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LAG Rhein­land-Pfalz, Be­schluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

   
Schlagworte: Geschäftsführer
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 11 Ta 230/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 08.12.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgerichts Mainz, Beschluss vom 21.07.2011, 5 Ca 347/11
   

Ak­ten­zei­chen:
11 Ta 230/11
5 Ca 347/11
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuz­nach -
Ent­schei­dung vom 08.12.2011

Te­nor:
1.Auf die Be­schwer­de der Kläge­rin wird der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Mainz - Auswärti­ge Kam­mern Bad Kreuz­nach - vom 21.07.2011 (Az: 5 Ca 347/11) ab­geändert:
Der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten ist eröff­net.
2. Die Rechts­be­schwer­de zum Bun­des­ar­beits­ge­richt wird zu­ge­las­sen.

Gründe:
I.
Die Par­tei­en strei­ten über die Be­en­di­gung des zwi­schen ih­nen ab­ge­schlos­se­nen "Geschäftsführer­ver­tra­ges" vom 25.03.2010 (Bl. 16 d. A.), durch frist­lo­se, hilfs­wei­se or­dent­li­che zum 30.09.2011 aus­ge­spro­chen Kündi­gung der Be­klag­ten vom 31.03.2011. Darüber hin­aus strei­ten die Par­tei­en über den An­spruch der Kläge­rin auf Ge­halts­zah­lung für die Mo­na­te April und Mai 2011 so­wie auf Scha­dens­er­satz we­gen Ent­zug des Dienst­wa­gens und des Mo­bil­te­le­fons.

Am 25.03.2010 schlos­sen die Par­tei­en zur Re­ge­lung der Tätig­kei­ten der Kläge­rin für die Be­klag­te ei­nen als Geschäftsführer­ver­trag über­schrie­be­nen Ver­trag, der aus­zugs­wei­se wie folgt lau­tet:

"§ 1
Auf­ga­ben­ge­biet und Tätig­keit

Frau A. ver­tritt nach ih­rer Be­ru­fung zur Geschäftsführe­rin - vor­aus­sicht­lich ab 01.07.2010 - zu­sam­men mit ei­nem wei­te­ren Geschäftsführer oder Pro­ku­ris­ten die Ge­sell­schaf­ten ge­richt­lich und außer­ge­richt­lich. Bis da­hin ist sie als lei­ten­de An­ge­stell­te als Mit­glied der Geschäfts­lei­tung tätig.


§ 2
Ver­trags­dau­er

Die­ser Ver­trag be­ginnt am 01. April 2010.
Die ers­ten 6 Mo­na­te gel­ten als Pro­be­zeit, während der je­der Sei­te ein Kündi­gungs­recht von ei­nem Mo­nat zum Mo­nats­en­de zu­steht.
Nach Ab­lauf der Pro­be­zeit gilt ei­ne bei­der­sei­ti­ge Kündi­gungs­frist von 6 Mo­na­ten zum Mo­nats­en­de. Ei­ne ge­setz­li­che Verlänge­rung der Kündi­gungs­frist zu­guns­ten von Frau A. wirkt glei­cher­maßen zu­guns­ten der Ge­sell­schaft.
Die Be­stel­lung als Geschäftsführer kann durch die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung je­der­zeit wi­der­ru­fen wer­den.

§ 4
Bezüge

Als Bezüge für ih­re Tätig­keit erhält Frau A.
a) ein fes­tes Jah­res­ge­halt von 96T€ (zuzüglich ge­setz­li­cher Ar­beit­ge­ber
an­tei­le), zahl­bar in zwölf glei­chen Teil­beträgen je­weils am En­de ei­nes
Mo­nats.


….
§ 5
Dienst­wa­gen, Sach­bezüge

Die Ge­sell­schaft stellt der Geschäftsführe­rin ei­nen Fir­men­wa­gen der Mit­tel­klas­se zur frei­en Verfügung.
Der Geschäftsführe­rin wird ein Mo­bil­te­le­fon zur Verfügung ge­stellt.
Et­wai­ge Lohn­steu­er auf Sach­bezüge trägt die Geschäftsführe­rin"
…"

Die Kläge­rin nahm ih­re Tätig­keit bei der Be­klag­ten am 01.04.2010 auf. Am 01.07.2010 wur­de sie zur Geschäftsführe­rin be­stellt. Die Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter er­folg­te un­ter dem Da­tum 16.07.2010. Zum glei­chen Da­tum wur­de der wei­te­re Geschäftsführer Z, nach Ab­be­ru­fung zum 30.06.2010, aus dem Han­dels­re­gis­ter gelöscht (Bl. 162 d. A.).

Mit Schrei­ben vom 31.03.2011 kündig­te die Be­klag­te den "Geschäftsführer­ver­trag" vom 25.03.2010 "frist­los mit so­for­ti­ger Wir­kung, hilfs­wei­se zum 30.09.2011" (Bl. 16 d. A.). Am 08.04.2011 (Bl. 163 d. A.) wur­de die Kläge­rin im Han­dels­re­gis­ter als Geschäftsführe­rin gelöscht.

Mit bei Ge­richt am 20.04.2011 ein­ge­gan­ge­ner Kla­ge hat die Kläge­rin (aus­zugs­wei­se) nach­fol­gen­de Anträge an­gekündigt:

Es wird fest­ge­stellt, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Geschäftsführer­ver­trags­verhält­nis und das be­ste­hen­de An­ge­stell­ten­ver­trags­verhält­nis durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 31.03.2011 we­der frist­los be­en­det noch or­dent­lich zum 30.09.2011 be­en­det wird, son­dern wei­ter­hin - auch über den 30.09.2011 hin­aus - un­verändert fort­be­steht,

die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, die Kläge­rin auch wei­ter­hin zu den bis­he­ri­gen Ar­beits­ver­trags­be­din­gun­gen als Geschäftsführe­rin, hilfs­wei­se als lei­ten­de An­ge­stell­te wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Im an­ge­ord­ne­ten Güte­ter­min vom 31.05.2011 hat die Be­klag­te den Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten be­strit­ten.

Mit Schrift­satz vom 20.06.2011, Ge­richts­ein­gang 21.06.2011, hat die Kläge­rin die Kla­ge um fol­gen­de Anträge er­wei­tert:

4. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Kläge­rin für den Mo­nat April 2011
8.000,00 EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 01.05.2011 zu zah­len und hierüber ei­ne Ge­halts­ab­rech­nung zu er­tei­len.
5. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Kläge­rin für den Mo­nat Mai 2011
8.000,00 EUR brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 01.06.2011 zu zah­len und hierüber ei­ne Ge­halts­ab­rech­nung zu er­tei­len.
6. Es wird fest­ge­stellt, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, mit Wir­kung ab
dem 01.04.2011 Scha­dens­er­satz für die Ent­zie­hung des Fir­men­wa­gens und des Mo­bil­te­le­fons zu leis­ten, hilfs­wei­se die sich durch die Ent­zie­hung zu Guns­ten der Kläge­rin be­ste­hen­den geld­wer­ten Vor­tei­le zu vergüten.

Die Kläge­rin ist der An­sicht,
der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten sei schon des­we­gen eröff­net, weil sie nach dem Ver­trag vom 25.03.2010 zunächst als lei­ten­de An­ge­stell­te und da­mit als Ar­beit­neh­me­rin ein­ge­stellt und tätig ge­wor­den sei.

Die späte­re Be­ru­fung zur Geschäftsführe­rin ha­be an der Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft der Kläge­rin nichts geändert, viel­mehr sei die Kläge­rin wei­ter­hin auch im Rah­men der Ausübung ih­rer Geschäftsführ­ertätig­keit den all­ge­mei­nen und be­son­de­ren Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung und des Bei­ra­tes nach­zu­kom­men ver­pflich­tet ge­we­sen. Ihr sei In­halt so­wie Art und Wei­se der Tätig­keit im De­tail vor­ge­ge­ben wor­den.

Auch § 3 Abs. 1 des An­stel­lungs­ver­tra­ges vom 25.03.2010 spre­che für Wei­sungs­ge­bun­den­heit. Darüber hin­aus sei die Kläge­rin auch über die in § 3 Abs. 3 des be­sag­ten An­stel­lungs­ver­tra­ges auf­geführ­ten Geschäfte hin­aus wei­sungs­abhängig in ih­rer tägli­chen Ar­beits­leis­tung ge­we­sen.

Die in § 1 Abs. 1 des Ver­tra­ges auf­geführ­te Re­ge­lung der Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft ge­mein­sam mit ei­nem wei­te­ren Geschäftsführer oder Pro­ku­ris­ten (ge­richt­lich und außer­ge­richt­lich) sei so nicht ge­lebt wor­den. Viel­mehr ha­be sie fak­tisch kei­ner­lei Ent­schei­dun­gen tref­fen oder Verträge ab­sch­ließen können, oh­ne die Zu­stim­mung des wei­te­ren Geschäftsführers Z.

Auch das Fi­nanz­amt ha­be im Rah­men der recht­li­chen Ein­ord­nung des Tätig­keits­verhält­nis­ses der Kläge­rin die­se als An­ge­stell­te ein­ge­ord­net.

Die Be­stel­lung zur Geschäftsführe­rin ha­be auch nicht die Auf­he­bung des An­stel­lungs­ver­tra­ges zur Fol­ge ge­habt. Ein die Schrift­form des § 623 BGB wah­ren­der Auflösungs­ver­trag sei nicht ge­schlos­sen wor­den. Auch ei­ne wirk­sa­me Be­fris­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach dem Tz­B­fG lie­ge nicht vor. Schon die Aus­le­gung des als all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung an­zu­se­hen­den § 1 des An­stel­lungs­ver­tra­ges las­se den Schluss nicht zu, die Par­tei­en hätten die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum Zeit­punkt der Be­ru­fung zur Geschäftsführe­rin ver­ein­bart. In­so­weit gel­te § 305 c BGB. Un­abhängig da­von läge auch kein Sach­grund ei­ner et­wai­gen Be­fris­tung vor. Ei­ne ka­len­dermäßige Be­fris­tung könne nicht an­ge­nom­men wer­den. Darüber hin­aus, so die Kläge­rin, le­be bei Be­en­di­gung des Geschäftsführer­verhält­nis ihr Ar­beits­verhält­nis wie­der auf bzw. wer­de fort­ge­setzt.

Die Be­klag­te ist der An­sicht,
der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten sei nicht eröff­net. Viel­mehr sei der Rechts­streit an die or­dent­li­chen Ge­richts­bar­keit zu ver­wei­sen, da die Kläge­rin als Geschäftsführe­rin beschäftigt wor­den sei.

Die An­stel­lung der Kläge­rin als lei­ten­de An­ge­stell­te sei gemäß Geschäftsführer­ver­trag bis zur Be­stel­lung zur Geschäftsführe­rin, so­mit bis zum 30.06.2010 be­fris­tet ge­we­sen. Mit­hin sei die Kläge­rin ab die­sem Zeit­punkt nach dem erklärten Wil­len des Geschäftsführer­ver­tra­ges nicht mehr Ar­beit­neh­me­rin, son­dern Or­gan der Ge­sell­schaft ge­we­sen. Das ursprüng­li­che An­ge­stell­ten­verhält­nis ha­be da­her nach Aus­spruch der Geschäftsführer­ver­tragskündi­gung nicht wie­der auf­ge­lebt. Re­gelmäßig wer­de mit Ab­schluss ei­nes Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­tra­ges ein et­wai­ges zu­vor be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis be­en­det. Es sei nicht da­von aus­zu­ge­hen, die Par­tei­en woll­ten nach Ab­schluss ei­nes Geschäftsführer­ver­trags­verhält­nis ein Ar­beits­verhält­nis da­ne­ben ru­hend wei­ter­be­ste­hen las­sen.

Die im Ver­trag vom 25.03.2010 vor­ge­se­he­ne ge­richt­li­che bzw. außer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft durch die Kläge­rin als Geschäftsführe­rin ent­spre­che dem Übli­chen. Der Vor­trag der Kläge­rin zu ih­rer Wei­sungs­ge­bun­den­heit im Rah­men der Ausübung ih­rer Tätig­keit sei un­sub­stan­ti­iert und nicht ein­las­sungsfähig. Ei­ne persönli­che Abhängig­keit der Kläge­rin ha­be nicht be­stan­den. Die Kläge­rin sei frei in ih­rer Zeit­ein­tei­lung ge­we­sen. Auch ha­be die Kläge­rin frei und selbständig un­ter an­de­rem darüber be­stim­men können, wel­che Verträge zu wel­chen Kon­di­tio­nen sie ha­be ein­ge­hen wol­len. So ha­be die Kläge­rin in Ausübung ih­rer Be­fug­nis­se als Geschäftsführe­rin auch zu­sam­men mit ei­nem ihr nach­ge­ord­ne­ten Pro­ku­ris­ten zwei Ar­beits­verträge am 16. und 22.7.2010 ab­ge­schlos­sen. Die Rüge des Ver­wal­tungs­ra­tes bezüglich die­ser Verträge ha­be nicht be­inhal­tet, die Kläge­rin ha­be ih­re Kom­pe­tenz über­schrit­ten. Es sei nur gerügt wor­den, die Verträge hätten den wirt­schaft­li­chen Not­wen­dig­kei­ten wi­der­spro­chen. Auch ha­be die Kläge­rin ei­genständig die ver­trag­li­che Ar­beits­zeit von Frau Y von halb­tags auf Voll­zeit erhöht. Des Wei­te­ren ha­be die Kläge­rin mit dem Be­triebs­rat ei­ne Re­ge­lung zu Per­so­nal­einkäufen am 12.08.2010 un­ter­zeich­net. Die Kläge­rin sei als Geschäftsführe­rin auch nicht den Wei­sun­gen des wei­te­ren Geschäftsführers Z un­ter­wor­fen ge­we­sen, da Herr Z zum 30.06.2010 als Geschäftsführer ab­be­ru­fen und aus dem Han­dels­re­gis­ter gelöscht wor­den sei. Die­sen ha­be die Kläge­rin er­setzt.

Letzt­lich sei­en die Ar­beits­ge­rich­te auch dann nicht für Kla­gen von Geschäftsführern ei­ner GmbH zuständig, wenn die­se auf­grund ih­rer ein­ge­schränk­ten Kom­pe­ten­zen in Wirk­lich­keit als Ar­beit­neh­mer ein­zu­ord­nen sei­en.

Ei­ne Bin­dungs­wir­kung der An­er­ken­nung des Fi­nanz­am­tes für die Ar­beits­ge­rich­te bestünde nicht.

Das Ar­beits­ge­richt hat am 21.07.2011 (Bl. 98 d. A.) wie folgt be­schlos­sen:

Das Ver­fah­ren wird so­weit die Anträge das Geschäftsführer­ver­trags­verhält­nis be­tref­fen, von dem übri­gen Ver­fah­ren ab­ge­trennt und erhält ein noch zu ver­ge­ben­des Ak­ten­zei­chen.
Hin­sicht­lich des ab­ge­trenn­ten Ver­fah­rens ist der Rechts­streit zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen nicht eröff­net und wird an das Land­ge­richt Bad Kreuz­nach ver­wie­sen.
Im Übri­gen ist der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen zulässig.

Das Ar­beits­ge­richt hat (verkürzt) dar­ge­stellt in die­sem Be­schluss aus­geführt, der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten sei für die Kla­ge der Kläge­rin eröff­net, so­weit sie be­an­tra­ge, ein be­ste­hen­des An­ge­stell­ten­ver­trags­verhält­nis (Ar­beits­verhält­nis) sei nicht be­en­det. Die­ses Fest­stel­lungs­be­geh­ren der Kläge­rin, das zunächst mit dem Ver­trag vom 25.03.2010 be­gründe­te An­ge­stell­ten­verhält­nis als Mit­glied der Geschäfts­lei­tung be­ste­he fort, sei als sic-non-Fall an­zu­se­hen, bezüglich des­sen die Fik­ti­ons­wir­kung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein­grei­fe. An­ders sei dies, so­weit die Kläge­rin mit ih­ren Anträgen die Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung des Geschäftsführer­ver­trag­verhält­nis­ses, ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung als Geschäftsführe­rin so­wie An­nah­me­ver­zugs­lohn­ansprüche als Geschäftsführe­rin gel­tend ma­che. Für die­se Anträge sei al­lein schon auf­grund der Fik­ti­ons­wir­kung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten aus­ge­schlos­sen, da die Kläge­rin in­so­weit Ansprüche aus dem Rechts­verhält­nis, das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­ge, gel­tend ma­che. Der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten sei für die­se Anträge nicht eröff­net, un­abhängig da­von, ob der Or­gan­stel­lung ein Ar­beits­verhält­nis als Rechts­grund­la­ge zu­grun­de lie­ge. Für die­se Kla­ge­anträge wer­de der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten auch nicht über § 2 Abs. 3 ArbGG (Zu­sam­men­hangs­kla­ge) eröff­net. Al­lein ein recht­li­cher und wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang mit ei­nem den Rechts­weg eröff­nen­den sic-non-Fall genüge nicht.

Der Be­schluss des Ar­beits­ge­rich­tes wur­de den Par­tei­en am 05.08.2011 zu­ge­stellt. Mit bei Ge­richt am 16.08.2011 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz hat die Kläge­rin Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se nach Verlänge­rung der Be­gründungs­frist (Bl. 117 d. A.) bis 15.09.2011, mit am 15.09.2011 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz, be­gründet.

Die Kläge­rin ist wei­ter­hin der An­sicht, un­abhängig von der ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei schon, weil sie auch im Rah­men der Geschäftsführ­ertätig­keit wei­sungs­ge­bun­den ge­we­sen sei, die Rechts­weg­zuständig­keit zu den Ar­beits­ge­rich­ten eröff­net. Darüber hin­aus lägen auch al­le Vor­aus­set­zun­gen der Zu­sam­men­hangs­kla­ge gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Die Fest­stel­lungs- und Wei­ter­beschäfti­gungs­anträge sei­en zeit­gleich für die Geschäftsführ­ertätig­keit als auch die Ar­beit­neh­mertätig­keit ein­ge­reicht. Ein un­mit­tel­ba­rer recht­li­cher und wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang lie­ge vor. Die Ansprüche aus der Geschäftsführ­ertätig­keit als auch dem An­ge­stell­ten­verhält­nis sei­en von der­sel­ben Kündi­gung so­wohl im Be­stand als auch hin­sicht­lich der Zah­lungs­pflich­ten be­trof­fen. Auch die Vergütungs­ansprüche re­sul­tier­ten aus bei­den Ver­trags­verhält­nis­sen.

Die Be­klag­te weist dar­auf­hin, die Kündi­gung beträfe ih­rem Wort­laut nach aus­sch­ließlich das Geschäftsführ­er­dienst­ver­trags­verhält­nis. Das An­ge­stell­ten­verhält­nis aus dem Ver­trag vom 23.05.2010 sei bis zum 01.07.2010 be­fris­tet ge­we­sen und au­to­ma­tisch be­en­det wor­den.

Das Ar­beits­ge­richt Mainz - Auswärti­ge Kam­mern Bad Kreuz­nach - hat mit Be­schluss vom 24.10.2011, durch die Vor­sit­zen­de der 5. Kam­mer al­lei­ne, der Be­schwer­de der Kläge­rin nicht ab­ge­hol­fen und aus­geführt, ein ehe­mals be­ste­hen­des An­stel­lungs­verhält­nis der Kläge­rin vor Be­ru­fung zur Geschäftsführe­rin sei wirk­sam durch Be­fris­tung be­en­det wor­den.

Mit An­schrei­ben vom 09.11.2011 hat die Kam­mer die Par­tei­en dar­auf hin­ge­wie­sen, der Te­nor des Be­schlus­ses des Ar­beits­ge­rich­tes zum 21.07.2011 wer­de sei­tens des Lan­des­ar­beits­ge­rich­tes hin­sicht­lich der ver­wie­se­nen Kla­ge­anträge wie folgt auf­ge­fasst.

Ab­ge­trennt und an das Land­ge­richt Bad Kreuz­nach ver­wie­sen wur­den:
Der Kla­ge­an­trag zu 1), so­weit mit die­sem der Fort­be­stand des Geschäftsführer­verhält­nis gel­tend ge­macht wur­de.
Der Kla­ge­an­trag zu 2), so­weit er die Beschäfti­gung als Geschäftsführe­rin er­fasst.
Die Zah­lungs­anträge zu 4) bis 6) aus dem Schrift­satz vom 20.06.2011.

Die Par­tei­en ha­ben hier­zu kei­ne an­ders­lau­ten­den Stel­lung­nah­men ein­ge­reicht.

Mit An­schrei­ben vom 24.11.2011 (Bl. 146 d. A.) hat die Kam­mer die Par­tei­en auf die Re­ge­lung der §§ 21 Tz­B­fG, 15 Abs. 2 Tz­B­fG hin­ge­wie­sen.

In­ner­halb der Stel­lung­nah­me­frist hat die Be­klag­te hier­zu er­neut vor­ge­tra­gen, ih­rer An­sicht nach sei mit Ab­schluss des Ver­tra­ges vom 25.03.2010 ver­ein­bart wor­den, das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin als lei­ten­de An­ge­stell­te sol­le mit Be­ru­fung zur Geschäftsführung be­en­det wer­den. Der Ver­trag vom 25.03.2010 genüge auch dem Schrift­for­mer­for­der­nis des § 623 BGB, da für ei­nen An­ge­stell­ten, der durch Geschäftsführer­ver­trag zum Geschäftsführer auf­stei­ge, er­kenn­bar sei, das Ar­beits­verhält­nis sol­le be­en­det wer­den. Ent­ge­gen­ste­hen­de Umstände lägen nicht vor. Die Ein­tra­gung der Kläge­rin als Geschäftsführe­rin im Han­dels­re­gis­ter sei am 16.07.2010 er­folgt und no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wor­den. Dies sei deut­lich auf­wen­di­ger und ha­be des­halb ei­ne deut­lich ge­stei­ger­te Warn­funk­ti­on als die Mit­tei­lung nach § 15 Abs. 2 Tz­B­fG.

Die Kläge­rin hat die Exis­tenz ei­ner schrift­li­chen Mit­tei­lung der Be­klag­ten nach § 15 Abs.2 Tz­B­fG eben­falls ver­neint.

Für den wei­te­ren Sach­vor­trag der Par­tei­en wird auf die zu den Ak­ten ge­reich­ten Schriftsätze der Par­tei­en ver­wie­sen.

II. 1. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Kläge­rin ist zulässig. Die nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG an sich statt­haf­te Be­schwer­de der Kläge­rin ist form- und frist­ge­recht (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 569 ZPO) ein­ge­legt wor­den. Die Kläge­rin hat in­ner­halb der Rechts­mit­tel­frist von zwei Wo­chen nach Zu­stel­lung des Rechts­wegsbe­schlus­ses am 05.08.2011 mit bei Ge­richt am 16.08.2011 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se nach Verlänge­rung der Be­gründungs­frist mit bei Ge­richt am 15.09.2011 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz be­gründet.

2. In der Sa­che hat die Be­schwer­de Er­folg. Der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten ist für al­le Kla­ge­anträge eröff­net.

a) Die Be­schwer­de ist nicht al­lein des­we­gen be­gründet, weil das Ar­beits­ge­richt die Nicht­ab­hil­fe­ent­schei­dung nicht durch die Kam­mer, son­dern al­lein durch die Vor­sit­zen­de ge­trof­fen hat. Ei­ne Zurück­ver­wei­sung an das Ar­beits­ge­richt kommt nicht in Be­tracht. Zwar mag man nach dem über § 78 ArbGG auch im ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schwer­de­ver­fah­ren an­wend­ba­ren § 572 Abs. 3 ZPO grundsätz­lich ei­ne Zurück­ver­wei­sung an das Ar­beits­ge­richt in Be­tracht zie­hen, je­doch gilt dies nicht im Be­schwer­de­ver­fah­ren nach § 17 a Abs. 4 GVG. Dem steht der das Ar­beits­ge­richts­ver­fah­ren prägen­de Be­schleu­ni­gungs­grund­satz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) ent­ge­gen, der in § 68 ArbGG ei­ne spe­zi­el­le Aus­ge­stal­tung er­fah­ren hat. § 68 ArbGG ver­bie­tet im Be­ru­fungs­ver­fah­ren dem Lan­des­ar­beits­ge­richt die Zurück­ver­wei­sung an das Ar­beits­ge­richt we­gen ei­nes Man­gels im Ver­fah­ren. Der dar­in zum Aus­druck kom­men­de Grund­ge­dan­ke schließt im vor­ge­schal­te­ten Rechts­weg­be­stim­mungs­ver­fah­ren nach § 17 GVG ei­ne Zurück­ver­wei­sung eben­falls aus. Des­we­gen kommt ei­ne Auf­he­bung der Rechts­we­gent­schei­dung des Ar­beits­ge­rich­tes durch ei­ne Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­rich­tes, al­lein we­gen des Man­gels der Ent­schei­dung über die Nicht­ab­hil­fe oh­ne Kam­mer, nicht in Be­tracht (BAG 17.02.2003 - 5 AZB 37/02 - NZA 2003, 517 f).

b) Ei­ne Auf­he­bung des Be­schlus­ses des Ar­beits­ge­rich­tes un­ter dem Ge­sichts­punkt man­geln­der Be­stimmt­heit des Te­nors schei­det eben­falls aus.

Der Te­nor des Be­schlus­ses des Ar­beits­ge­rich­tes lässt sich hin­sicht­lich der Fra­ge, wel­che Kla­ge­anträge ab­ge­trennt und man­gels Eröff­nung des Rechts­we­ges an das Land­ge­richt ver­wie­sen wer­den soll­ten, un­ter Her­an­zie­hung des In­hal­tes des Be­schlus­ses des Ar­beits­ge­rich­tes vom 21.07.2011 aus­rei­chend wie folgt be­stim­men.

Ab­ge­trennt und an das Land­ge­richt Bad Kreuz­nach ver­wie­sen wur­den:

Der Kla­ge­an­trag zu 1), so­weit mit die­sem der Fort­be­stand des Geschäftsführer­verhält­nis gel­tend ge­macht wur­de.
Der Kla­ge­an­trag zu 2), so­weit er die Beschäfti­gung als Geschäftsführe­rin er­fasst.
Die Zah­lungs­anträge zu 4) bis 6) aus dem Schrift­satz vom 20.06.2011.

Der in­so­weit vor­ge­nom­me­nen Kon­kre­ti­sie­rung des Ver­wei­sungs­be­schlus­ses sind die Par­tei­en auch nach Hin­weis der Kam­mer nicht ent­ge­gen­ge­tre­ten.

c) Die Be­schwer­de der Kläge­rin rich­tet sich ge­gen den Rechts­weg­be­schluss des Ar­beits­ge­richts Mainz - Auswärti­ge Kam­mern Bad Kreuz­nach - vom 21.07.2011, so­weit die­ser (zum Um­fang sie­he oben II b)) die ein­zel­nen Kla­ge­anträge der Kläge­rin an das Land­ge­richt ver­wie­sen hat.

So­weit das Ar­beits­ge­richt den Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten für eröff­net an­sah, ist man­gels Be­schwer­de der Kläge­rin oder der Be­klag­ten der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten im nicht ab­ge­trenn­ten Aus­gangs­ver­fah­ren fest­ge­stellt.

d) Der Be­schwer­de der Kläge­rin war aus ma­te­ri­ell-recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten Er­folg be­schie­den.

So­weit zwei Rechts­verhält­nis­se als An­spruchs­grund­la­ge in Be­tracht kom­men, muss bei der Ent­schei­dung über den Rechts­weg sorgfältig ge­prüft wer­den, auf wel­che Rechts­grund­la­ge die Klag­for­de­run­gen gestützt wer­den. Wer­den - wie hier - im We­ge der Kla­gehäufung meh­re­re selbständi­ge Ansprüche ge­mein­sam gel­tend ge­macht, so muss der Rechts­weg für je­den An­spruch ge­trennt ge­prüft wer­den (Ger­mel­mann/Mat­thes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 153).

aa)
Die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te folgt für die Anträge der Kläge­rin auf Fest­stel­lung des Fort­be­stan­des des Ar­beits­verhält­nis aus § 2 Abs.1 Zif­fer 3 b) ArbGG. So­weit die Kläge­rin Wei­ter­beschäfti­gung als Ar­beit­neh­me­rin gel­tend macht ist § 2 Abs.1 Zif­fer 3 a) ArbGG Rechts­weg­grund­la­ge. Für bei­de Anträge liegt Rechts­we­geröff­nung vor, oh­ne ei­nen sic-non-Fall an­zu­neh­mem.

Die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­richts­bar­keit und der or­dent­li­chen Ge­richts­bar­keit ste­hen zu­ein­an­der in ei­nem Re­gel-Aus­nah­me­verhält­nis. Ist die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­richts­bar­keit im Rechts­weg nach §§ 2, 5 ArbGG nicht eröff­net, sind die or­dent­li­chen Ge­rich­te im Rah­men ei­ner Auf­fang­zuständig­keit für zi­vil­recht­li­che Strei­tig­kei­ten zuständig.

Nach § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG sind die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen aus­sch­ließlich zuständig für bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern aus dem Ar­beits­verhält­nis (Zif­fer 3 a) und über das Be­ste­hen oder Nicht­be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses (Zif­fer 3 b). Wer Ar­beit­neh­mer im Sin­ne des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes ist, be­stimmt §.5 ArbGG.

(1)
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gel­ten in Be­trie­ben ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son oder ei­ner Per­so­nen­ge­samt­heit Per­so­nen nicht als Ar­beit­neh­mer, die kraft Ge­set­zes, Sat­zung oder Ge­sell­schafts­ver­trag al­lein oder als Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans zur Ver­tre­tung der ju­ris­ti­schen Per­son oder der Per­so­nen­ge­samt­heit be­ru­fen sind. In ei­nen Rechts­streit zwi­schen dem Ver­tre­tungs­or­gan und der ju­ris­ti­schen Per­son sind nach die­ser ge­setz­li­chen Fik­ti­on die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen nicht zur Ent­schei­dung be­ru­fen. Die Fik­ti­on der Norm gilt auch für das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis. Sie greift un­abhängig da­von ein, ob das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis ma­te­ri­ell-recht­lich als frei­es Dienst­verhält­nis oder als Ar­beits­verhält­nis aus­ge­stal­tet ist. Auch wenn ein An­stel­lungs­verhält­nis zwi­schen der ju­ris­ti­schen Per­son und dem Mit­glied des Ver­tre­tungs­or­gans we­gen des­sen star­ker in­ter­ner Wei­sungs­abhängig­keit als ein Ar­beits­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren ist und des­halb ma­te­ri­el­les Ar­beits­recht zur An­wen­dung kommt, sind zur Ent­schei­dung ei­nes Rechts­streits aus die­ser Rechts­be­zie­hung die or­dent­li­chen Ge­rich­te be­ru­fen (BAG 23.Au­gust 2011- 10 AZB 51/10 -DB 2011, 2386-2388; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Fe­bru­ar 2009 - 5 AZB 100/08 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 ; 20. Au­gust 2003 - 5 AZB 79/02 - BA­GE 107, 165; 23. Au­gust 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr.54; 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr.46). An der Un­zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te ändert es nichts, dass zwi­schen den Pro­zess­par­tei­en strei­tig ist, wie das An­stel­lungs­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren ist (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - aaO). § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift so­gar ein, wenn die Ein­ord­nung des An­stel­lungs­verhält­nis als Ar­beits­verhält­nis ob­jek­tiv fest­steht. Die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll si­cher­stel­len, dass die Mit­glie­der der Ver­tre­tungs­or­ga­ne mit der ju­ris­ti­schen Per­son selbst dann kei­nen Rechts­streit im „Ar­beit­ge­ber­la­ger“ vor dem Ar­beits­ge­richt führen, wenn die der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Be­zie­hung als Ar­beits­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren ist (BAG 20. Au­gust 2003 - 5 AZB 79/02 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer gel­tend macht, er sei we­gen sei­ner ein­ge­schränk­ten Kom­pe­tenz in Wirk­lich­keit Ar­beit­neh­mer ge­we­sen (BAG 14. Ju­ni 2006 - 5 AZR 592/05 - BA­GE 118, 278; 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - aaO; Schwab/Weth/Kliemt - ArbGG - 3. Aufl. - § 5 Rn. 271). Für Ansprüche der Kläge­rin, die während der Zeit als Geschäftsführe­rin ent­stan­den sind, sind des­halb die or­dent­li­chen Ge­rich­te oh­ne Wei­te­res im­mer dann zuständig, wenn sie noch während der Geschäftsführ­er­be­stel­lung ge­richt­lich gel­tend ge­macht wer­den (BAG 20.Mai 1998 - 5 AZB 3/98 - zu II 1 der Gründe, NZA 1998, 1247). Nur so kann dem Zweck der ge­setz­li­chen Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ent­spro­chen und ein Ar­beits­ge­richts­pro­zess im „Ar­beit­ge­ber­la­ger“ ver­mie­den wer­den (BAG 23. Au­gust 2011 - a.a.O.).

Et­was an­de­res kann sich je­doch dann er­ge­ben, wenn dem Rechts­streit zwi­schen dem Mit­glied des Ver­tre­tungs­or­gans und der ju­ris­ti­schen Per­son nicht das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis, son­dern ei­ne wei­te­re Rechts­be­zie­hung zu­grun­de liegt. In die­sem Fall greift die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Fe­bru­ar 2009 - 5 AZB 100/08 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66; 23. Au­gust 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54; 11. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46). Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn der Or­gan­ver­tre­ter Rech­te mit der Be­gründung gel­tend macht, nach der Ab­be­ru­fung als Geschäftsführer ha­be sich das nicht gekündig­te An­stel­lungs­verhält­nis - wie­der - in ein Ar­beits­verhält­nis um­ge­wan­delt (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - aaO).

Ei­ne Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te kann fer­ner dann ge­ge­ben sein, wenn der Kläger Ansprüche aus ei­nem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht auf­ge­ho­be­nen Ar­beits­verhält­nis nach Ab­be­ru­fung als Or­gan­mit­glied gel­tend macht. Zwar liegt der Be­ru­fung ei­nes Ar­beit­neh­mers zum Geschäftsführer ei­ner GmbH ei­ne ver­trag­li­che Ab­re­de zu­grun­de, die re­gelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienst­ver­trag zu qua­li­fi­zie­ren ist und mit der das Ar­beits­verhält­nis grundsätz­lich auf­ge­ho­ben wird (BAG 3. Fe­bru­ar 2009 - 5 AZB 100/08 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66; 5. Ju­ni 2008 - 2 AZR 754/06 - AP BGB § 626 Nr. 211). Zwin­gend ist dies aber nicht. Zum ei­nen kann die Be­stel­lung zum Geschäftsführer ei­ner GmbH auch auf ei­nem Ar­beits­ver­trag be­ru­hen. Zum an­de­ren bleibt der Ar­beits­ver­trag be­ste­hen, wenn der Ar­beit­neh­mer auf­grund ei­ner form­lo­sen Ab­re­de zum Geschäftsführer der GmbH be­stellt wird, da ei­ne wirk­sa­me Auf­he­bung des frühe­ren Ar­beits­verhält­nis­ses die Ein­hal­tung der Schrift­form des § 623 BGB vor­aus­setzt (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Fe­bru­ar 2009 - 5 AZB 100/08 - aaO). Ansprüche aus die­sem Ar­beits­ver­trag können dann nach Ab­be­ru­fung aus der Or­gan­schaft und da­mit nach dem Weg­fall der an­wend­ba­ren Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen gel­tend ge­macht wer­den. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführ­er­be­stel­lung auf die­ser ar­beits­ver­trag­li­chen Ba­sis ent­stan­de­nen Ansprüche.

(2) Vor­aus­set­zung für die Eröff­nung des Rechts­we­ges zu den Ar­beits­ge­rich­ten für die Kla­ge­anträge auf Fort­be­stand des und Wei­ter­beschäfti­gung im Ar­beits­verhält­nis. ist da­her, dass die Kla­ge­anträge der Kläge­rin vor­lie­gend ih­rer Rechts­grund­la­ge in ei­nem Ar­beits­verhält­nis und nicht (nur) in ei­nem der Or­gan­stel­lung der Kläge­rin zu­grun­de lie­gen­den Rechts­verhält­nis fin­den.

Die Par­tei­en ha­ben in § 1 Abs. 1 des Geschäftsführer­ver­tra­ges vom 25.03.2010 ver­ein­bart, die Kläge­rin wer­de vor­aus­sicht­lich ab dem 01.07.2010 zur Geschäftsführe­rin be­ru­fen. Bis da­hin sol­le sie ei­ne Tätig­keit im Rah­men lei­ten­der An­ge­stell­ten­ei­gen­schaft als Mit­glied der Geschäfts­lei­tung ausüben, was zwi­schen den Par­tei­en auch un­strei­tig statt­fand. Die Kläge­rin ist am 01.04.2010 in das Un­ter­neh­men ein­ge­tre­ten und nach Be­haup­tung der Be­klag­ten zum 01.07.2010 zur Geschäftsführe­rin be­stellt wor­den, die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter ist am 16.07.2010 er­folgt.

Die Kläge­rin ist da­her für die Be­klag­te (zunächst), das ist zwi­schen den Par­tei­en auch un­strei­tig, als Ar­beit­neh­me­rin in der Po­si­ti­on ei­ner lei­ten­den An­ge­stell­ten ab 01.04.2010 tätig ge­wor­den. Vom Vor­lie­gen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ist aus­zu­ge­hen, weil bei­de Par­tei­en übe­rein­stim­mend vor­tra­gen, bis 30.06.2010 ha­be die Kläge­rin wei­sungs­ge­bun­de­ne Tätig­kei­ten in persönli­cher Abhängig­keit ver­rich­tet. Die Be­klag­te hat be­haup­tet, das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin als lei­ten­de An­ge­stell­te sei bis 30.06.2010 be­fris­tet ge­we­sen. Die Be­haup­tung der Kläge­rin (zu­min­dest) bis zu die­sem Zeit­punkt wei­sungs­ge­bun­den in persönli­cher Abhängig­keit tätig ge­we­sen zu sein, blieb un­be­strit­ten.

(aa) Die­ses Ar­beits­verhält­nis ist nicht mit gemäß § 623 BGB durch schrift­lich ab­ge­schlos­se­nen Auflösungs­ver­trag be­en­det wor­den. Die Re­ge­lung in § 1 Abs. 1 des Ver­trag vom 25.03.2010 (lei­ten­de An­ge­stell­te in Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft, nach­fol­gend Geschäftsführe­rin) kann nicht i.S.v. § 623 BGB als "vor­ge­zo­ge­ner" schrift­li­cher Auflösungs­ver­trag aus­ge­legt wer­den. Die Vor­ge­hens­wei­se der Par­tei­en schon bei Ver­trags­be­gründung die zukünf­ti­ge - vor­lie­gend im Zeit­punkt un­ge­wis­se - Be­en­di­gung des Rechts­verhält­nis­ses zu ver­ein­ba­ren, ent­spricht viel­mehr dem Recht der Be­fris­tung, wie es das Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (im wei­te­ren Tz­B­fG) re­gelt. So ha­ben die Par­tei­en, was sich aus dem Wor­ten "vor­aus­sicht­lich ab dem 01.07.2010" er­gibt, er­kenn­bar zwar als si­cher er­ach­tet, die Kläge­rin wer­de zur Geschäftsführe­rin be­stellt, nicht fest stand je­doch, ob dies am 01.07.2010 er­folgt. Aus dem Wort "vor­aus­sicht­lich" er­gibt sich in zeit­li­cher Hin­sicht nur ei­ne Wahr­schein­lich­keit kei­ne Si­cher­heit. Die Par­tei­en ha­be da­her kei­nen "vor­ge­zo­ge­nen Auflösungs­ver­trag", der den Vor­aus­set­zun­gen des § 623 BGB fol­gen würde, ge­schlos­sen.

(bb) Auch ei­ne au­to­ma­ti­sche "Um­wand­lung" des Ar­beits­verhält­nis in ein dienst­ver­trag­li­ches Verhält­nis (so LAG Ber­lin-Bran­den­burg 05.Ju­li 2007 - 6 Ta 1319/07 - NJW 2007, 571) schei­det aus. Es wäre zwar denk­bar, den Ar­beits­ver­trag bei der Be­stel­lung zum Geschäftsführer le­dig­lich zu ändern, oh­ne das Ar­beits­verhält­nis zu be­en­den. Ei­ne Ände­rung des Ar­beits­ver­trags, die den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses un­berührt lässt, ist an sich grundsätz­lich form­frei möglich. Der Schutz­zweck des § 623 BGB ist je­doch auch auf die­se Kon­stel­la­ti­on an­wend­bar. Selbst bei An­nah­me des Fort­be­stan­des ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses als al­lei­ni­ge Grund­la­ge der Or­gan­schaft ver­liert der Or­gan­ver­tre­ter we­sent­li­che Ar­beit­neh­mer­rech­te (vgl. z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Be­trVG). Das Schrift­form­ge­bot des § 623 BGB will (auch) vor dem in­halt­li­chen Ver­lust der Ar­beit­neh­mer­stel­lung schützen (LAG Ba­den-Würt­tem­berg 21.03.2011 - 11 Ta 4/11; LAG Ham­burg 05.07.2010 - 7 Ta 24/09 - je­weils zi­tiert nach ju­ris; KR/Rost, 9. Aufl. - § 14 KSchG Rn. 6d; Münche­ner Kom­men­tar zum BGB/Hens­s­ler, 5. Aufl., § 623 Rn. 25; Schwab/Weth/ Kliemt, ArbGG, 3. Aufl., § 5 Rn. 274d f). Ei­ne sol­che Um­ge­stal­tung be­inhal­tet im Kern ei­ne Be­en­di­gung der bis­he­ri­gen Ver­trags­be­zie­hung so­mit des Ar­beits­verhält­nis­ses und be­darf da­her als Auflösungs­ver­trag der Schrift­form, § 623 BGB (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 a.a.O.). Dies gilt auch, wenn vor­lie­gend, die "Um­ge­stal­tung" vor Ab­lauf der War­te­zeit des § 1 KSchG er­folgt wäre, da ei­ner­seits § 623 BGB ei­ne War­te­zeit nicht kennt, an­de­rer­seits nach des Re­ge­lung in § 1 des Ver­tra­ges der Par­tei­en auch ein Ter­min nach Ab­lauf von 6 Mo­na­ten möglich ge­we­sen wäre. § 623 BGB er­fasst al­le Ar­beits­verträge, auch sol­che lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von §§ 14 Abs.2 KSchG, 5 Abs.3 Be­trVG.

(cc) Der Ar­beits­ver­trag der Par­tei­en ist auch nicht auf­grund wirk­sa­mer Be­fris­tung zum 30.06.2010 be­en­det wor­den.

In Aus­le­gung der Zif­fer 1 Abs. 1 des Geschäftsführer­ver­tra­ges ha­ben die Par­tei­en im Sin­ne von § 21 Tz­B­fG ei­ne auflösen­de Be­din­gung vor­ge­se­hen, der zu­fol­ge das An­ge­stell­ten­verhält­nis mit der Be­ru­fung zur Geschäftsführe­rin sein En­de fin­den soll­te.

In Ab­gren­zung zur sach­grund­lo­sen Be­fris­tung, die § 14 Abs. 2 Tz­B­fG ermöglicht, weist die auflösen­de Be­din­gung wie auch die Zweck­be­fris­tung sich da­durch aus, dass das Er­eig­nis, wel­ches als Be­din­gung oder Be­fris­tungs­zweck vor­ge­se­hen ist, zwi­schen den Par­tei­en fest­steht, hin­sicht­lich des zeit­li­chen Ein­tritts je­doch - mehr oder we­ni­ger - Un­ge­wiss­heit be­steht.

Zweck­be­fris­tung oder auflösen­de Be­din­gung, die in den Vor­aus­set­zun­gen im We­sent­li­chen gleich be­han­delt wer­den, er­for­dern die Ein­hal­tung der Schrift­form nicht nur für die Be­fris­tung an sich, son­dern auch hin­sicht­lich des Be­fris­tungs­zwe­ckes. Darüber hin­aus ist bei bei­den Rechts­in­sti­tu­ten (vgl. §§ 21, 15 Abs. 2 Tz­B­fG) zur Be­en­di­gung des be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses die schrift­lich Mit­tei­lung sei­tens Ar­beit­ge­bers an den Ar­beit­neh­mer über die Tat­sa­che der tatsächli­chen Zweck­er­rei­chung er­for­der­lich.

Der Ar­beit­ge­ber kann sich da­bei zur Mit­tei­lung nach § 15 Abs. 2 Tz­B­fG ei­nes Ver­tre­ters be­die­nen, die Mit­tei­lung durch ei­nen - un­be­tei­lig­ten - Drit­ten reicht je­doch nicht aus (ErfK/Müller-Glöge - 11. Auf­la­ge, 2011 - Tz­B­fG § 15, Rn. 2; Ascheid/Preis/Schmidt - Kündi­gungs­recht 3. Auf­la­ge 2007 - Back­haus - Tz­B­fG § 15 Rn. 4).

Die Be­klag­te hat nicht vor­ge­tra­gen, der Mit­tei­lungs­pflicht nach § 15 Abs. 2 Tz­B­fG nach­ge­kom­men zu sein. Sie hat sich le­dig­lich dar­auf be­ru­fen, der Ar­beits­ver­trag sei schrift­lich ab­ge­schlos­sen, die Kläge­rin ha­be Kennt­nis von der Be­stel­lung zur Geschäftsführe­rin ge­habt, da­mit sei der Schrift­form des § 623 BGB genüge ge­tan. Wie­so die recht­li­che Hand­ha­bung im Fall ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses an­ders sein sol­le, sei nicht nach­zu­voll­zie­hen, auch der Schutz des § 15 Abs. 2 Tz­B­fG sei ge­wahrt. Die Tätig­keit ei­nes Geschäftsführers bedürfe der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter und der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung.

Ein Fall des § 623 BGB liegt nach An­sicht der Kam­mer (vgl. oben II bb) (3) (aa)) nicht vor. Die von der Be­klag­ten ins Au­ge ge­fass­te Fall­kon­stel­la­ti­on der schon bei Ver­trags­schluss ver­ein­bar­ten zukünf­ti­gen Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses ent­spricht der im Tz­B­fG ge­re­gel­ten Kon­stel­la­ti­on des zweck­be­fris­te­ten oder auflösend be­ding­ten Ar­beits­ver­tra­ges. Die An­for­de­run­gen des § 623 BGB an Auflösungs­verträge wer­den im Rah­men der Be­fris­tung nach dem Tz­B­fG durch die Not­wen­dig­keit der Schrift­form und die Ein­hal­tung der For­mer­for­der­nis­se der §§ 15 Abs. 2 Tz­B­fG für den Fall der Zweck­be­fris­tung bzw. auflösen­de Be­din­gun­gen er­setzt. Der Hin­weis der Be­klag­ten, die Tätig­keit als Geschäftsführe­rin bedürfe der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter und no­ta­ri­el­ler Be­ur­kun­dung ist we­der aus­rei­chend noch zu­tref­fend. Für die An­mel­dung des Geschäftsführers nach § 39 Gmb­HG ist ei­ne no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung nicht er­for­der­lich. Aus­rei­chend ist die Vor­la­ge des Ge­sell­schaf­ter­be­schlus­ses und der Erklärung des zu be­stel­len­den Geschäftsführers (§ 39 Abs.3 Gmb­HG) im Ori­gi­nal oder be­glau­big­ter Ko­pie.

Die not­wen­di­ge Mit­wir­kung des Geschäftsführers bei der Be­stel­lung gemäß § 39 Abs. 3 in Ver­bin­dung mit § 8 Abs. 3 und 6 Abs. 2 Gmb­HG (der Geschäftsführer muss gemäß § 39 Abs. 3 die nach § 8 Abs. 3 und 6 Abs. 2 Gmb­HG ge­for­der­te Eig­nung bestäti­gen) er­setzt nicht die Mit­tei­lung des Ar­beit­ge­bers gem. § 15 Abs.2 Tz­B­fG.

Nach der Be­gründung des Re­gie­rungs­ent­wur­fes zu § 15 Abs. 2 Tz­B­fG (Bun­des­tags­druck­sa­che 14/4374, S.10, 20) ist die schrift­li­che Mit­tei­lung der Zweck­er­rei­chung nach § 15 Abs. 2 Tz­B­fG er­for­der­lich, weil der Ar­beit­neh­mer de­ren ge­nau­en Zeit­punkt und da­mit den Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses in der Re­gel nicht kennt. Dar­aus folgt je­doch kein Ver­zicht des Ge­setz­ge­bers auf die schrift­li­che Mit­tei­lung des Ar­beit­ge­ber in den Fällen, in de­nen der Ar­beit­neh­mer an­der­wei­tig von dem Ein­tritt des Zwe­ckes erfährt. Ei­nen Au­to­ma­tis­mus, in die­sen Fällen könne die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tung nach § 15 Abs. 2 Tz­B­fG un­ter­blei­ben, hat der Ge­setz­ge­ber aus Gründen der Rechts­si­cher­heit nicht ge­re­gelt, viel­mehr in je­dem Fall ei­ne schrift­li­che Un­ter­rich­tung des Ar­beit­neh­mers vor­ge­se­hen. Die ge­setz­li­che Re­ge­lung enthält kei­ne Aus­nah­mefälle. Ei­ne sons­ti­ge Kennt­nis­nah­me des Ar­beit­neh­mers von der Zweck­er­rei­chung erübrigt da­her (im Ge­gen­satz zur frühe­ren Recht­spre­chung zu § 623 BGB) nicht die Mit­tei­lung nach § 15 II Tz­B­fG. Dem­ent­spre­chend reicht auch die Mit­tei­lung durch ei­nen nicht be­vollmäch­tig­ten Drit­ten nicht aus (ErfK/Müller-Glöge - 11. Auf­la­ge, 2011 - Tz­B­fG § 15, Rn. 2; Ascheid/Preis/Schmidt - Kündi­gungs­recht 3. Auf­la­ge 2007 - Back­haus - Tz­B­fG § 15 Rn. 4). Selbst für den Fall, dass die Zweck­er­rei­chung oder auflösen­de Be­din­gung (§ 21) in der Sphäre oder Per­son des Ar­beit­neh­mers ein­tritt, enthält das Ge­setz kei­ne Aus­nah­me von der Mit­tei­lungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers. Dass ei­ne Mit­tei­lung durch den Ar­beit­ge­ber in die­sen Fällen mit­un­ter we­nig sinn­voll er­schei­nen mag, be­rech­tigt für sich ge­nom­men nicht zu ei­ner te­leo­lo­gi­schen Re­duk­ti­on der Norm (Ascheid/Preis/Schmidt, Kündi­gungs­recht 3. Auf­la­ge 2007 - Bay­reu­ther - § 15 Tz­B­fG Rn 13; KR/Lip­ke - 9. Aufl. - § 15 Tz­B­fG Rn. 12b). Würde man im Ein­zel­fall die Mit­tei­lungs­pflicht da­von abhängig ma­chen wol­len, ob der Ar­beit­neh­mer ei­ne an­de­re Kennt­nismöglich­keit hat­te, wäre die er­streb­te Rechts­si­cher­heit nicht er­reich­bar.

Die Ver­pflich­tung nach § 15 Abs.2 Tz­B­fG wird auch nicht mit der For­mu­lie­rung "vor­aus­sicht­lich ab 01.07.2010" in § 1 des Ver­tra­ges vom 25.03.2010 erfüllt. Der Ar­beit­ge­ber muss in der Mit­tei­lung den Be­en­di­gungs­zeit­punkt ex­akt, dh ka­len­dermäßig be­stimmt oder zu­min­dest be­stimm­bar an­ge­ben (Beck/OK - Bay­reu­ther - Tz­B­fG § 15 Rn 4). Es muss sich aus der Mit­tei­lung der ge­naue Tag der Zweck­er­rei­chung er­ge­ben (Ascheid/Preis/Schmidt, Kündi­gungs­recht 3. Auf­la­ge 2007 - Back­haus - § 15 Tz­B­fG Rn.9; KR/Lip­ke - 9. Aufl. § 15 Tz­B­fG Rn. 13; ErfK/Müller-Glöge - 11. Auf. - § 15 Tz­B­fG Rn. 3) Die­se Vor­aus­set­zung erfüllt die ar­beits­ver­trag­li­che An­ga­be als Pro­gno­se nicht.

(dd) Auch die An­nah­me der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit Ab­lauf des 30.06./ 01.07.2010 un­ter dem Ge­sichts­punkt von Treu und Glau­ben, § 242 BGB, kommt vor­lie­gend nicht in Be­tracht. Ei­ne Be­ru­fung der Kläge­rin auf die For­mer­for­der­nis­se des § 623 BGB oder auch des § 15 Abs. 2 Tz­B­fG ist nicht un­zulässig.

§ 623 BGB enthält ne­ben dem Rechts­si­cher­heits- und klar­heits­ge­dan­ken auch ei­ne Warn­funk­ti­on hin­sicht­lich des Ver­lus­tes der Ar­beit­neh­mer­stel­lung. Denn der Geschäftsführer ei­ner GmbH als Or­gan­ver­tre­ter gilt auf­grund sei­ner förm­li­chen Stel­lung ent­we­der nicht als Ar­beit­neh­mer oder fällt nicht mehr un­ter den Schutz be­stimm­ter Ge­set­ze. Er ver­liert da­mit we­sent­li­che Ar­beit­neh­mer­rech­te, un­be­scha­det der Tat­sa­che, dass er un­ter be­stimm­ten Umständen so­gar Ar­beit­neh­mer bleibt. Ge­ra­de vor dem in­halt­li­chen Ver­lust der Ar­beit­neh­mer­stel­lung will die Form­vor­schrift des § 623 BGB (auch) schützen. Ver­gleich­ba­re Zie­le ver­fol­gen die Form­vor­schrif­ten des Tz­B­fG. Die Re­ge­lung § 15 Abs. 2 Tz­B­fG hat zwar ei­ner­seits er­sicht­lich den Zweck, den Ar­beit­neh­mer vor ei­ner ab­rup­ten Be­en­di­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses mit Zweck­er­rei­chung zu schützen, an­de­rer­seits hängt mit der Re­ge­lung des § 15 Abs. 2 Tz­B­fG je­doch auch das Recht des Ar­beit­neh­mers zu­sam­men gemäß § 17 Tz­B­fG die Un­wirk­sam­keit der Be­fris­tung gel­tend zu ma­chen (vgl. ErfK/ Müller-Glöge - 11. Aufl. - § 17 Tz­B­fG Rn. 7). Bei­den Nor­men liegt da­her ein be­son­de­rer Schutz­ge­dan­ke zu­guns­ten der Ar­beit­neh­mer zu­grun­de.

Die Be­ru­fung auf den Man­gel der ge­setz­li­chen Schrift­form kann nur aus­nahms­wei­se ge­gen Treu und Glau­ben ver­s­toßen. Grundsätz­lich ist die Ein­hal­tung der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Form je­doch zu be­ach­ten. Wenn Form­vor­schrif­ten des Bürger­li­chen Rech­tes nicht aus­gehöhlt wer­den sol­len, kann ein Form­m­an­gel nur aus­nahms­wei­se nach § 242 BGB als un­be­acht­lich an­ge­se­hen wer­den (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 - EzA BGB 2002 § 623 BGB Nr. 1). Das kann un­ter dem Ge­sichts­punkt des Ver­bot wi­dersprüchli­chen Ver­hal­tens (ve­ni­re con­tra fac­tum pro­pri­um) nur dann der Fall sein, wenn der Erklärungs­geg­ner ei­nen be­son­de­ren Grund hat­te, auf die Gültig­keit der Erklärung trotz Form­m­an­gels zu ver­trau­en und sich der Erklären­de mit der Be­ru­fung auf den Form­m­an­gel zu ei­ge­nem vor­her­ge­hen­dem Ver­hal­ten in Wi­der­spruch setzt. So zum Bei­spiel, wenn der Ar­beit­neh­mer sei­ner Be­en­di­gungs­ab­sicht mit ganz be­son­de­rer Ver­bind­lich­keit und Endgültig­keit mehr­fach Aus­druck ver­lieh und da­mit ei­nen be­son­de­ren Ver­trau­en­stat­be­stand ge­schaf­fen hat (BAG, a. a. O.). Vor­lie­gend ging die Be­klag­te von ei­ner wirk­sa­men Auf­he­bung des ehe­mals be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses (mit Be­stel­lung zur Geschäftsführe­rin) oder aber hilfs­wei­se von wirk­sa­mer Zweck­be­fris­tung aus. Dass die Kläge­rin durch ihr Ver­hal­ten ge­genüber der Be­klag­ten ei­nen be­son­de­ren da­hin­ge­hen­den Ver­trau­en­stat­be­stand ge­schaf­fen hat oder ei­ner Be­en­di­gungs­ab­sicht des Ar­beits­verhält­nis­ses ih­rer­seits auf endgülti­ge Art Aus­druck ver­lie­hen hat, lässt sich je­doch al­lein aus den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Par­tei­en nicht ent­neh­men. Die Tat­sa­che, dass die Kläge­rin ih­re Tätig­keit als Geschäftsführe­rin be­gin­nend ab dem 01.07.2010 bis zum Zu­gang der Kündi­gung aus­geübt hat, be­gründet kei­nen be­son­de­ren Ver­trau­en­stat­be­stand hin­sicht­lich der Be­en­di­gungs­ab­sicht der Kläge­rin. Auch die Be­zeich­nung des Ver­trag der Par­tei­en als Geschäftsführer­ver­trag der in sei­nen we­sent­li­chen In­hal­ten die Tätig­keit als Geschäftsführer nach dem 01.07.2010 re­gelt, genügt, da we­sent­li­cher Ge­gen­stand des § 1 des Ver­tra­ges die (be­fris­te­te) Beschäfti­gung als lei­ten­de An­ge­stell­te war, zur An­nah­me be­son­de­ren Ver­trau­ens nicht.

(ee) Auch wenn man an­neh­men woll­te, das vor­ge­schal­te­te Ar­beits­verhält­nis soll­te nach der Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en kei­ne Be­en­di­gung mit der Be­ru­fung zur Geschäftsführe­rin fin­den, son­dern ne­ben dem Geschäftsführer­verhält­nis fort­be­ste­hen, würde erst Recht das ursprüng­li­che Ar­beits­verhält­nis ne­ben der Geschäftsführer­ab­re­de fort­be­ste­hen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 a.a.O.). Mit der Ab­be­ru­fung als Geschäftsführe­rin und Löschung im Han­dels­re­gis­ter wäre die­ses Rechts­verhält­nis wie­der An­spruchs­grund­la­ge.

Nach al­le­dem lag zu­min­dest bis zum Zeit­punkt der Zu­stel­lung der Kla­ge­anträge, die Ge­gen­stand des Rechts­wegsbe­schlus­ses wa­ren, kei­ne wirk­sa­me Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses der Kläge­rin ab dem 01.07.2010 vor, wel­ches da­her im Zeit­raum der Ausübung der Geschäftsführ­ertätig­keit ru­hend fort­be­stand.

(ff) Ei­ne Aus­le­gung der Re­ge­lung des § 1 des Geschäftsführer­ver­tra­ges der Par­tei­en, der Tätig­keit der Kläge­rin ha­be be­gin­nend ab dem 01.04.2010 ein ein­heit­li­ches Ar­beits­verhält­nis zu­grun­de ge­le­gen, wel­ches von An­fang an die ein­zi­ge Beschäfti­gungs­grund­la­ge ge­we­sen sei und in­ner­halb de­ren auch die Geschäftsführ­ertätig­keit er­folg­te, schei­det aus.

Dafür spräche die Be­zeich­nung des Ver­tra­ges als "Geschäftsführer­ver­trag", der sich auch im we­sent­li­chen in­halt­lich auf die Aus­ge­stal­tung der Geschäftsführ­ertätig­keit be­zieht. Auch le­gen die Vergütungs­re­ge­lung nach § 4 Zif­fer 1 a) und die Sach­be­zugs­re­ge­lung nach § 5 Zif­fer 3) des Ver­tra­ges na­he, die Par­tei­en sei­en von so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Tätig­keit aus­ge­gan­gen. Dem­ent­spre­chend trägt die Kläge­rin selbst vor, die Be­ru­fung zur Geschäftsführe­rin ha­be an der Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft nichts geändert

Da­ge­gen spricht je­doch, die Ver­ein­ba­rung ei­ner vor­ge­schal­te­ten Tätig­keit in Ar­beit­neh­mer­stel­lung, die nach dem Ver­trag nicht mit or­gan­schaft­li­cher Be­fug­nis­sen ver­bun­den sein soll­te. Die - späte­re - Be­ru­fung in ei­ne Or­gan­stel­lung war zwar schon im Ver­trag vom 35.03.2010 vor­ge­se­hen, je­doch mit ei­nem vor­ge­schal­te­ten Ar­beits­verhält­nis. An­ders als et­wa in dem der Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 25.06.1997 (5 AZB 41/96 - NZA 1997,1363) zu­grun­de­lie­gen­den Rechts­streit wur­de die Kläge­rin nicht von Be­ginn der Ver­trags­be­zie­hun­gen an als Geschäftsführe­rin ver­trag­lich ein­ge­stellt und beschäftigt, wo­bei le­dig­lich die Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter später er­fol­gen soll­te. Viel­mehr war auch nach dem Vor­trag der Be­klag­ten zu­erst (be­fris­tet) ei­ne Tätig­keit als lei­ten­de An­ge­stell­te in Ar­beit­neh­mer­po­si­ti­on oh­ne or­gan­schaft­li­che Be­fug­nis­se ver­ein­bart. Mit dem Be­griff "lei­ten­de An­ge­stell­te" ha­ben die Par­tei­en ei­nen im Ar­beits­recht übli­chen Rechts­be­griff ver­wen­det, wel­cher nach Ge­setz (§§ 5 Be­trvG, 14 Abs.2 KSchG) und all­ge­mei­nem Verständ­nis Per­so­nen be­zeich­net, die zwar in ge­ho­be­ner Stel­lung tätig sind, aber als Ar­beit­neh­mer ein­ge­ord­net wer­den. Im Ver­trag der Par­tei­en sind da­her er­kenn­bar die bei­den Tätig­keits­pe­ri­oden auch im Sta­tus ge­gen­ein­an­der ab­ge­grenzt. Dies ist auch kon­se­quent, da bis zur Be­ru­fung der Kläge­rin zur Geschäftsführe­rin noch Herr M.Z Geschäftsführer war, dem die Kläge­rin nach­folg­te. Be­zieht man mit in die Be­trach­tung ein, dass gem. § 1 Abs.4 des Ver­tra­ges der Par­tei­en, die Ab­be­ru­fung als Geschäftsführe­rin je­der­zeit möglich sein soll­te, oh­ne zu­gleich den An­stel­lungs­ver­trag zu be­en­den, ist die An­nah­me be­rech­tigt, dass die Par­tei­en kein ein­heit­li­ches Rechts­verhält­nis re­geln woll­ten.

Für die­ses Er­geb­nis spricht auch, die tatsächli­che Ver­trags­durchführung. Zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig, hat ein Ar­beits­verhält­nis bis zum 30.06.2010 vor­ge­le­gen. Die Qua­li­fi­zie­rung der Tätig­keit der Kläge­rin ab 01.07.2010 ist je­doch um­strit­ten ist. Das ab dem 01.07.2010 wei­ter­hin un­verändert ein als Ar­beits­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren­des Rechts­verhält­nis fort­be­stand, hat die Kläge­rin nicht sub­stan­ti­iert vor­ge­tra­gen. Der Ver­weis auf die ver­trag­li­che Re­ge­lung des § 3 genügt hier­zu nicht. In wel­cher Form die Kläge­rin tatsächlich in zeit­li­cher Hin­sicht wei­sungs­ge­bun­den war, blieb of­fen. Auch die in­halt­li­che Aus­ge­stal­tung der Tätig­keit wur­de nur pau­schal und schlag­wort­ar­tig ge­schil­dert, oh­ne aus­rei­chen­de Sub­stan­ti­ie­rung ein­zel­ner Ge­ge­ben­hei­ten. Der pau­scha­le Hin­weis der Kläge­rin auch nach dem 30.06.2010 den Wei­sun­gen des Geschäftsführers M.Z un­ter­wor­fen ge­we­sen zu sein, ist im Hin­blick auf des­sen Löschung im Han­dels­re­gis­ter am 16.07.2010 und den Vor­trag der Be­klag­ten die­ser sei zum 30.06.2010 aus­ge­schie­den nicht nach­voll­zieh­bar. Die tatsächli­che Aus­ge­stal­tung des Rechts­verhält­nis­ses der Par­tei­en nach Be­ru­fung der Kläge­rin zur Geschäftsführe­rin lässt da­her auch kei­nen Schluss auf un­veränder­ten Fort­be­stand als Ar­beits­verhält­nis zu.

Letzt­lich kann die­se Fra­ge of­fen blei­ben. Nach Ab­be­ru­fung der Kläge­rin als Geschäftsführe­rin und Löschung im Han­dels­re­gis­ter am 08.04.2011 ist die Or­gan­stel­lung be­en­det. Die Fik­ti­ons­wir­kung des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG ist für Ansprüche nach die­sem Zeit­punkt nicht mehr ein­schlägig. Die Be­klag­te selbst hat vor­ge­tra­gen, nur den Geschäftsführer­ver­trag gekündigt zu ha­ben. Hin­sicht­lich der Be­en­di­gung der ar­beits­ver­trag­li­chen Be­zie­hung hat sie sich aus­drück­lich nicht auf die Kündi­gung be­ru­fen.

Die Kläge­rin ist Ar­beit­neh­me­rin. So­weit ein par­al­lel zur Geschäftsführ­ertätig­keit ru­hen­des Ar­beits­verhält­nis nicht wirk­sam be­en­det wur­de (vgl II 2 d) aa) - ee)) folgt die Zuständig­keit aus § 2 Abs.1 Zif­fer 3 b).Im Fal­le man nimmt an, der Geschäftsführ­ertätig­keit zu­grun­de lie­gen­de Ar­beits­verhält­nis be­stand nach Ab­be­ru­fung (Ver­lust der Or­gan­stel­lung) noch fort (vgl II 2 d) ff)), folgt die Zuständig­keit aus § 2 Abs.1 Zif­fer 3 a). In bei­den Fällen fin­det § 5 Abs.1 S.3 ArbGG mit sei­ner Fik­ti­ons­wir­kung kei­ne An­wen­dung.

bb) Für die wei­te­ren Kla­ge­anträge der Kläge­rin er­gibt sich die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te, auch im Zu­sam­men­hang mit der Geschäftsführ­ertätig­keit, aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Als An­knüpfungs­punkt des § 2 Abs. 3 ArbGG dient die oben ge­nann­te Fest­stel­lungs­kla­ge, da die Ab­tren­nung des Ver­fah­rens in­so­weit nicht ge­eig­net, ist den von § 2 Abs.3 ArbGG ge­for­der­ten Zu­sam­men­hang zu ne­gie­ren.

(1) Für die Kla­ge­anträge auf Fest­stel­lung des Fort­be­stan­des des Geschäftsführer­ver­tra­ges als auch der Wei­ter­beschäfti­gungs­pflicht dies­bezüglich folgt die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te nicht aus § 2 Abs.1 Zif­fern 3 b) und a) ArbGG.

Mit den Anträgen auf Fort­be­stand des und Wei­ter­beschäfti­gung im Geschäftsführer­ver­trags­verhält­nis be­ruft sich die Kläge­rin aus­sch­ließlich (zur An­spruchs­be­gründung) auf das der Or­gan­stel­lung zu Grun­de lie­gen­de Geschäftsführer­ver­trags­verhält­nis und macht Rech­te aus des­sen Fort­be­stand gel­tend. Für die­se Ansprüche gilt die Fik­ti­on der Norm des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG.

Zwi­schen den Par­tei­en ist am 25.03.2010 der von die­sen als Geschäftsführer­ver­trag über­schrie­be­ne Ver­trag ge­schlos­sen wor­den, der un­abhängig von wei­te­ren Re­ge­lun­gen je­den­falls von vorn­her­ein vor­sah, die Kläge­rin sol­le (zukünf­tig) als Geschäftsführe­rin tätig wer­den, was auch ge­schah. So­weit die Kläge­rin da­her mit den Kla­ge­anträgen zu 1. und 2. aus­drück­lich den Fort­be­stand ih­res Geschäftsführer­ver­trags­verhält­nis­ses, als auch die Wei­ter­beschäfti­gung in des­sen Rah­men, in wört­li­cher Ge­genüber­stel­lung zum Ar­beits­verhält­nis gel­tend macht, macht sie aus­sch­ließlich Ansprüche als Geschäftsführe­rin und aus dem der or­gan­schaft­li­chen Stel­lung zu­grun­de lie­gen­des Rechts­verhält­nis gel­tend, zu de­ren Ent­schei­dung die or­dent­li­chen Ge­rich­te be­ru­fen sind, un­abhängig da­von, ob ein Ar­beits­verhält­nis tatsächlich zu­grun­de liegt.

(2) Die Zah­lungs­ansprüche auf Ge­halts­zah­lung für April und Mai 2011 und auf Scha­dens­er­satz (Kla­ge­anträge zu 4. bis 6) stützt Kläge­rin al­ter­na­tiv auf geschäftsführer­ver­trag­li­che (für den Fall des Fort­be­stan­des) oder ar­beits­ver­trag­li­che Grund­la­ge.

(aa) Ei­ne Rechts­we­geröff­nung für die­se Ansprüche nach den Grundsätzen des sic-non-Fal­les schei­det aus. Ein sol­cher ist an­zu­neh­mend, wenn der gel­tend ge­mach­te An­spruch sich nur aus ei­nem als Ar­beits­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren­den Rechts­verhält­nis er­ge­ben kann (vgl. BAG 19.12.2000, EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 52; 17.01.2001, EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 53). Die An­nah­me­ver­zugs­lohn­ansprüche können je­doch so­wohl im frei­en Dienst- als auch im Ar­beits­verhält­nis, auf glei­cher Rechts­grund­la­ge des § 615 BGB, be­gründet sein. Glei­ches gilt für Scha­dens­er­satz­ansprüche bei ver­trags­wid­ri­gem Ent­zug (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB) des Dienst­wa­gens oder Mo­bil­te­le­fons. Die Rechts­grund­la­gen Geschäftsführer­ver­trags­verhält­nis und Ar­beits­verhält­nis schlies­sen sich je­doch wech­sel­sei­tig aus. Die Ansprüche können nicht zu­gleich aus bei­den Rechts­verhält­nis­sen fol­gen. Sie ste­hen zu­ein­an­der in ei­nem ent­we­der-oder Verhält­nis.

(bb) Die Gel­tend­ma­chung die­ser Ansprüche er­folgt nicht für ei­nen Zeit­raum der be­ste­hen­den Or­gan­stel­lung. Die Be­klag­te hat die Kläge­rin ab­be­ru­fen. Die Kläge­rin wur­de am 08.04.2011 als Geschäftsführe­rin im Han­dels­re­gis­ter gelöscht. Ob die Kündi­gung der Be­klag­ten ge­eig­net ist das Ver­trags­verhält­nis zu be­en­den kann hier­bei of­fen blei­ben. Die Fik­ti­ons­wir­kung des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG greift nur an der Or­gan­stel­lung an, un­abhängig vom Be­stand des zu­grun­de lie­gen­den Rechts­verhält­nis. Hin­sicht­lich der Rechts­verhält­nis­se von GmbH-Geschäftsführern ist zu un­ter­schei­den zwi­schen der Be­stel­lung zum Or­gan der Ge­sell­schaft und dem schuld­recht­li­chen Ver­trags­verhält­nis, das der Be­stel­lung zu­grun­de liegt. Aus der recht­li­chen Tren­nung von Or­gan- und An­stel­lungs­verhält­nis folgt grundsätz­lich, dass bei­de Rechts­verhält­nis­se recht­lich selbständig ne­ben­ein­an­der ste­hen (BGH 28.Ok­to­ber 2002 - II ZR 146/02 - NJW 2003, 351). Ansprüche aus ei­nem Ar­beits­ver­trag können dann nach Ab­be­ru­fung aus der Or­gan­schaft und da­mit nach dem Weg­fall der an­wend­ba­ren Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen gel­tend ge­macht wer­den. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführ­er­be­stel­lung auf ar­beits­ver­trag­li­cher Ba­sis ent­stan­de­nen Ansprüche (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Fe­bru­ar 2009 - 5 AZB 100/08 - aaO).

(3) Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te er­wei­ternd auch dann eröff­net, wenn im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Rechts­streit, für den die Ar­beits­ge­rich­te or­ginär gemäß § 2 Abs.1 ArbGG zuständig sind, wei­te­re Streit­ge­genstände gel­tend ge­macht wer­den, die mit die­sem in ei­nem recht­li­chen oder un­mit­tel­bar wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen.

Durch die Zu­sam­men­hangs­kla­ge können wei­te­re Streit­ge­genstände vor die Ar­beits­ge­rich­te ge­bracht wer­den, die an­sons­ten als so­ge­nann­te aut-aut- bzw. et-et-Fälle zu­min­dest die schlüssi­ge Dar­le­gung der Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft bzw. den Nach­weis des tatsächli­chen Vor­lie­gens der Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft bedürf­ten. Nicht an­wend­bar ist die Vor­schrift dann, wenn die Haupt­kla­ge le­dig­lich aus­sch­ließlich als so­ge­nann­ter sic-non-Fall die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te be­gründet (BAG 11.06.2003 - 5 AZB 43/02 - AP Nr. 85 zu § 2 ArbGG 1979).

Ein wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang im Sin­ne des § 2 Abs. 3 ArbGG liegt vor, wenn die ar­beits­recht­li­che Strei­tig­keit und die Strei­tig­keit der Zu­sam­men­hangs­kla­ge aus dem glei­chen ein­heit­li­chen Le­bens­sach­ver­halt ent­sprin­gen, nicht nur ei­ne zufälli­ge Ver­bin­dung be­steht.

Ein recht­li­cher Sach­zu­sam­men­hang liegt im Sin­ne des § 2 Abs. 3 ArbGG vor, wenn die Haupt­kla­ge, für die der Recht­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten be­gründet ist (kein sic-non-Fall), und die Zu­sam­men­hangs­kla­ge ii dem sel­ben Rechts­verhält­nis fußen.

Die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te ist gem. § 2 Abs.1 Zif­fer 3 a) und b), be­gründet, so­weit die Kläge­rin den Be­stand und/oder die Wei­ter­beschäfti­gungs­pflicht als Ar­beit­neh­me­rin gel­tend macht. Ein sic-non-Fall liegt nicht vor (s.o. II 2 d) aa)- ff)).

Die Kläge­rin ist Ar­beit­neh­me­rin. So­weit ein par­al­lel zur Geschäftsführ­ertätig­keit ru­hen­des Ar­beits­verhält­nis nicht wirk­sam be­en­det wur­de (vgl II 2 d) aa) - ee)) folgt die Zuständig­keit aus § 2 Abs.1 Zif­fer 3 b).Im Fal­le man nimmt an, das der Geschäftsführ­ertätig­keit zu­grun­de lie­gen­de Ar­beits­verhält­nis be­stand nach Ab­be­ru­fung (Ver­lust der Or­gan­stel­lung) noch fort (vgl II2 d) ff)), folgt die Zuständig­keit aus § 2 Abs.1 Zif­fer 3 a). In bei­den Fällen fin­det § 5 Abs.1 S.3 ArbGG mit sei­ner Fik­ti­ons­wir­kung kei­ne An­wen­dung.

Die Zah­lungs­ansprüche der Kläge­rin für April und Mai gem. § 615 BGB können, so­weit nicht ,wie von der Kläge­rin be­haup­tet, noch ein or­gan­schaft­li­ches Verhält­nis fort­be­steht, auf ge­nau die­sem Ar­beits­verhält­nis be­ru­hen. Glei­ches gilt für den et­wai­gen Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen des Ent­zugs des Han­dys und des Kraft­fahr­zeu­ges. Ein recht­li­cher Zu­sam­men­hang liegt da­her vor.

Zu den Fest­stel­lungs­anträgen die Geschäftsführ­ertätig­keit be­tref­fend be­steht be­steht eben­falls ein Zu­sam­men­hang gem. § 2 Abs.3 ArbGG. Die Recht­stat­bestände, die die Kläge­rin gel­tend macht, sind im Sin­ne ei­nes ein­heit­li­chen Le­bens­sach­ver­hal­tes ver­knüpft. Der recht­li­che Zu­sam­men­hang ist an­zu­neh­men, da bei­de Ver­trags­verhält­nis­se in ei­ner Ver­trags­ur­kun­de vom 25.03.2010 ge­re­gelt wur­den.

3. Die Rechts­be­schwer­de war we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung, §§ § 17 a Abs. 4 GVG, 78 S.2 i.V.m 72 Abs.2 ArbGG zu­zu­las­sen

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