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Beispielrechnung 3: Beratungsgebühr bei Abmahnung
Führt der Rechtsanwalt auftragsgemäß eine Beratung durch, bei der es um die Berechtigung einer Abmahnung geht, und bezieht der abgemahnte Arbeitnehmer ein Bruttomonatsverdienst von 3.000,00 EUR, beträgt der Gegenstandswert nach der Rechtsprechung ein Monatsgehalt, d.h. 3.000,00 EUR.
Die Rechtsanwaltsgebühren, die auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes anfallen, sind unter Heranziehung der mittlerweile fortgefallenen gesetzlichen Beratungsgebühr nach dem RVG alter Fassung zu berechnen, falls die Parteien das RVG a.F. (und nicht etwa ein Zeithonorar) vereinbart haben.
Eine Beratungsgebühr auf der Grundlaage des RVG a.F., d.h. eine 1,0-Gebühr, beträgt bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR 189,00 EUR netto. Außerdem sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Umsatzsteuer zu zahlen.
Beratungsgebühr bei Abmahnung und Gehalt von 3.000 EUR brutto
Vorausgesetzt ist der Abschluss einer Beratungsvereinbarung mit Verweis auf das RVG in der Fassung des Gesetzes vom 30.06.2006.
Gebührentatbestand | Gegenstandswert | Gebühr |
1,0 Beratungsgebühr, RVG a.F. | 3.000,00 EUR |
189,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, KV Nr.7002 |
20,00 EUR | |
Zwischensumme |
209,00 EUR | |
19 % Umsatzsteuer |
39,71 EUR | |
Endbetrag der Rechnung |
249,71 EUR |
Letzte Überarbeitung: 27. September 2012
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