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Befristung von Ärzten in der Weiterbildung setzt Planung der Weiterbildung voraus
20.06.2017. Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) enthält eine speziell für approbierte Ärzte geltende Befristungsmöglichkeit.
Danach können Ärzte zum Zwecke der Facharztweiterbildung oder um andere Zusatzqualifikationen zu erwerben zeitlich befristet beschäftigt werden.
In einem letzte Woche ergangenen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Weiterbildung bei Vertragsschluss sehr genau planen muss, da die Befristung andernfalls unwirksam ist: BAG, Urteil vom 14.06.2017, 7 AZR 597/15 (Pressemeldung des BAG).
- Wie genau muss der Arbeitgeber die Weiterbildung eines Arztes planen, mit dem er einen befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 1 Abs.1 ÄArbVtrG vereinbaren möchte?
- Im Streit: Fachärztin für innere Medizin vereinbart einen Zweijahresvertrag, um die Anerkennung für den Schwerpunkt Gastroenterologie zu erwerben
- BAG: Bei einer Weiterbildungsbefristung muss der Arbeitgeber planen, welche Weiterbildungsinhalte in welchen Zeiten vermittelt werden sollen
Wie genau muss der Arbeitgeber die Weiterbildung eines Arztes planen, mit dem er einen befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 1 Abs.1 ÄArbVtrG vereinbaren möchte?
Gemäß § 14 Abs.1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) braucht der Arbeitgeber für die Befristung eines Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund, der zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung objektiv vorgelegen haben muss (eine rechtlich zutreffende Angabe im Arbeitsvertrag ist nicht unbedingt nötig).
Die wichtigsten der in § 14 Abs.1 Satz 2 TzBfG genannten Sachgründe setzen eine Zukunftsplanung („Prognose“) des Arbeitgebers voraus. Der Arbeitgeber muss daher bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages konkret absehen können, wie lange z.B. ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung voraussichtlich besteht (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder eine abwesende Stammkraft voraussichtlich vertreten werden muss (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).
In der Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist die Frage, ob der Arbeitgeber auch dann eine solche Prognose anstellen muss, wenn er eine Befristung mit einem Arzt auf der Grundlage von § 1 Abs.1 ÄArbVtrG vereinbaren möchte. Diese speziell für Ärzte in der Weiterbildung geltende gesetzliche Regelung gibt Arbeitgebern einen besonderen Sachgrund an die Hand. Diese Regelung bzw. dieser Sachgrund ist vorrangig gegenüber den allgemeinen Sachgründen, die in § 14 Abs.1 Satz 2 TzBfG genannt werden.
§ 1 Abs.1 ÄArbVtrG zufolge ist die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arzt durch einen Sachgrund gerechtfertigt, wenn sie
- seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder
- dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder
- dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung
„dient“.
Aus § 1 Abs.1 ÄArbVtrG ergibt sich nicht eindeutig, ob Krankenhausträger, die mit Ärzten auf dieser Grundlage Zeitverträge abschließen wollen, eine ähnlich genaue zeitliche Prognose der erforderlichen Befristungsdauer anstellen müssen wie beim Abschluss eines sachgrundbefristeten Arbeitsvertrages auf der Grundlage von § 14 Abs.1 Satz 2 TzBfG. Falls sie dazu verpflichtet sind, müssten sie sich konkrete Gedanken darüber machen, in welchen zeitlichen Etappen und mit welchen Inhalten die geplante Weiterbildung des Arztes verlaufen soll.
Im Streit: Fachärztin für innere Medizin vereinbart einen Zweijahresvertrag, um die Anerkennung für den Schwerpunkt Gastroenterologie zu erwerben
Im Streitfall hatte eine Fachärztin für innere Medizin Mitte 2012 mit einem kommunalen Krankenhausträger einen auf zwei Jahre befristeten Weiterbildungsvertrag abgeschlossen, um die Anerkennung für den Schwerpunkt Gastroenterologie zu erwerben. Da sie zuvor bereits bei anderen Krankenhäusern 15 Monate lang befristet zur Weiterbildung mit diesem Schwerpunktziel beschäftigt war, diente die Befristung der Fortsetzung ihrer Weiterbildung.
Bei Abschluss des befristeten Vertrags hatten die Vertragsparteien nicht überprüft, ob auf die geplante Weiterbildung eine ältere, aus dem Jahre 1995 stammende Weiterbildungsordnung (WBO) der Landesärztekammer Baden-Württemberg anzuwenden wäre oder aber eine neuere WBO aus dem Jahre 2006. Das aber wäre für die Bewertung der bereits zurückgelegten Weiterbildungszeiten und die Planung der Weiterbildung wichtig gewesen, denn nach der WBO 1995 hätte die Weiterbildung insgesamt nur zwei Jahre betragen, nach der WBO 2006 dagegen drei Jahre.
Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses stellte sich heraus, dass die Anzahl der von der Ärztin vorzunehmenden speziellen Untersuchungen (Endoskopien) für eine erfolgreiche Weiterbildung zu gering war, woraufhin die Parteien über die Ursachen der zu geringen Endoskopie-Zahlen stritten. Angesichts der im Sommer 2014 nicht erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung reichte die Ärztin zuletzt entnervt Entfristungsklage ein.
Damit hatte sie vor dem Arbeitsgericht Heilbronn zunächst kein Glück (28.01.2015, 4 Ca 299/14), dafür aber in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015, 1 Sa 5/15).
Denn das LAG meinte, der Krankenhausträger als Arbeitgeber hätte bei Vereinbarung der Befristung eine Weiterbildungsplanung erstellen müssen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung der Klägerin zugeschnitten war. Das hatte er nicht getan, weshalb die streitige Befristung aus Sicht des LAG unwirksam war.
BAG: Bei einer Weiterbildungsbefristung muss der Arbeitgeber planen, welche Weiterbildungsinhalte in welchen Zeiten vermittelt werden sollen
Auch in Erfurt hatte die Ärztin mit ihrer Entfristungsklage Erfolg. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Bei einer Befristung nach § 1 Abs.1 ÄArbVtrG muss die Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägen. Wie im allgemeinen Befristungsrecht, d.h. bei Sachgrundbefristungen gemäß § 14 Abs.1 TzBfG, kommt es dabei auf die Planungen und Prognosen zur Zeit des Vertragsschlusses an.
Diese Planungen muss der Arbeitgeber im Falle eines Entfristungsprozesses vor Gericht beweisen. Dabei muss er angeben,
„welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, um jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten.“
Ebenso wie das LAG geht auch das BAG nicht so weit, vom Arbeitgeber einen schriftlichen detaillierten Weiterbildungsplan zu fordern oder gar dessen Aufnahme in den Arbeitsvertrag, etwa als dessen Anhang.
Fazit: Für eine wirksame Befristung auf der Grundlage von § 1 Abs.1 ÄArbVtrG genügt es in den meisten Fällen nicht, in einem Arbeitsvertragsformular anzukreuzen, dass die Befristung der ärztlichen Weiterbildung dient und dass sich die Weiterbildungsziele aus einer WBO ergeben, die dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt ist. Auch wenn das BAG ausdrücklich keinen dem Arbeitsvertrag beigefügten „Weiterbildungsplan“ verlangt, verlangt es doch konkrete zeitliche und inhaltliche „Planungen“ der Weiterbildung. Ob man das nun Weiterbildungsplan nennt oder nicht, bleibt sich am Ende gleich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2017, 7 AZR 597/15 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2017, 7 AZR 597/15
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015, 1 Sa 5/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 16/190 Kettenbefristung an Hochschulen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/199 Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Reform für die Befristung von Arbeitsverträgen an Hochschulen geplant
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/206 TV-Ärzte: Zeit als "Arzt im Praktikum" keine ärztliche Tätigkeit
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/155 Diskriminierung durch starre Altersgrenze für Habilitation
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 1. April 2019
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