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Arbeitsgericht Düsseldorf: Leistungsbonus ist auf Mindestlohn anzurechnen
23.06.2015. Seit Anfang Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmern aller Branchen einen Lohnanspruch von mindestens 8,50 EUR brutto pro Stunde gewährt.
Konkret heißt es dazu in § 1 Abs.2 MiLoG, dass die Höhe des Mindestlohns ab dem 01.01.2015 "je Zeitstunde" 8,50 EUR brutto beträgt. Nicht eindeutig geregelt ist allerdings im MiLoG, welche Lohnbestandteile auf diesen Mindestlohnanspruch von 8,50 EUR pro Stunde anzurechnen sind und welche nicht.
In einem aktuellen Urteil hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass der Arbeitgeber den Mindestlohnanspruch auch dann erfüllt, wenn er zusätzlich zu einem nominellen Stundenlohn von weniger als 8,50 EUR einen jeden Monat gewährten "Leistungsbonus" zahlt, so dass Stundenlohn plus Leistungsbonus zu einer Stundenvergütung von mehr als 8,50 EUR brutto führen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015, 5 Ca 1675/15.
- Ist ein Leistungsbonus auf den Mindestlohn anzurechnen?
- Im Streit: 8,10 EUR Stundenlohn plus 1,00 EUR Leistungsbonus
- Arbeitsgericht Düsseldorf: Der für einen Kalendermonat gezahlte Bruttolohn muss die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 8,50 EUR erreichen
Ist ein Leistungsbonus auf den Mindestlohn anzurechnen?
Wer ab Januar 2015 einen Grundlohn von 8,50 EUR beanspruchen kann und auch erhält, braucht sich über das Thema Mindestlohn nicht wirklich Gedanken zu machen. Denn sein Arbeitgeber hält die Vorgaben des MiLoG offensichtlich ein.
Anders sieht es dagegen für Arbeitnehmer aus, die 2015 einen Grundlohn von weniger als 8,50 EUR brutto erhalten, allerdings ergänzende weitere Lohnbestandteile beziehen wie z.B. Zielvereinbarungsprämien, Überstundenzuschläge und/oder Zuschläge für Nacht- oder Wochenendarbeit. Für solche Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob ihre Vergütung dem MiLoG entspricht oder nicht.
Aus Sicht des Arbeitgebers kommt es in solchen Fällen auf den Gesamtlohn an, während es aus Sicht des Arbeitnehmers naheliegt, nur den Grundlohn als mindestlohnrelevant anzusehen und die weiteren Lohnbestandteile als Zahlungen "außer der Reihe".
Über einen solchen Streitfall hatte vor kurzem das Arbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden.
Im Streit: 8,10 EUR Stundenlohn plus 1,00 EUR Leistungsbonus
In dem Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf hatte eine Arbeitnehmerin Lohnklage erhoben. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom Oktober 2014 war eine "Grundvergütung" von 8,10 EUR brutto pro Stunde festgeschrieben und darüber hinaus vorgesehen, dass sie zusätzlich einen "freiwilligen Brutto/ Leistungsbonus" von maximal 1,00 EUR brutto erhalten sollte, der sich nach einer betrieblichen Bonusregelung richten sollte.
Nachdem der Arbeitgeber zunächst ohne Erfolg Anfang Januar 2015 eine einvernehmliche Vertragsänderung vorgeschlagen hatte, der zufolge die Grundvergütung ab Januar 2015 auf 8,50 EUR brutto angehoben und der Leistungsbonus auf 0,60 EUR brutto abgesenkt werden sollte, teilte der Arbeitgeber Ende Januar mit, dass er künftig einen Teil des Leistungsbonus von 0,40 EUR "fix" zahlen wolle.
In der Folge zahlte der Arbeitgeber einen Stundenlohn von insgesamt 9,10 EUR, davon allerdings nur 8,10 EUR als Grundvergütung und 1,00 EUR als Leistungsbonus. Die Arbeitnehmerin zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Düsseldorf und klagte auf weiteren Lohn sowie auf die gerichtliche Feststellung, dass ihr eine Grundvergütung von 8,50 EUR brutto und ein Leistungsbonus von 1,00 EUR zustünden.
Arbeitsgericht Düsseldorf: Der für einen Kalendermonat gezahlte Bruttolohn muss die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 8,50 EUR erreichen
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab, und zwar aus folgenden Überlegungen:
Dem MiLoG ist, so das Arbeitsgericht, nicht zu entnehmen, dass mit dem pro Stunde zu gewährenden Mindestlohn nur ein Grundlohn gemeint sei. Vielmehr hatte der Gesetzgeber den Monatslohn im Auge, der bei vollzeitiger Beschäftigung eine existenzsichernde Höhe erreichen sollte. Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung spricht aber nach Ansicht des Arbeitsgerichts nichts dagegen, neben einer "Grundvergütung" auch weitere Lohnbestandteile auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen.
Arbeitnehmer, die in der Summe verschiedener Lohnbestandteile pro Stunde 8,50 EUR brutto oder mehr verdienen, können daher nach Auffassung des Gerichts aus dem MiLoG keinen Aufstockungsanspruch herleiten. Voraussetzung für diese Zusammenrechnung verschiedener Lohnbestandteile ist allerdings weiterhin, so die Düsseldorfer Richter, dass diese Lohnbestandteile regelmäßig, d.h. Monat für Monat gezahlt werden und nicht etwa wie z.B. ein Weihnachtsgeld oder eine ähnliche Gratifikation nur ein oder zwei Mal pro Jahr.
Fazit: Als Regel gilt, dass der Monatslohn die Anzahl der in diesem Monat geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 8,50 EUR erreichen muss. Im Allgemeinen kommt es dabei nicht darauf an, wie die einzelnen Leistungen bezeichnet werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für Zuschläge, die besondere Erschwernisse oder überdurchschnittliche Leistungen honorieren wie z.B. ein Überstunden- oder ein Nachtarbeitszuschlag, da es dem Arbeitnehmer möglich sein muss, allein mit seiner "Normalleistung" den gesetzlichen Mindestlohn zu erzielen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015, 5 Ca 1675/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/123 Mindestlohn und Entgeltfortzahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/107 Mindestlohn gefordert - Kündigung erhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 15/091 Mindestlohn - Anrechnung von Lohnbestandteilen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/271 Ausnahmen vom Mindestlohngesetz
Letzte Überarbeitung: 18. Oktober 2017
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