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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
04: Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III)
§ 168 Vorschuss
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn | |
1. | die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, |
2. | das Arbeitsverhältnis beendet ist und |
3. | die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. |
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, | |
1. | wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder |
2. | soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |