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ArbG Ham­burg, Ur­teil vom 26.02.2014, 27 Ca 307/13

   
Schlagworte: Befristung, Wissenschaft
   
Gericht: Arbeitsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 27 Ca 307/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.02.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   


Ar­beits­ge­richt Ham­burg

Ur­teil


Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

 

Geschäfts­zei­chen:
27 Ca 307/13


Verkündet am:
26.02.2014

 

Beer
An­ge­stell­te
als Ur­kunds­be­am­tin
der Geschäfts­stel­le

 

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er­kennt das Ar­beits­ge­richt Ham­burg, 27. Kam­mer,
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 5. Fe­bru­ar 2014
durch den Rich­ter Dr. Ley­de­cker als Vor­sit­zen­den
eh­ren­amt­li­cher Rich­ter Herr .....
eh­ren­amt­li­che Rich­tern Frau .....
für Recht:


1. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en nicht auf­grund der am 07.10.2010 ver­ein­bar­ten Be­fris­tung am 30.09.2014 be­en­det wird.

2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Ver­fah­rens zu un­veränder­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter wei­ter­zu­beschäfti­gen.

3. Die Kos­ten des Rechts­streits trägt die Be­klag­te.

4. Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf € 10.363,08 fest­ge­setzt.

5. Die Be­ru­fung wird nicht ge­son­dert zu­ge­las­sen.

 

T a t b e s t a n d :

Die Par­tei­en strei­ten um die Wirk­sam­keit ei­ner Be­fris­tung und um Wei­ter­beschäfti­gung.

Der am XX.XX.XXXX ge­bo­re­ne Kläger ist bei der Be­klag­ten seit dem 16.10.2010 mit ei­ner durch­schnitt­li­chen Ar­beits­zeit von 29,25 St­un­den pro Wo­che beschäftigt. Sein mo­nat­li­cher Brut­to­ver­dienst beträgt € 2.590,77. Der Kläger hat mit der Be­klag­ten, ver­tre­ten durch die Uni­ver­sität mit Da­tum 07.10.2010 ei­nen Ar­beits­ver­trag ge­schlos­sen. Des­sen § 1 lau­tet:

Herr W. K. wird ab 16.10.2010 gemäß § 30 TV-L in Ver­bin­dung mit dem Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz vom 12.04.2007 (Wiss­Zeit­VG) als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter mit ¾ der durch­schnitt­li­chen re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit ei­nes Voll­beschäftig­ten gemäß §§ 27, 28 Abs. 3 Hmb­HG ein­ge­stellt.
Das Ar­beits­verhält­nis ist auf der Ba­sis von § 2 Abs. 1 Wiss­Zeit­VG be­fris­tet bis 30.09.2014.

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Es wird auf die An­la­ge zur Klag­schrift (Bl. 3 f. d.A.) Be­zug ge­nom­men.

Zu den Auf­ga­ben des Klägers, des­sen Mut­ter­spra­che Thai ist, gehört es, Sprach­stu­den­ten Kennt­nis­se der thailändi­schen Spra­che zu ver­mit­teln. Hier­zu bie­tet der Kläger die Kur­se Thai I, Thai II und Thai III an. Während des Se­mes­ters hält der Kläger zwölf Lehr­stun­den mit je­weils 45 Mi­nu­ten Länge ab. Ziel ist es, dass die Stu­den­ten nach drei Jah­ren Sprach­un­ter­richt in der La­ge sind, ein Aus­lands­se­mes­ter in Thai­land zu ab­sol­vie­ren. Außer­dem han­delt es sich um Pflicht­ver­an­stal­tung für die Stu­den­ten im Rah­men ih­res Stu­di­ums der Spra­chen und Kul­tu­ren Ost­asi­ens, um als Ab­schluss ei­nen Ba­che­lor zu er­wer­ben. Der Kläger ent­wi­ckelt ein Cur­ri­cu­lum und er­stellt ein Skript für die Stu­den­ten, wo­bei zwi­schen den Par­tei­en strei­tig ist, wie selbständig der Kläger hier­bei vor­geht und wel­che Ab­spra­chen mit dem zuständi­gen Herrn Prof. G., an des­sen Lehr­stuhl der Kläger tätig ist, zu tref­fen sind. Der Kläger hat ein ca. 159 Sei­ten um­fas­sen­des Skript für den Kurs Thai I so­wie ein ca. 70 Sei­ten um­fas­sen­des Skript für die Kur­se Thai II und Thai III ver­fasst. Bei die­sem Skript hat der Kläger auf Lehrbücher zurück­ge­grif­fen, die im We­sent­li­chen in thailändi­scher Spra­che ver­fasst sind. Außer­dem enthält das Skript zum Teil lan­des­kund­li­chen In­halt. Wel­che Vor­ga­ben der Kläger da­bei von Herrn Prof. G. be­kam, ist strei­tig. Mit Da­tum vom 23.07.2012 schrieb der Kläger an Herrn Prof. G. ei­ne E-Mail, die aus­zugs­wei­se wie folgt lau­tet:

Ak­tu­ell er­ar­bei­te ich für je­den Kurs ei­nen de­tail­lier­ten Un­ter­richts­plan, der von Un­ter­richts­stun­de zu Un­ter­richts­stun­de auf­ein­an­der auf­baut. Das be­deu­tet, dass ich ei­ne vollständig neue Un­ter­richts­struk­tur für ins­ge­samt 288 Un­ter­richts­stun­den in ei­nem Jahr (Thai I, II, III) er­ar­bei­te.

Es wird Be­zug ge­nom­men auf die An­la­ge K 1 (Bl. 67 d.A.)

Der Kläger be­rei­tet die Haus­auf­ga­ben und die wöchent­li­chen Leis­tungs­tests der Stu­den­ten vor und kor­ri­giert die­se. Ent­spre­chen­des gilt für die Klau­su­ren. Ob und in wel­chem Um­fang wei­te­re Auf­ga­ben vom Kläger zu erfüllen sind, ist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig.

Mit sei­ner beim Ar­beits­ge­richt Ham­burg am 25.06.2013 ein­ge­gan­ge­nen und der Be­klag­ten am 08.07.2013 zu­ge­stell­ten Kla­ge macht der Kläger die Un­wirk­sam­keit der Be­fris­tung gel­tend.

Der Kläger trägt vor, dass die Be­fris­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­wirk­sam sei. Es feh­le an ei­nem Sach­grund für die Be­fris­tung im Sin­ne des Tz­B­fG. Auf die Be­fris­tung nach dem Wiss­Zeit­VG könne sich die Be­klag­te nicht be­ru­fen, da der Kläger kein wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Sin­ne des Ge­set­zes sei. Fremd­spra­chen­lek­to­ren, zu de­nen der Kläger gehöre,

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sei­en nicht dem wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nal zu­zu­rech­nen. Maßgeb­lich sei da­bei die Durchführung des Ver­trags. Der Kläger müsse zwölf Lehr­stun­den pro Wo­che un­ter­rich­ten, und zwar die Kur­se Thai I, II und III. Je­de Un­ter­richts­stun­de sei von ihm mit 90 Mi­nu­ten vor­zu­be­rei­ten. Zwar ha­be er ein Skript für den Un­ter­richt er­stellt. Hier­bei ha­be es sich je­doch nicht um ei­ne wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit ge­han­delt. Viel­mehr ha­be der Kläger ein Skript als fort­lau­fen­de Samm­lung von Un­ter­richts-Hand-Outs nach ent­spre­chen­der Wei­sung von Herrn Prof. G. er­stellt. Er ha­be da­bei le­dig­lich Übun­gen aus Büchern für die thailändi­sche Spra­che ko­piert und aus ca. 40 ver­schie­de­nen Büchern - pädago­gi­sche Wer­ke für die Fremd­spra­chen­di­dak­tik oder spe­zi­el­le Lehrbücher für Thai - Gram­ma­tik­mus­ter - Bei­spielsätze und Auf­ga­ben ent­nom­men. Zwar ha­be er da­bei die Quel­len an­ge­ge­ben, je­doch an­sons­ten kei­ne Zi­tie­run­gen vor­ge­nom­men. Dem­ent­spre­chend ha­be es sich nicht um ein wis­sen­schaft­li­ches Werk ge­han­delt. Das Skript sei von Herrn Prof. G. so­wie ei­ner As­sis­tenz­pro­fes­so­rin, Frau Dr. B., kor­ri­giert wor­den. Zu Be­ginn des Se­mes­ters sei das Skript an die Stu­den­ten aus­ge­teilt wor­den. In­so­fern sei der Kläger in sei­ner Un­ter­richtstätig­keit nicht frei ge­we­sen.

Im Übri­gen ver­blei­be ihm kei­ne Zeit für ei­ge­ne For­schung oder Re­fle­xi­on. Zusätz­lich zum Un­ter­richt be­rei­te er die Haus­auf­ga­ben und die wöchent­li­chen Leis­tungs­tests vor und kor­ri­gie­re die­se, wofür er drei St­un­den pro Wo­che benöti­ge. Die Be­ra­tung und Be­ant­wor­tung von Nach­fra­gen der Stu­den­ten neh­me zwei St­un­den pro Wo­che in An­spruch. Für die Raum­be­schaf­fung, Raum­vor­be­rei­tung, Aus­dru­cke von Büchern, Un­terstützung ausländi­scher Stu­den­ten bei Behördengängen etc. fie­len vier St­un­den pro Wo­che an. Hin­zu kämen wöchent­li­che Be­spre­chun­gen mit Herrn Prof. G. und Film­aben­de so­wie ei­ne As­sis­tenztätig­keit für Herrn Prof. G., so­dass der Kläger in den 24 Wo­chen der Vor­le­sungs­zeit 52 St­un­den pro Wo­che tätig sei. Es ver­blei­be kei­ne Ge­le­gen­heit zur selbständi­gen wis­sen­schaft­li­chen Tätig­keit in­ner­halb der re­gelmäßigen Ar­beits­zeit.

Der Kläger be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en nicht auf­grund der am 07.10.2010 ver­ein­bar­ten Be­fris­tung am 30.09.2014 be­en­det wird,

im Fall des Ob­sie­gens mit dem An­trag zu 1. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Ver­fah­rens zu un­veränder­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

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die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te trägt vor, dass die Be­fris­tung wirk­sam sei nach § 1 Wiss­Zeit­VG. Auf die vom Kläger an­ge­stell­te ex-post-Be­trach­tung kom­me es nicht an, so­dass die Be­trach­tung der Ar­beits­er­geb­nis­se nicht zulässig sei. Zweck des Wiss­Zeit­VG sei es, den Aus­tausch des wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nals zu ermögli­chen und die In­no­va­ti­onsfähig­keit der Hoch­schu­le zu fördern. Auch ei­ne rei­ne Lehrtätig­keit könne da­bei ei­ne wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tung sein. Der For­schungs­an­teil müsse da­bei nicht zu den Dienst­auf­ga­ben gehören. Ent­schei­dend sei, dass die Art der Wis­sens­ver­mitt­lung ei­nen Er­kennt­nis­ge­winn ermögli­che. Der Kläger sei frei in der Ge­stal­tung sei­nes Un­ter­richts. Er ha­be selbständig ein Cur­ri­cu­lum ent­wi­ckelt und ein Skript er­stellt, wo­bei er auf ei­ne große Men­ge an Fachbüchern zurück­ge­grif­fen ha­be. Das Skript ha­be der Kläger nicht „zu­sam­men­ko­piert“ oder die ein­zel­nen Tei­le ab­ge­schrie­ben. Herr Prof. G. ha­be da­bei le­dig­lich Vor­schläge un­ter­brei­tet, je­doch kei­ne Wei­sun­gen er­teilt, wel­cher As­pekt im Un­ter­richt wie viel Raum ein­neh­men soll­te. Die As­sis­tenz­pro­fes­so­rin sei hin­ge­gen über­haupt nicht wei­sungs­be­fugt ge­we­sen. So­weit ei­ne Kor­rek­tur, Kri­tik oder ein kri­ti­scher Dia­log über das Skript er­folgt sei, sei dies ty­pisch für wis­sen­schaft­li­ches Ar­bei­ten. Während der Vor­le­sungs­zeit und ins­be­son­de­re in der vor­le­sungs­frei­en Zeit ver­blei­be dem Kläger auch aus­rei­chend Zeit zur Re­fle­xi­on. Die vom Kläger auf­geführ­ten Zei­ten für die sons­ti­gen Tätig­kei­ten wie ins­be­son­de­re die Un­ter­richts­vor­be­rei­tung sei­en über­trie­ben. Außer­dem be­nen­ne der Kläger pri­va­te Ak­ti­vitäten wie die Un­terstützung bei Behördengängen oder Film­ver­an­stal­tun­gen, auf die es je­doch nicht an­kom­me. Was der Kläger mit der vor­le­sungs­frei­en Zeit an­ge­fan­gen ha­be, ha­be er im Übri­gen nicht vor­ge­tra­gen.

Dass der Kläger wei­sungs­frei sei­nen Un­ter­richt ha­be durchführen können, fol­ge aus § 11 Abs. 1 S. 1 Hmb­HG. Sch­ließlich er­lang­ten die Stu­den­ten, die den Un­ter­richt des Klägers be­such­ten, mit dem Ba­che­lor ei­nen wis­sen­schaft­li­chen Ab­schluss, wes­halb auch der Un­ter­richt des Klägers wis­sen­schaft­lich sein müsse.

We­gen des wei­te­ren Sach­vor­tra­ges der Par­tei­en, ih­rer Be­weis­an­trit­te und der von ih­nen über­reich­ten Un­ter­la­gen so­wie ih­rer Rechts­ausführun­gen im Übri­gen wird ergänzend auf den ge­sam­ten Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:


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Die Kla­ge ist zulässig und be­gründet.

I.


1. Die Kla­ge ist zulässig. Das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se folgt be­reits dar­aus, dass die Be­fris­tung des Ar­beits­ver­tra­ges bei nicht recht­zei­ti­ger Kla­ge­er­he­bung wirk­sam ge­wor­den wäre nach § 17 Tz­B­fG i.V.m. § 7 KSchG.

2. Die Kla­ge wur­de in­ner­halb der Frist des § 17 KSchG er­ho­ben. Ei­ne Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge kann be­reits vor dem ver­ein­bar­ten En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses er­ho­ben wer­den.

3. Die Kla­ge hat in der Sa­che Er­folg. Es fehlt an ei­nem Sach­grund für die Be­fris­tung. Auch gehört der Kläger nicht zum „wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nal“ im Sin­ne von § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG.

a. Ein Sach­grund nach § 14 Abs. 1 Tz­B­fG liegt nicht vor und wird von der Be­klag­ten auch nicht be­haup­tet. Ein sol­cher wäre je­doch er­for­der­lich, das Ar­beits­verhält­nis des Klägers auf­grund sei­ner Beschäfti­gung seit dem 16.10.2010 nicht mehr nach § 14 Abs. 2 Tz­B­fG sach­grund­los be­fris­tet wer­den konn­te. Ei­ne sach­grund­lo­se Be­fris­tung ist grundsätz­lich nur bis zu ei­ner Ge­samt­dau­er von zwei Jah­ren möglich.

b. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG lie­gen nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss­Zeit­VG gel­ten für den Ab­schluss von Ar­beits­verträgen für ei­ne be­stimm­te Zeit (be­fris­te­te Ar­beits­verträge) mit wis­sen­schaft­li­chem und künst­le­ri­schem Per­so­nal mit Aus­nah­me der Hoch­schul­leh­re­rin­nen und Hoch­schul­leh­rer an Ein­rich­tun­gen des Bil­dungs­we­sens, die nach Lan­des­recht staat­li­che Hoch­schu­len sind, die §§ 2 und 3 Wiss­Zeit­VG. Die Be­fris­tung von Ar­beits­verträgen ist für wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter, die nicht pro­mo­viert sind, bis zu ei­ner Dau­er von sechs Jah­ren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG).

aa. Der be­trieb­li­che An­wen­dungs­be­reich des Wiss­Zeit­VG ist eröff­net. Bei dem Ar­beits­ver­trag vom 07.10.2010 (Bl. 3 f. d.A.) han­delt es sich um ei­nen Ver­trag mit ei­ner Ein­rich­tung des Bil­dungs­we­sens, die nach Lan­des­recht ei­ne staat­li­che Hoch­schu­le ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hmb­HG).

Im Ar­beits­ver­trag wur­de auch aus­drück­lich Be­zug ge­nom­men auf dass Wiss­Zeit­VG, so­dass das Zi­tier­ge­bot des § 2 Abs. 4 S. 1 Wiss­Zeit­VG be­ach­tet wur­de.

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bb. Für den Be­griff des „wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ters“ im Sin­ne des Wiss­Zeit­VG gilt Fol­gen­des:

Der Be­griff des „wis­sen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Per­so­nals“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG ist nach der Recht­spre­chung des BAG, der sich die Kam­mer an­sch­ließt, ei­genständig und ab­sch­ließend. Es kommt dem­ent­spre­chend nicht auf Be­griffs­be­zeich­nun­gen oder Zu­ord­nungs­de­fi­ni­tio­nen nach den lan­des­hoch­schul­recht­li­chen Re­ge­lun­gen an (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, ju­ris Rn. 26). Al­ler­dings ist im Wiss­Zeit­VG nicht de­fi­niert, was un­ter ei­nem wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter zu ver­ste­hen ist. In­so­fern ist der Wort­laut der Norm we­nig er­gie­big, so­dass ergänzend ei­ne Aus­le­gung an­hand von Sinn und Zweck der Be­fris­tungsmöglich­keit un­ter Berück­sich­ti­gung grund­ge­setz­li­cher Wer­tent­schei­dun­gen vor­zu­neh­men ist.

Die Be­fris­tungsmöglich­keit nach dem Wiss­Zeit­VG dient der Um­set­zung der im Grund­ge­setz in Art. 5 Abs. 3 GG geschütz­ten Wis­sen­schafts­frei­heit (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, ju­ris Rn. 44). Das Wiss­Zeit­VG trägt als Son­der­be­fris­tungs­recht den spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­sen wis­sen­schaft­li­cher Ein­rich­tun­gen Rech­nung. Den Hoch­schu­len ist aus Gründen der wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuchsförde­rung und zur Si­che­rung der In­no­va­ti­on in For­schung und Leh­re die Möglich­keit ein­geräumt, Ar­beits­verhält­nis­se sach­grund­los mit ei­ner Höchst­be­fris­tungs­dau­er zu be­fris­ten (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, ju­ris Rn. 37; vgl. auch LAG Nie­der­sach­sen v. 04.03.2013 - 10 Sa 856/12 -, ju­ris Rn. 26). In der Ge­set­zes­be­gründung heißt es hier­zu (BT-Drucks. 16/3438 S. 11):

„Die Re­ge­lung der Be­fris­tungshöchst­gren­zen ist der Kern der Re­ge­lung des Verhält­nis­ses von be­fris­te­ter und un­be­fris­te­ter Beschäfti­gung im Hoch­schul­be­reich für die Qua­li­fi­zie­rungs­pha­se. Ei­ner­seits soll den Mit­ar­bei­tern und Mit­ar­bei­te­rin­nen ein hin­rei­chen­der Zeit­raum zur Qua­li­fi­zie­rung und den Hoch­schu­len zur Nach­wuchsförde­rung of­fen ste­hen. An­de­rer­seits zwingt die Re­ge­lung Hoch­schu­len so­wie Nach- wuchs­wis­sen­schaft­le­rin­nen und Nach­wuchs­wis­sen­schaft­ler da­zu, die Qua­li­fi­zie­rungs­pha­se zügig vor­an­zu­trei­ben, wenn das Pri­vi­leg der be­fris­te­ten Beschäfti­gung ge­nutzt wer­den soll.

Bei den Mit­ar­bei­ter­grup­pen, auf die Ab­satz 1 Satz 1 Be­zug nimmt, wird un­ter­stellt, dass zum ei­nen ih­re Beschäfti­gung der ei­ge­nen Aus-, Fort- und Wei­ter­bil­dung dient und zum an­de­ren der re­gelmäßige Aus­tausch des Per­so­nals zur Si­che­rung der In­no­va­ti­on in For­schung und Leh­re an den Hoch­schu­len not­wen­dig ist.

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Zwar sind die von den ent­spre­chen­den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wahr­ge­nom­me­nen wis­sen­schaft­li­chen Dienst­leis­tun­gen oft­mals Dau­er­auf­ga­ben der Hoch­schu­le. Die Be­fris­tungsmöglich­keit wird aber bei die­sen Mit­ar­bei­ter­grup­pen aus­nahms­los im In­ter­es­se der Nach­wuchs- und Qua­li­fi­ka­ti­onsförde­rung eröff­net.“

Auf der an­de­ren Sei­te be­ste­hen aber zu­guns­ten der Ar­beit­neh­mer, de­ren Ar­beits­verhält­nis­se oh­ne Sach­grund be­fris­tet wer­den können, Schutz­pflich­ten. Das In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers an der Er­hal­tung sei­nes Ar­beits­plat­zes ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt zwar kei­nen un­mit­tel­ba­ren Schutz ge­gen den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes auf­grund pri­va­ter Dis­po­si­ti­on. In­so­fern ob­liegt dem Staat aber ei­ne aus dem Grund­recht fol­gen­de Schutz­pflicht (BVerfG v. 21.06.2006 - 1 BvR 1659/04 -, ju­ris Rn. 12).

Der Be­griff des „wis­sen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Per­so­nals“ be­stimmt sich in­halt­lich-auf­ga­ben­be­zo­gen. An­knüpfungs­punkt ist die Art der zu er­brin­gen­den Dienst­leis­tung. Zum „wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss­Zeit­VG gehört der­je­ni­ge Ar­beit­neh­mer, der wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen er­bringt. Es kommt nicht auf die for­mel­le Be­zeich­nung des Ar­beit­neh­mers an, son­dern auf den wis­sen­schaft­li­chen Zu­schnitt der von ihm aus­zuführen­den Tätig­keit. Bei Mischtätig­kei­ten ist er­for­der­lich, dass die wis­sen­schaft­li­chen Dienst­leis­tun­gen zeit­lich über­wie­gen oder zu­min­dest das Ar­beits­verhält­nis prägen. Wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit ist al­les, was nach In­halt und Form als ernst­haf­ter planmäßiger Ver­such zur Er­mitt­lung der Wahr­heit an­zu­se­hen ist (vgl. BVerfG v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, ju­ris Rn. 92). Sie ist nach Auf­ga­ben­stel­lung und an­zu­wen­den­der Ar­beits­me­tho­de dar­auf an­ge­legt, neue Er­kennt­nis­se zu ge­win­nen und zu ver­ar­bei­ten, um den Er­kennt­nis­stand der je­wei­li­gen wis­sen­schaft­li­chen Dis­zi­plin zu si­chern oder zu er­wei­tern (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, ju­ris Rn. 35 m.w.N.). Zur wis­sen­schaft­li­chen Dienst­leis­tung kann auch die Ver­mitt­lung von Fach­wis­sen und prak­ti­schen Fer­tig­kei­ten an Stu­die­ren­de und de­ren Un­ter­wei­sung in der An­wen­dung wis­sen­schaft­li­cher Me­tho­den gehören. Leh­re ist die wis­sen­schaft­lich fun­dier­te Über­mitt­lung der durch For­schung ge­won­ne­nen Er­kennt­nis­se (BVerfG 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 -, ju­ris Rn. 93). Wis­sen­schaft­li­che Betäti­gung i.S.d. Wiss­Zeit­VG ist nach der Recht­spre­chung des BAG ei­ne Lehrtätig­keit aber nur dann, wenn dem Leh­ren­den die Möglich­keit zur ei­genständi­gen For­schung und Re­fle­xi­on ver­bleibt; die wis­sen­schaft­li­che Lehrtätig­keit ist in­so­fern von ei­ner un­ter­rich­ten­den Lehrtätig­keit oh­ne Wis­sen­schafts­be­zug ab­zu­gren­zen (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, ju­ris Rn. 35 m.w.N.; ähn­lich KR-Tre­ber, 10. Aufl. 2013, § 1 Wiss­Zeit­VG Rn. 43, nach dem die Leh­re auf der ei­ge­nen For­schung auf­bau­en muss).

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Was das BAG un­ter dem Be­griff der Re­fle­xi­on ver­steht, wur­de in der vor­ge­nann­ten Ent­schei­dung nicht näher aus­geführt. Un­ter Berück­sich­ti­gung des­sen, dass die Be­fris­tungsmöglich­keit nach dem Wiss­Zeit­VG der Ver­wirk­li­chung der Wis­sen­schafts­frei­heit der For­schungs­ein­rich­tung dient, kann da­mit nicht je­de Form des „Nach­den­kens, Über­le­gens oder der prüfen­den Be­trach­tung“ (so die De­fi­ni­ti­on un­ter www.du­den.de) ge­meint sein. Ei­ne prüfen­de Be­trach­tung der ei­ge­nen Ar­beit und der Ar­beits­er­geb­nis­se wird man von den meis­ten Ar­beit­neh­mern er­war­tet können, die über­wie­gend auf geis­ti­gem Ge­biet tätig sind. Auch bei ei­ner rei­nen un­ter­rich­ten­den Lehrtätig­keit oh­ne Wis­sen­schafts­be­zug müssen Un­ter­richts­me­tho­de und -in­halt re­flek­tiert wer­den, um sie ins­be­son­de­re an die Bedürf­nis­se von Schülern und Stu­den­ten an­zu­pas­sen. Die Re­fle­xi­on im Sin­ne des Wiss­Zeit­VG muss ge­ra­de der For­schung die­nen. Die Lehr­in­hal­te müssen wis­sen­schaft­li­chen An­for­de­run­gen genügen, um ent­spre­chend re­flek­tie­ren zu können. Denn Leh­re im Sin­ne des Art. 5 Abs. 3 GG meint den Un­ter­richt mit wis­sen­schaft­li­chem An­spruch (Ep­ping, Grund­rech­te, 5. Aufl. 2012 Rn. 288). Ei­ne bloße Re­fle­xi­on, die nicht ei­nem neu­en Er­kennt­nis­ge­winn im Sin­ne des Wis­sen­schafts­be­griffs dient, ist da­mit nicht aus­rei­chend.

Maßge­bend für die Be­ur­tei­lung der Fra­ge, ob ei­ne wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tung vor­liegt, ist grundsätz­lich der Ar­beits­ver­trag, ggf. in Ver­bin­dung mit der ge­setz­li­chen Auf­ga­ben­be­schrei­bung (Preis, Wiss­Zeit­VG, 2008 § 1 Rn. 15). Auf die prak­ti­sche Durchführung des Ar­beits­verhält­nis­ses kommt es nur so­weit an, wie hier­aus Rück­schlüsse auf die wah­re Na­tur der von den Ar­beits­ver­trags­par­tei­en ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­rung ge­zo­gen wer­den können (vgl. BAG v. 14.12.1994 - 7 AZR 342/94 -, ju­ris Rn. 29). Wird der Ar­beit­neh­mer funk­ti­ons­wid­rig als nicht­wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter beschäftigt und war dies im Rah­men der bei Ver­trags­schluss an­zu­stel­len­den Pro­gno­se be­reits ab­seh­bar, kann der Ar­beit­ge­ber die Be­fris­tung nicht auf das Wiss­Zeit­VG stützen (APS-Schmidt, 4. Aufl. 2012, § 1 Wiss­Zeit­VG Rn. 17).

cc. Der Kläger gehört nicht zum „wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nal“ im Sin­ne des § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG.

(1) Die Be­klag­te hat nicht dar­ge­legt, wie die Stel­le des Klägers im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aus­ge­stal­tet war, d.h. wel­che Auf­ga­ben dem Kläger mit wel­chen Zeit­an­tei­len über­tra­gen wer­den soll­ten.

Das BAG geht da­von aus, dass über­wie­gend mit der bloßen Ver­mitt­lung von Sprach­kennt­nis­sen be­trau­te Fremd­spra­chen­lek­to­ren in der Re­gel nicht dem Be­griff des wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nals nach § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG un­ter­fal­len (BAG v. 01.06.2011 -

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7 AZR 827/09 -, ju­ris Rn. 35; eben­so KR-Tre­ber, 10. Aufl. 2013, § 1 Wiss­Zeit­VG Rn. 57). Ent­spre­chend hat das BAG auf der Grund­la­ge des bis zum 17.04.2007 gel­ten­den § 57a Abs. 1 S. 1 HRG, der die Be­fris­tungsmöglich­keit für wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter vor­sah, ent­schie­den, dass ein Lek­tor, der aus­sch­ließlich mit der Ver­mitt­lung chi­ne­si­scher Sprach­kennt­nis­se be­fasst ist, nicht die­ser Be­fris­tungsmöglich­keit un­terfällt (BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 85/07). Die Kam­mer schließt sich die­ser Recht­spre­chung nach ei­ge­ner Prüfung an. Bei der bloßen Sprach­ver­mitt­lung fehlt es an ei­ner ei­ge­nen For­schungs­ar­beit. Es wer­den we­der ei­ge­ne For­schungs­er­geb­nis­se ver­mit­telt noch wis­sen­schaft­li­che Me­tho­den den Stu­den­ten bei­ge­bracht, was je­doch er­for­der­lich ist, um mit der Leh­re des Be­griff des wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ters zu un­ter­fal­len (vgl. Preißler, in: Leu­ze/Ep­ping, HG NRW, 12. EL Sep­tem­ber 2013, § 1 Wiss­Zeit­VG Rn. 17). Die dar­le­gungs- und be­weis­be­las­te­te Be­klag­te hat nicht dar­ge­legt, dass die Auf­ga­ben des Klägers im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses über die bloße Sprach­ver­mitt­lung hin­aus­ge­hen soll­ten. So­weit die Be­klag­te dar­auf ab­stellt, dass der Kläger ein Cur­ri­cu­lum er­stel­len und ein Skript vor­be­rei­ten soll­te, was als wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit im Sin­ne des Wiss­Zeit­VG an­zu­se­hen sei, fehlt es an ei­nem sub­stan­ti­ier­ten Vor­trag, ob und mit wel­chem Um­fang dies im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses In­halt der Tätig­keit sein soll­te. Aus der vom Kläger als An­la­ge K 1 (Bl. 67 d.A.) vor­ge­leg­ten E-Mail vom 23.07.2012 ist zwar er­sicht­lich, dass er da­bei war, ei­nen Un­ter­richts­plan aus­zu­ar­bei­ten „mit ei­ner vollständig neu­en Un­ter­richts­struk­tur“. Da­mit ist je­doch nur be­legt, dass der Kläger knapp zwei Jah­re nach Be­ginn sei­ner Tätig­keit ei­nen Un­ter­richts­plan ent­wor­fen hat. Ob dies be­reits im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ab­seh­bar war, in­so­fern al­so zu dem Ar­beits­ver­trags­in­halt gehörte, folgt hier­aus je­doch nicht. Of­fen­sicht­lich hat be­reits zu­vor Un­ter­richt statt­ge­fun­den. Ob der Kläger da­bei auf be­ste­hen­de Un­ter­richtspläne und Skrip­te zurück­ge­grif­fen hat, hat die Be­klag­te nicht vor­ge­tra­gen.

Die Be­klag­te hat auch nicht vor­ge­tra­gen, dass die Ver­trags­par­tei­en bei Ver­trags­schluss da­von aus­ge­gan­gen sind, dass sich der Kläger während sei­ner Lehrtätig­keit an der Hoch­schu­le qua­li­fi­zie­ren soll­te im Sin­ne des Wiss­Zeit­VG. Die Tätig­keit als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter muss nicht zwin­gend der Vor­be­rei­tung ei­ner Pro­mo­ti­on die­nen. Auch das Sam­meln von Er­fah­run­gen durch die Er­brin­gung von wis­sen­schaft­li­chen Dienst­leis­tun­gen in For­schung und Leh­re für ei­ne späte­re Be­rufs­ausübung kann ei­ne Qua­li­fi­zie­rung dar­stel­len (Preißler, in: Leu­ze/Ep­ping, HG NRW, 12. EL Sep­tem­ber 2013, § 1 Wiss­Zeit­VG Rn. 17). Dass dem Kläger mit der Stel­le die Er­lan­gung ei­ner wei­te­ren Qua­li­fi­ka­ti­on über die bloße Sprach­ver­mitt­lung hin­aus ermöglicht wer­den soll­te, ist nicht er­sicht­lich. Die Be­klag­te hat selbst dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es der Zweck des Wiss­Zeit­VG ist, den Aus­tausch des wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nals zu ermögli­chen, um dem Per­so­nal die Möglich­keit zu ge­ben, die Lehr- und For­schungstätig­keit in ver­schie­de­nen For­men und un­ter ver­schie­de­nen As­pek­ten ken­nen­zu­ler­nen. Mit der Stel­le des Klägers ist die Ver­pflich­tung ver­bun­den, den Stu­den­ten mit

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den Kur­sen Thai I, II und III ein aus­rei­chen­des Sprach­verständ­nis zu ver­mit­teln, um ih­nen ei­nen Stu­di­en­auf­ent­halt in Thai­land zu ermögli­chen. Dass der Kläger darüber hin­aus die Lehrtätig­keit in ver­schie­de­nen, al­so an­de­ren Be­rei­chen ken­nen­ler­nen soll­te, ist nicht er­sicht­lich.

Auch hat die Be­klag­te nicht dar­ge­legt, dass durch ei­nen un­be­fris­te­ten Ver­trag des Klägers die In­no­va­ti­onsfähig­keit der Hoch­schu­le be­trof­fen wäre. Wie be­reits dar­ge­legt, soll das Wiss­Zeit­VG die In­no­va­ti­onsfähig­keit der Hoch­schu­le fördern, in­dem das wis­sen­schaft­li­che Per­so­nal in re­gelmäßigen Abständen aus­ge­tauscht und da­mit der Nach­wuchs gefördert wird. Durch die­sen As­pekt wer­den die grund­recht­lich geschütz­te Wis­sen­schafts­frei­heit (Art. 5 Abs. 3 GG) und die Be­rufs­frei­heit (Art. 12 GG) zu ei­nem scho­nen­den Aus­gleich ge­bracht. Nach der Recht­spre­chung des BAG fehlt es bei der Be­fris­tung der Verträge mit Lek­to­ren, die Fremd­spra­chen ver­mit­teln und an de­ren Tätig­keit es ei­nen dau­er­haf­ten Be­darf gibt, so­wohl an der Nach­wuchsförde­rung als auch an der Si­che­rung der Funk­ti­onsfähig­keit der For­schung (BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 85/07 -, ju­ris Rn. 16). Dass in Be­zug auf den Kläger et­was an­de­res gilt, hat die Be­klag­te nicht vor­ge­tra­gen. Für die Kam­mer war es in­so­fern nicht er­kenn­bar, dass durch die be­fris­te­te Ein­stel­lung des Klägers der wis­sen­schaft­li­che Nach­wuchs gefördert wer­den und sich nach dem Aus­lau­fen des Ver­tra­ges ein an­de­rer wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter mit die­ser Stel­le qua­li­fi­zie­ren soll­te. Wel­che In­no­va­tio­nen und wel­cher Aus­tausch mit der For­schung und Pra­xis durch den ständi­gen Wech­sel der sprach­ver­mit­teln­den Mit­ar­bei­ter wie dem Kläger ein­her­ge­hen soll, konn­te die Kam­mer nicht er­ken­nen.

(2) Aber auch un­ter Berück­sich­ti­gung der von der Be­klag­ten dar­ge­leg­ten Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten des Klägers er­gibt sich nicht, dass der Kläger als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Sin­ne von § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG ein­ge­stellt und beschäftigt wur­de.

Auch in die­sem Fall fehlt es an der Dar­le­gung, wel­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Kläger er­lan­gen soll­te. Al­lein der Um­stand, dass der Kläger nach dem Vor­trag der Be­klag­ten mit den Lehr­ver­an­stal­tun­gen und de­ren Vor­be­rei­tung nicht aus­ge­las­tet war und ihm ins­be­son­de­re während der Se­mes­ter­fe­ri­en aus­rei­chend Zeit zur Re­fle­xi­on bleibt, erfüllt noch nicht das Tat­be­stands­merk­mal der „For­schung und Re­fle­xi­on“. Bei der Re­fle­xi­on han­delt es sich nicht um ei­nen Selbst­zweck. Viel­mehr muss die­se mit der For­schung Hand in Hand ge­hen. Un­ter­stellt, der Vor­trag der Be­klag­ten zu den Auf­ga­ben des Klägers so­wie de­ren Zeit­an­tei­len trifft zu, führt dies nicht au­to­ma­tisch da­zu, dass der Kläger auf sei­ner Stel­le wis­sen­schaft­lich ar­bei­tet oder zu­min­dest ar­bei­ten soll. Ent­spre­chend ist nicht er­kenn­bar, aus wel­chem Grund die Be­fris­tung des Ar­beits­ver­trags des Klägers der In­no­va­ti­onsfähig­keit der Hoch­schu­le die­nen soll. Die Be­klag­te hat nicht dar­ge­legt, dass die Be­fris­tung der Stel­le des Klägers dem Aus­tausch des wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nals dient, um dem Per­so­nal die Möglich­keit zu ge­ben, die Lehr- und

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For­schungstätig­keit in ver­schie­de­nen For­men und un­ter ver­schie­de­nen As­pek­ten ken­nen­zu­ler­nen. Der aus­rei­chen­de Kon­takt zur Mut­ter­spra­che und die Si­cher­stel­lung ei­nes ak­tua­litäts­be­zo­ge­nen Un­ter­richts reicht als Ziel je­den­falls nicht mehr aus (vgl. Preißler, in: Leu­ze/Ep­ping, HG NRW, 12. EL Sep­tem­ber 2013, § 1 Wiss­Zeit­VG Rn. 34). Die­se Be­fris­tungsmöglich­keit nach § 57b Abs. 3 HRG a.F., auf­grund de­rer die Lehr­zeit an ei­ner deut­schen Hoch­schu­le be­grenzt wer­den konn­te (vgl. BVerfG v. 14.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, ju­ris Rn. 125), wur­de in das Wiss­Zeit­VG nicht über­nom­men.

In der prak­ti­schen Durchführung des Ar­beits­verhält­nis­ses ist es nicht aus­rei­chend, dass der Kläger das Cur­ri­cu­lum ent­wor­fen und um­fang­rei­che Skrip­te er­stellt hat. Das Ar­beits­verhält­nis des Klägers un­ter­schei­det sich trotz die­ser Auf­ga­ben nicht so weit­ge­hend von dem vom BAG auf­ge­stell­ten Re­gel­fall, dass der Kläger, der über­wie­gend mit der Ver­mitt­lung von Fremd­spra­chen be­fasst war, als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Sin­ne von § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG an­zu­se­hen wäre. Die Be­klag­te stützt ih­re An­sicht dar­auf, dass der Kläger den Un­ter­richt ge­plant, ein Skript - auch als Lehr­buch be­zeich­net - zu­sam­men­ge­stellt und im Übri­gen aus­rei­chend Zeit zur Re­fle­xi­on hat. Der Kläger hat das von ihm er­stell­te Skript da­hin­ge­hend be­schrie­ben, dass es sich nicht um ein Lehr­buch han­de­le, das zum Selbst­stu­di­um ge­eig­net sei. Viel­mehr ha­be er aus an­de­ren Thai-Un­ter­richtsbüchern für Le­se- und Schreib­anfänger ab dem 7. Le­bens­jahr Bei­spie­le über­nom­men. Dem ist die Be­klag­te nicht sub­stan­ti­iert ent­ge­gen ge­tre­ten. Al­lein der Um­fang des Skripts von ca. 159 Sei­ten (Thai I) und 70 Sei­ten (Thai II und III) oder die An­zahl an Lehrbüchern, auf die sich der Kläger bei der Er­stel­lung gestützt hat, genügt nicht, um auf ei­ne wis­sen­schaft­li­che Ar­beit zu schließen. Dies gilt un­abhängig da­von, ob das Skript „zu­sam­men­ko­piert“ wur­de - so der Vor­trag des Klägers - oder aber vom Kläger „ei­genhändig auf dem Text­ver­ar­bei­tungs­pro­gramm“ - so die Be­klag­te - er­stellt wur­de. Die Be­klag­te hat nicht vor­ge­tra­gen, dass der Kläger ei­genständi­ge For­schun­gen be­trie­ben hätte oder mit dem Skript den Stu­den­ten sprach­wis­sen­schaft­li­che Me­tho­den näher­brin­gen woll­te. Dies ist auch nicht er­kenn­bar, da es zu den Auf­ga­ben des Klägers gehört, den Stu­den­ten aus­rei­chen­de Sprach­kennt­nis­se zu ver­mit­teln und mit ih­nen ein­zuüben. Al­lein die Auf­nah­me ei­nes lan­des­kund­li­chen Teils in das Skript spricht nicht dafür, dass auf wis­sen­schaft­li­chem Ni­veau ge­forscht wur­de oder wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis­se den Stu­den­ten ver­mit­telt wur­den.

Ei­ne Un­terstützung des Lehr­stuhl­in­ha­bers bei des­sen For­schungs­auf­ga­ben, die als wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tung ei­ne Be­fris­tung recht­fer­ti­gen könn­te (vgl. Preißler, in: Leu­ze/Ep­ping, HG NRW, 12. EL Sep­tem­ber 2013, § 1 Wiss­Zeit­VG Rn. 31), hat die Be­klag­te nicht vor­ge­tra­gen. Al­len­falls ha­ben Rück­spra­chen und ge­mein­sa­me Pla­nun­gen bei der

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Vor­be­rei­tung des Cur­ri­cu­l­ums und der Er­stel­lung des Skripts statt­ge­fun­den. Ei­ne darüber hin­aus­ge­hen­de Un­terstützung für Herrn Prof. G. ist hin­ge­gen nicht er­kenn­bar.

(3) Die von der Be­klag­ten an­geführ­te Ent­schei­dung des LAG Ham­burg vom 31.10.2012 zum Ak­ten­zei­chen 3 Sa 66/12 führt zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Zwar hat die Be­klag­te zu­tref­fend dar­auf hin­ge­wie­sen, dass auch bei ei­ner Lehrtätig­keit von ei­ner wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter­schaft aus­ge­gan­gen wer­den kann. Das LAG Ham­burg hat je­doch auch in die­sem Fall ei­nen Wis­sen­schafts­be­zug ge­for­dert und nicht je­de Lehrtätig­keit aus­rei­chen las­sen. In dem der Ent­schei­dung zu­grun­de­lie­gen­den Fall ging es um ei­nen wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter, zu des­sen Auf­ga­ben „über­wie­gend“ die Pla­nung, Kon­zi­pie­rung und Durchführung von Haupt- und Pro­se­mi­na­ren gehörte. „Die Vor­be­rei­tung die­ser Se­mi­na­re setz­te vor­aus, dass sich der (Anm.: dor­ti­ge) Kläger mit dem ak­tu­el­len For­schungs­stand da­zu aus­ein­an­der­setz­te.“ Außer­dem wur­den dort zwei wis­sen­schaft­li­che Pu­bli­ka­tio­nen ge­fer­tigt. Die In­hal­te der Se­mi­na­re konn­ten frei be­stimmt wer­den, abhängig von den Er­kennt­nis­in­ter­es­sen des dor­ti­gen Klägers. Dem­ent­spre­chend hätten be­reits die gewähl­ten The­men für die Lehr­ver­an­stal­tun­gen ver­deut­licht, dass dem dor­ti­gen Kläger die Möglich­keit zur ei­genständi­gen For­schung und Re­fle­xi­on ver­blie­ben sei, wo­bei sich der dor­ti­ge Kläger mit der durch­aus schwie­ri­gen For­schungs- und Quel­len­la­ge be­fasst hat (LAG Ham­burg v. 31.10.2012 - 3 Sa 66/12 -, ju­ris Rn. 39). Das LAG Ham­burg grenzt da­bei die bloße Wis­sens­ver­mitt­lung zur Er­ar­bei­tung von Er­kennt­nis­sen ab. Zu­sam­men­fas­send kommt das LAG Ham­burg zu der recht­li­chen Einschätzung (LAG Ham­burg v. 31.10.2012 - 3 Sa 66/12 -, ju­ris Rn. 40):

„Ins­ge­samt sind die vom Kläger über­wie­gend durch­geführ­ten Lehr­ver­an­stal­tun­gen, al­so die Pro­se­mi­na­re und Haupt­se­mi­na­re, in kei­ner Wei­se mit der Art von Lehr­ver­an­stal­tun­gen zu ver­glei­chen, die der Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 01.06.2011 (a.a.O.) zu­grun­de lag. Dort ging es im Fall ei­ner Sprach­lek­to­rin um ei­ne rein sprach­ver­mit­teln­de, re­pe­tie­ren­de Wis­sens­ver­mitt­lung. Da­ge­gen stel­len Pro- und Haupt­se­mi­na­re den Ty­pus aka­de­mi­scher Lehr­ver­an­stal­tun­gen dar, in de­nen - ge­mein­sam mit den Stu­die­ren­den - In­hal­te er­ar­bei­tet wer­den, die nicht vor­ge­ge­ben sind. Dies ver­deut­licht auch die Art der Vor­be­rei­tung durch den Kläger. Der Kläger er­stellt nach sei­nem ei­ge­nen Vor­brin­gen für sei­ne Lehr­ver­an­stal­tun­gen - je­den­falls in der Re­gel - kei­ne Skripts und kei­ne Un­ter­richts­ma­te­ria­len. Er stellt le­dig­lich Tex­te zu­sam­men. Für ei­ne re­pe­tie­ren­de Wis­sens­ver­mitt­lung wäre da­ge­gen die Nut­zung von Un­ter­richts­ma­te­ria­li­en, Skrip­ten u.ä. kenn­zeich­nend.“

An­hand die­ser Erwägun­gen wird deut­lich, wo die Gren­ze zwi­schen der wis­sen­schaft­li­chen Ver­mitt­lung von In­hal­ten (Leh­re) und der

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Ver­mitt­lung von Sprach­kom­pe­tenz liegt. Die Ver­mitt­lung der Sprach­kom­pe­tenz stellt dem­nach kei­ne Leh­re im vor­ge­nann­ten Sin­ne dar. Der Kläger konn­te zwar das di­dak­ti­sche Kon­zept sei­nes Sprach­un­ter­richts be­stim­men, je­doch nicht die The­men an sich. Da­bei konn­te er vor­nehm­lich auf Lehrbücher zurück­grei­fen, die in thailändi­scher Spra­che ver­fasst wa­ren, um aus die­sen Übun­gen für die Stu­den­ten zu ent­neh­men. Da­bei konn­te of­fen blei­ben, ob die Dar­stel­lung des Klägers zu­trifft, er ha­be le­dig­lich aus die­sen Büchern Tei­le „her­aus­ko­piert“. Die Be­klag­te hat nicht dar­ge­legt, dass der Kläger in ei­ner der Ent­schei­dung des LAG Ham­burg ver­gleich­ba­ren La­ge Quel­len­tex­te er­sch­ließen und wis­sen­schaft­lich aus­wer­ten muss­te. Da es um die Ver­mitt­lung der thailändi­schen Spra­che ging, um die Stu­den­ten zu ei­nem Aus­land­stu­di­um zu befähi­gen, er­scheint dies oh­ne­hin un­wahr­schein­lich. Es ist nicht er­sicht­lich, dass der Kläger in ei­nem ver­gleich­ba­ren Maß zu­sam­men mit den Stu­den­ten die In­hal­te sei­ner Ver­an­stal­tung er­ar­bei­tet hat bzw. er­ar­bei­ten soll­te. Sch­ließlich konn­te der Kläger die The­men sei­ner Ver­an­stal­tun­gen nicht be­stim­men. An­ders als in der Ent­schei­dung des LAG Ham­burg konn­te der Kläger nicht be­stim­men, sich mit be­stimm­ten As­pek­ten der thailändi­schen Spra­che, Kul­tur oder Ge­schich­te zu be­fas­sen. Das Grund­gerüst ist dem Kläger vor­ge­ge­ben, nämlich die Ver­an­stal­tun­gen Thai I, II und III. In Ab­gren­zung zu der Ent­schei­dung des LAG Ham­burg folgt ge­ra­de, dass zu den Auf­ga­ben des Klägers die „sprach­ver­mit­teln­de, re­pe­tie­ren­de Wis­sens­ver­mitt­lung gehörte“, nicht hin­ge­gen die Ver­mitt­lung ei­nes ei­ge­nen wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­ge­winns.

(4) Die wei­te­ren von der Be­klag­ten be­nann­ten As­pek­te genügen we­der für sich noch im Zu­sam­men­hang mit den übri­gen Auf­ga­ben des Klägers, um ihn als wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter im Sin­ne von § 1 Abs. 1 S. 1 Wiss­Zeit­VG an­zu­se­hen.

Aus der An­wen­dung des § 11 Abs. 1 Hmb­HG folgt nicht, dass der Kläger wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Sin­ne des Wiss­Zeit­VG ist. Der Be­griff des wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ters ist aus dem Wiss­Zeit­VG zu ent­wi­ckeln. Zu­tref­fend ist zwar, dass sich aus § 11 Hmb­HG die Frei­heit er­ge­ben kann zur wis­sen­schaft­li­chen Ar­beit, da die Wei­sungs­be­fug­nis­se der Be­klag­ten ein­ge­schränkt wer­den. So ist in § 11 Abs. 1 Hmb­HG ge­re­gelt: „So­weit die selbständi­ge Ab­hal­tung von Lehr­ver­an­stal­tun­gen zu den dienst­li­chen Auf­ga­ben von An­gehöri­gen des wis­sen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Per­so­nals gehört, um­fasst die Frei­heit der Leh­re (Ar­ti­kel 5 Ab­satz 3 Satz 1 des Grund­ge­set­zes), un­be­scha­det des Ar­ti­kels 5 Ab­satz 3 Satz 2 des Grund­ge­set­zes, im Rah­men der zu erfüllen­den Lehr­auf­ga­ben ins­be­son­de­re die Ab­hal­tung von Lehr­ver­an­stal­tun­gen und de­ren in­halt­li­che und me­tho­di­sche Ge­stal­tung so­wie das Recht auf Äußerung von wis­sen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Lehr­mei­nun­gen.“ Da­mit wird in § 11 Abs. 1 Hmb­HG die wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit im Sin­ne des Grund­ge­set­zes vor­aus­ge­setzt. Zur Frei­heit der Leh­re gehört nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung die in­halt­li­che und me­tho­di­sche Ge­stal­tung der Lehr­ver­an­stal­tun­gen, so­dass es sich um ei­ne Re­ge­lung zur Aus­ge­stal­tung der

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grund­ge­setz­lich ga­ran­tier­ten Wis­sen­schafts­frei­heit han­delt. Vor­lie­gend geht es je­doch um die vor­ge­la­ger­te Fra­ge, ob die Tätig­keit des Klägers über­haupt der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschütz­ten Frei­heit der Leh­re un­terfällt. Erst wenn dies der Fall ist, ge­nießt der Kläger auch die wei­ter­ge­hen­den Frei­hei­ten nach § 11 Abs. 1 Hmb­HG, wo­bei in der prak­ti­schen Durchführung des Ar­beits­verhält­nis­ses der Kläger oh­ne­hin nicht frei in der Ent­schei­dung war, wel­che Se­mi­na­re er an­bie­tet (hier­in ist ein grund­le­gen­der Un­ter­schied zur Ent­schei­dung des LAG Ham­burg v. 31.10.2012 - 3 Sa 66/12 -, ju­ris, zu se­hen; vgl. hier­zu oben).

Sch­ließlich ist es nicht maßgeb­lich, dass der Kläger die Leis­tun­gen der Stu­den­ten be­wer­tet und die Stu­den­ten die er­folg­rei­che Teil­nah­me an den Ver­an­stal­tun­gen benöti­gen, um ih­ren Ba­che­lor-Ab­schluss zu er­lan­gen. Zwar han­delt es sich bei den Ver­an­stal­tun­gen des Klägers nach dem Vor­trag der Be­klag­ten um Ver­an­stal­tun­gen, die die Stu­den­ten für ih­ren Ab­schluss mit dem aka­de­mi­schen Grad des Ba­che­lor be­su­chen müssen. Hier­aus folgt je­doch nicht, dass jeg­li­che un­ter­rich­ten­de Tätig­keit dem Wiss­Zeit­VG un­terfällt. Ein Zu­sam­men­hang zwi­schen ei­nem wis­sen­schaft­li­chen Ab­schluss der Stu­den­ten und der Fra­ge, ob der Ar­beits­ver­trag des Klägers als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter nach dem Wiss­Zeit­VG be­fris­tet wer­den durf­te, be­steht nicht.

3. Die Be­klag­te ist ver­pflich­tet, den Kläger zu den bis­he­ri­gen Ar­beits­be­din­gun­gen als wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Ein Ar­beit­neh­mer hat ei­nen An­spruch auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung (§§ 611, 613, 242 BGB). Stellt ein Ar­beits­ge­richt fest, dass ei­ne ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Kündi­gung un­wirk­sam ist, hat der Ar­beit­ge­ber an der Nicht­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers kein schützens­wer­tes In­ter­es­se mehr. Hierfür wären zusätz­li­che Umstände er­for­der­lich, aus de­nen sich im Ein­zel­fall ein be­son­de­res In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers er­gibt, den Ar­beit­neh­mer nicht zu beschäfti­gen (vgl. BAG GS v. 27.2.1985 - GS 1/84 -, ju­ris).

Die ar­beits­ver­trag­li­che Be­fris­tung ist aus den dar­ge­leg­ten Gründen un­wirk­sam. Dem­ent­spre­chend be­steht grundsätz­lich ein An­spruch des Klägers auf Wei­ter­beschäfti­gung bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Rechts­streits. Et­wai­ge Umstände, aus de­nen sich ein be­son­de­res In­ter­es­se an der Nicht­beschäfti­gung des Klägers er­ge­ben könn­te, hat die Be­klag­te hin­ge­gen nicht dar­ge­tan. Ins­be­son­de­re ist es der Be­klag­ten grundsätz­lich möglich, den Kläger im Sprach­un­ter­richt wei­ter ein­zu­set­zen, da die Be­klag­te ei­nen sol­chen auch in Zu­kunft an­bie­ten wird. In­so­fern liegt kei­ne Unmöglich­keit vor, den Kläger zu­min­dest während des lau­fen­den Rechts­streits tatsächlich zu beschäfti­gen.

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II.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 91 ZPO.

Die Ent­schei­dung über den Wert des Streit­ge­gen­stan­des be­ruht auf den Vor­schrif­ten der § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Die Kam­mer hat für den Fest­stel­lungs­an­trag drei Brut­to­mo­nats­gehälter an­ge­setzt in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 42 Abs. 3 GKG. Den Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch hat die Kam­mer mit ei­nem Brut­to­mo­nats­ge­halt be­wer­tet.

Ei­ner ge­son­der­ten Zu­las­sung der Be­ru­fung be­durf­te es nicht. Die Be­ru­fungsmöglich­keit er­gibt sich für die Be­klag­te be­reits aus § 64 Abs. 3 lit. c ArbGG, da es um ei­ne Be­stands­schutz­strei­tig­keit geht, so­wie aus § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG hin­sicht­lich des An­trags auf Wei­ter­beschäfti­gung. Im Übri­gen la­gen die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Be­ru­fungs­zu­las­sung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor.

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