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Fristloser Widerruf der Dienstwagenüberlassung?
02.08.2012. Viele Arbeitnehmer, vor allem Führungskräfte und Außendienstmitarbeiter, haben einen Dienstwagen, der ihnen auf Dauer überlassen wird und den sie auch privaten nutzen können. Die Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens ist eine Sachleistung des Arbeitgebers und gehört damit zum Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer versteuern muss.
Der einseitige Enzug der Dienstwagenüberlassung ist daher immer wieder ein Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen sofort, d.h. ohne Ankündigungs- oder Auslauffrist herausgeben soll. Denn eine fristlose Beendigung der Dienstwagengestellung ist für den Arbeitnehmer besonders belastend und wird daher meist als Strafe empfunden.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein arbeitsvertraglicher Widerrufsvorbehalt zwar keine Ankündigungsfrist für den Fall des Widerrufs der Dienstwagenüberlassung enthalten muss. Trotzdem kann die Ausübung eines solchen Widerrufsvorbehalts im Einzelfall unangemessen und daher rechtswidrig sein, wenn der Arbeitnehmer den Wagen sofort herausgeben muss und wenn der Arbeitgeber für ein solches "rabiates" Vorgehen keine guten Gründe hat: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 651/10.
- Müssen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen sofort zurückgeben, wenn der Arbeitgeber die Überlassung widerruft?
- Der Streitfall: Auf die Kündigung des Arbeitnehmers folgen Freistellung und Rückgabe des Dienstwagens
- BAG: Dienstwagen-Widerrufsklauseln müssen keine Ankündigungsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts enthalten
Müssen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen sofort zurückgeben, wenn der Arbeitgeber die Überlassung widerruft?
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung und erlaubt dessen Privatnutzung, so ist diese Nutzungsmöglichkeit eine Sachleistung und damit Bestandteil des Gehalts bzw. Arbeitslohns.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer daher einen privat nutzbaren Dienstwagen nur dann einseitig entziehen, wenn ein solches Widerrufsrecht vorab arbeitsvertraglich klar geregelt ist. Denn der Entzug der Dienstwagenberechtigung ist eine einseitige Kürzung der Vergütung durch den Arbeitgeber, und das weicht von der Regel ab, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses die gesamte vertraglich vereinbarte Gegenleistung zukommen lassen muss (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Arbeitsvertragliche Widerrufsvorbehalte sind praktisch immer vom Arbeitgeber vorformuliert und auch daher Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), auch wenn sie nur einmal verwendet werden sollen (§§ 310 Abs.3 BGB, 305 Abs.1 BGB). Als AGB sind Widerrufsvorbehalte nur wirksam, wenn sie füre den Arbeitnehmer verständlich sind und ihn nicht unangemessen benachteiligen.
Das BAG akzeptiert in AGB enthaltene Widerrufsvorbehalte nur in engen Grenzen. Ein Widerruf ist nur aus sachlichen Gründen möglich, und diese Sachgründe müssen in der Vorbehaltsklausel vorab klar benannt werden, damit der Arbeitnehmer weiß, was auf ihn zukommen kann.
Im Prinzip kann ein solcher Sachgrund für den Widerruf einer Dienstwagenberechtigung in der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit liegen, insbesondere dann, wenn eine solche Freistellung nach einer Kündigungserklärung hin angeordnet wird.
Ein solcher plötzliche Entzug der privaten Pkw-Nutzung kann den Arbeitnehmer allerdings hart treffen. Daher stellt sich die Frage, ob in der Widerrufsklausel eine Ankündigungsfrist enthalten sein muss.
Zu dieser Frage hatte sich vor knapp zwei Jahren bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen geäußert (Urteil vom 14.09.2010, 13 Sa 462/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/118 Nutzungsausfallentschädigung für Entzug des Dienstwagens). Inzwischen hat auch das BAG über diesen Fall entschieden und die Aussagen des LAG Niedersachsen korrigiert: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 651/10.
Der Streitfall: Auf die Kündigung des Arbeitnehmers folgen Freistellung und Rückgabe des Dienstwagens
Im Streitfall hatte sich der Arbeitgeber mit einer von ihm vorformulierten Vertragsklausel das Recht vorbehalten, einen auch privat nutzbaren Dienstwagen ohne Entschädigung zurückzuverlangen, falls die Arbeitnehmerin nach Ausspruch einer Kündigung freigestellt werden sollte. Nachdem die Arbeitnehmerin fristgerecht per Ende Juni 2009 gekündigt hatte, reagierte der Arbeitgeber Anfang Juni mit einer Freistellung und mit einem Widerruf der Dienstwagengestellung.
Die Arbeitnehmerin gab den Dienstwagen daraufhin am 09. Juni zurück. Allerdings verlangte sie dafür Entschädigung für den Nutzungsausfall, und da der Arbeitgeber diese Entschädigung nicht freiwillig zahlte, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht.
Anders als das Arbeitsgericht Oldenburg (Urteil vom 16.02.2010, 1 Ca 474/09) gab das LAG Niedersachsen der Arbeitnehmerin Recht, weil in der Widerrufsklausel keine Ankündigungsfrist für den Widerruf vorgesehen war.
Denn nach Ansicht des LAG ist der Entzug eines Dienstwagens im Falle einer kündigungsbedingten Freistellung nur dann rechtens, wenn in der Widerrufsklausel zugunsten des Arbeitnehmers klargestellt wird, dass der Arbeitgeber im Falle eines Widerrufs eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten hat (LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2010, 13 Sa 462/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/118 Nutzungsausfallentschädigung für Entzug des Dienstwagens).
BAG: Dienstwagen-Widerrufsklauseln müssen keine Ankündigungsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts enthalten
An dieser Stelle hat das BAG nicht mitgemacht und klargestellt, dass es für die vom LAG geforderte vierwöchige Ankündigungsfrist „keinen Ansatz im Gesetz“ gibt. Der Vorbehalt des Widerrufs einer Dienstwagenberechtigung ist daher nicht bereits dann unwirksam, weil die Widerrufsklausel keine Ankündigungsfrist enthält.
Allerdings ging die Arbeitnehmerin auch beim BAG als Siegerin vom Platz, denn das BAG hielt die Entscheidung des LAG aus anderen Gründen letztlich für richtig. Der Arbeitgeber konnte nämlich keine Gründe dafür nennen, dass er die Arbeitnehmerin für wenigen Wochen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Juni 2009 den Wagen nicht mehr überlassen wollte.
Die Arbeitnehmerin war aber infolge des Widerrufs steuerlich gesehen die Dumme, da sie den Wagen nur zu Anfang des Monats einige Tage lang besaß, aber steuerlich so behandelt wurde, als hätte sie den Wagen während des ganzen Monats nutzen können. Daher war die Ausübung des (an sich gültigen) Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber einseitig bzw. „unbillig“ und daher nicht rechtens.
Fazit: Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, eine Dienstwagenberechtigung einseitig zu widerrufen, braucht eine solche Widerrufsklausel keine allgemeine Ankündigungsfrist zu enthalten, die der Arbeitgeber im Falle eines Widerrufs beachten müsste. Trotzdem sollte der Arbeitgeber gute Gründe vorweisen können, wenn er sein Widerrufsrecht so ausübt, dass der Arbeitnehmer den Wagen "knall auf Fall" zurückgeben soll.
Und er sollte auch darüber nachdenken, dem Arbeitnehmer bei der Ausübung des Widerrufs im Einzelfall eine mehr oder weniger lange Frist zu belassen, um den Arbeitnehmer nicht mehr als nötig zu belasten. Schon aus steuerlichen Gründen wird im Normalfall eine Ankündigungs- bzw. Auslaufrist bis zum Monatsende nötig sein. Beachtet der Arbeitgeber das nicht, kann der betroffene Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 651/10
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2010, 13 Sa 462/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 17/162 Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage
- Arbeitsrecht aktuell: 11/118 Nutzungsausfallentschädigung für Entzug des Dienstwagens
- Arbeitsrecht aktuell: 11/102 Dienstwagennutzung nach fristloser Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/007 Dienstwagen bei Krankheit nur bis zum Ende der Entgeltfortzahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/203 Widerruf der Dienstwagengestellung aus "wirtschaftlichen Gründen"
Letzte Überarbeitung: 19. Juni 2017
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