalt hatten den falschen Beklagten erwischt.
§ 15 der Rechtsverordnung über die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen (UKVO) schreibt nämlich vor, dass das wissenschaftliche
Personal der Universität verpflichtet ist, im Universitätsklinikum (und nicht in der Universität) Aufgaben in der Krankenversorgung zu erfüllen. Dementsprechend arbeitete der Oberarzt im Universitätsklinikum und war dem dortigen Chefarzt zugeordnet, der das Weisungsrecht ausübte.
Vor diesem Hintergrund meinte das LAG Düsseldorf, dass die Universität weder zur Beschäftigung noch zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer möglichen Altersdiskriminierung verurteilt werden konnte. Richtiger Beklagter wäre die Universitätsklinik gewesen, so das LAG.
Aufgrund der gesetzlich geregelten, für Universität und Klinik jeweils getrennten Aufgaben ist die Klinik auch nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Universität anzusehen, denn die Universität hat gar keine Aufgaben der Patientenversorgung, die sie an die Klinik delegieren könnte.
Fazit: Der Fall ist für den klagenden Arzt dumm gelaufen, falls er nicht noch parallel in einem weiteren Prozess die Universitätsklinik verklagt haben sollte. Denn gemäß § 15 Abs.4 AGG muss ein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung schriftlich geltend gemacht werden, und zwar innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Und binnen weiterer drei Monate muss die Klage bei Gericht eingegangen sein (§ 61b Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG). Diese Fristen sind hier im Streitfall schon lange abgelaufen und die Ansprüche daher wegen Fristablaufs erloschen.
Arbeitnehmern und ihren Anwälten ist daher zu raten, im Zweifelsfall immer alle in Betracht kommenden Anspruchsgegner im Arbeitgeberlager zu belangen. Denn hätte der Arzt hier die Universität und die Klinik verklagt, hätte das zwar eine geringfügige Mehrbelastung mit Prozesskosten zur Folge gehabt, nicht aber die Abweisung der Klage allein aus formaljuristischen Gründen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2014, 10 Sa 101/14 (Pressemeldung des LAG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Oberarzt - Eingruppierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/164 Befristung von Ärzten in der Weiterbildung setzt Planung der Weiterbildung voraus
- Arbeitsrecht aktuell: 14/037 Haftung für Diskriminierung bei Bewerbung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/037 Oberarzt verklagt Chefarzt wegen Mobbings
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG Düsseldorf seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG Düsseldorf finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2017
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