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Befristung mit wissenschaftlichen Mitarbeitern
07.03.2014. Arbeitsverträge können befristet werden, wenn die Voraussetzungen von § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorliegen. Daran scheitern Arbeitgeber immer wieder, wenn vor Gericht um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird.
Weniger Probleme haben an dieser Stelle staatliche Hochschulen als Arbeitgeber, denn sie können auf Basis des Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) unter erleichterten Voraussetzungen zeitlich befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern abschließen.
Fremdsprachenlektoren sind aber keine Wissenschaftler, wie das Arbeitsgericht Hamburg vor kurzem entschieden hat: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2014, 27 Ca 307/13.
- Wer ist ein "wissenschaftlicher" Mitarbeiter im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)?
- Der Streitfall: Thailehrer unterrichtet Studenten einer staatlichen Hochschule in Thai, ohne zu promovieren, zu publizieren oder selbst zu forschen
- Arbeitsgericht Hamburg: Hochschulmitarbeiter, deren Aufgaben allein in der Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen bestehen, sind keine wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des WissZeitVG
Wer ist ein "wissenschaftlicher" Mitarbeiter im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)?
Gemäß § 14 Abs.1 TzBfG setzt die Befristung eines Arbeitsvertrags einen sachlichen Grund voraus. Das ist z.B. der Fall, wenn eine vorübergehend abwesende Stammkraft vertreten werden muss oder aus anderen Gründen der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Das Vorliegen eines solchen Sachgrundes muss der Arbeitgeber vor Gericht beweisen, wenn es zur Entfristungsklage kommt.
Liegt ein solcher Sachgrund nicht vor oder ist dem Arbeitgeber die Vereinbarung einer Sachgrundbefristung zu heikel, können Arbeitsverträge auch ohne Sachgrund befristet werden, das allerdings nur bei Neueinstellungen und bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren (§ 14 Abs.2 TzBfG).
Wesentlich leichter können demgegenüber staatliche Hochschulen rechtssichere Zeitverträge vereinbaren, denn § 2 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG erlaubt die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern bis zu einer Dauer von sechs Jahren, falls der Mitarbeiter noch nicht promoviert ist.
Möglich ist das aber nur, wenn der Angestellte auch wirklich ein "wissenschaftlicher Mitarbeiter" im Sinne von § 1 Abs.1 WissZeitVG ist. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) voraus, dass ihm gemäß seinem Arbeitsvertrag Zeit für die eigenständige wissenschaftliche Arbeit bzw. "Reflexion" bleiben soll.
Daher sind beileibe nicht alle (nicht promovierten) Hochschulmitarbeiter, die Professoren unterstützen, Studenten unterrichten oder bei wissenschaftlichen Projekten mitarbeiten, "Wissenschaftler" im Sinne des Hochschulbefristungsrechts. Sprachlehrer gehören zum Beispiel nicht dazu.
Der Streitfall: Thailehrer unterrichtet Studenten einer staatlichen Hochschule in Thai, ohne zu promovieren, zu publizieren oder selbst zu forschen
Im Klageverfahren ging es um einen auf knapp vier Jahre befristeten Arbeitsvertrag, den eine Hochschule mit einem Thailänder abgeschlossen hatte. In dem Vertrag hieß es kurz und knapp, er sei wissenschaftlicher Mitarbeiter und gemäß § 30 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Länder) und gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG befristet beschäftigt. Konkrete Aufgaben wurden in dem Vertrag, wie im öffentlichen Dienst üblich, nicht genannt.
Der Arbeitnehmer unterrichtete sodann jahrelang Studenten der Hochschule in seiner Muttersprache Thai, wobei er Anfängerkurse und verschiedene Kurse für Fortgeschrittene durchführte. Dabei handelt es sich um Pflichtveranstaltung für die Sprachstudenten im Rahmen ihres Studiums der Sprachen und Kulturen Ostasiens. Andere Aufgaben hatte er keine.
Gut ein Jahr vor Ende der vereinbarten Befristung erhob er beim Arbeitsgericht Hamburg Befristungskontrollklage, d.h. er wollte die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung gerichtlich festgestellt sehen.
Arbeitsgericht Hamburg: Hochschulmitarbeiter, deren Aufgaben allein in der Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen bestehen, sind keine wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des WissZeitVG
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, d.h. es stellte fest, dass die vereinbarte Befristung unwirksam war.
Denn für eine wirksame sachgrundlose Befristung war die vereinbarte Vertragsdauer mit knapp vier Jahren zu lang, und einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs.1 TzBfG gab es auch nicht.
Also blieb nur die Möglichkeit, die Befristung wie im Vertrag festgehalten auf § 2 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG zu stützen. Aber hier machte das Arbeitsgericht nicht mit, denn der Kläger war kein wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Zur Begründung verweist das Arbeitsgericht auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), in dem die Erfurter Richter entschieden hatten, dass an Hochschulen beschäftigte Fremdsprachenlektoren, die überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraut sind, in der Regel keine wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des WissZeitVG sind (BAG, Urteil vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09).
Vor diesem Hintergrund bemühte sich die verklagte Hochschule, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kläger gemäß seinem Arbeitsvertrag auch wissenschaftliche Aufgaben hätte erledigen sollen.
Dabei kommt es allerdings auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, und hier konnte die Hochschule keine Stellenbeschreibung vorweisen, die neben dem Sprachenunterricht auch wissenschaftliche Aufgaben umfasst hätte. Daher ging das Gericht davon aus, dass die vereinbarten Aufgaben eben die Aufgaben waren, die der Kläger jahrelang erledigt hatte, nämlich Thaiunterricht für Studenten zu erteilen.
Fazit: Nicht jeder Arbeitsvertrag, der einen Hochschulangestellten als "wissenschaftlichen" oder "künstlerischen" Mitarbeiter bezeichnet, kann gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG befristet werden, denn nicht jeder angeblich "wissenschaftliche" oder "künstlerische" Mitarbeiter soll tatsächlich gemäß seinem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Aufgaben erfüllen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2014, 27 Ca 307/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/164 Befristung von Ärzten in der Weiterbildung setzt Planung der Weiterbildung voraus
- Arbeitsrecht aktuell: 15/199 Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Reform für die Befristung von Arbeitsverträgen an Hochschulen geplant
- Arbeitsrecht aktuell: 09/174 Befristeter Arbeitsvertrag für einen Wissenschaftler
- Arbeitsrecht aktuell: 09/155 Diskriminierung durch starre Altersgrenze für Habilitation
- Arbeitsrecht aktuell: 07/03 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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