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Variable Vergütung - Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen?
21.02.2012. Normalerweise bekommt man als Arbeitnehmer ein Festgehalt. Leitende Angestellte und Vertriebskräfte erhalten dagegen oft neben ihrem Festgehalt ("Grundgehalt") eine zusätzliche variable Vergütung, z.B. eine Provision und/oder Tantieme.
Diese variable Vergütungsbestandteile sind leistungsabhängig, d.h. sie sind je nach den erzielten Vertragsabschlüssen und/oder den Umsätzen eines Verkaufsmitarbeiters mehr oder weniger groß.
In guten Jahren kann die variable Vergütung ein Vielfaches des Grundgehaltes betragen. Bleiben die Erfolge aber aus und bricht der Lohn dramatisch ein, stellt sich dem betroffenen Arbeitnehmer die Frage, ob der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für gute Rahmenbedingungen zu sorgen, d.h. letztlich dafür, dass sich die Chancen auf variable Lohnbestandteile nicht verändern.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine solche Pflicht des Arbeitgebers verneint (BAG, Urteil vom 16.02.2012, 8 AZR 98/11).
- Variable Vergütung - eine Lohnfindung mit Risiken und Nebenwirkungen
- BAG: Ohne eindeutige vertragliche Regelung kein Anspruch auf vergütungsfreundliche Organisation
Variable Vergütung - eine Lohnfindung mit Risiken und Nebenwirkungen
Im Unterschied zum Festgehalt, das für die geleistete Arbeit gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer sich seine variable Vergütung verdienen, d.h. er muss Erfolge vorweisen können. Was als Erfolg gilt, ist vertraglich festgelegt und in jedem Betrieb ein wenig anders. So unterschiedlich variable Vergütungsmodelle sind, so verschieden die Bezeichnungen: Verdient der eine Tantiemen, erhält der andere Provisionen oder Gratifikationen und ein dritter bekommt Boni, Prämien oder Zulagen. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer den Erfolg, von dem die variable Vergütung abhängt, beeinflussen kann.
Auf den ersten Blick sind leistungsabhängige variable Vergütungen "gerecht", denn sie spiegeln besonders gut den Wert der erbrachten Arbeitsleistungen wider. Auf den zweiten zeigt sich aber, dass die meisten Arbeitnehmer in irgendeiner Weise auf die Zu- oder Mitarbeit von Kollegen angewiesen sind oder auch darauf, dass ihnen ein "gutes" Vertriebsgebiet zugewiesen wird.
Ändert der Arbeitgeber seine Organisation, kann das den variablen Vergütungsbestandteil dramatisch zusammenschrumpfen lassen. Dadurch werden auch gute Verkäufer leicht „ausgetrocknet“. Dann fragt sich, ob es eine allgemeine (ungeschriebene) Pflicht des Arbeitgebers gibt, bestimmte Vertriebsstrukturen zur Verfügung zu stellen, um Vertriebskräften gute Verdienstchancen zu gewährleisten.
BAG: Ohne eindeutige vertragliche Regelung kein Anspruch auf vergütungsfreundliche Organisation
Im Streitfall musste ein Versicherungsvertreter, dem jahrelange Kollegen Beratungstermine zugearbeitet und damit für ein Jahresgehalt um die 80.000 EUR gesorgt hatten, einen dramatischen Einkommenseinbruch verkraften, weil sein Arbeitgeber die Vertriebsstrukturen neu organisiert hatte. Im Ergebnis dieser betrieblichen Änderung musste er ohne Mitarbeiter arbeiten und bekam kaum noch mehr als sein Grundgehalt. Deshalb verlangte er für seine Gehaltseinbußen Schadensersatz.
Doch er erzielte noch nicht einmal einen Punktsieg. Das BAG machte wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht München (Teilurteil vom 07.10.2010, 2 Sa 1206/09) deutlich, dass Arbeitgeber ohne vertragliche Vereinbarung keine Pflicht haben, die Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass die erfolgsabhängig Vergüteten maximale oder auch nur stetige Entgelte erzielen. Alles andere würde ihre unternehmerische Freiheit unzulässig beschränken.
Fazit: Es gibt gute Zeiten und schlechte Zeiten. Arbeitnehmer, die sich auf variable Vergütungsmodelle einlassen, sollten daher nicht nur auf den Maximalverdienst in guten Zeiten schauen, sondern auch auf den möglichen Minimalverdienst in schlechten Zeiten. Auch mit diesem Gehalt sollte man notfalls auch noch leben können - und eine solche Untergrenze sollte man schriftlich absichern. Mündliche Absprachen oder die Hoffnung auf eine betriebliche Übung können das nicht ersetzen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012, 8 AZR 98/11 (Pressemitteilung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Provision
- Arbeitsrecht aktuell: 15/242 Betriebsübung unter erleichterten Voraussetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/187 Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/232 Klage durch Handelsvertreter
- Arbeitsrecht aktuell: 09/209 Kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Vertriebsgebiets
- Arbeitsrecht aktuell: 09/122 Änderung der Rechtsprechung des BAG zur gegenläufigen betrieblichen Übung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2016
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