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Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz
23.12.2013. Stimmt der Betriebsrat bei größeren Entlassungswellen einem Interessenausgleich mit Namensliste zu, haben Kündigungsschutzklagen der auf der Namensliste genannten Arbeitnehmer meist nur geringe Erfolgsaussichten.
Denn ziehen die auf der Liste stehenden Arbeitnehmer vor Gericht, ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung zu vermuten und das Gericht kann die Sozialauswahl nur noch auf "grobe" Fehler hin überprüfen.
Ist der Arbeitgeber insolvent, können Betriebsrat und Insolvenzverwalter gemäß § 125 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Insolvenzordnung (InsO) mit einer Namensliste nicht nur versuchen, eine bestehende betriebliche Altersstruktur zu erhalten, sondern weitergehend sogar auf eine Verjüngung der Belegschaft hinarbeiten.
Diesen Spielraum hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einigen Tagen begrenzt: BAG, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 790/12.
- Wie weit geht der Spielraum bei einem Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz?
- Der Fall des BAG: Ein Interessenausgleich mit Namensliste verschont generell alle Arbeitnehmer unter 45 Jahren vor Kündigungen
- BAG: Die Verjüngung der Belegschaft in der Insolvenz durch einen Interessenausgleich mit Namensliste ist rechtens
Wie weit geht der Spielraum bei einem Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz?
Bei betriebsbedingten Kündigungswellen gibt es meist mehr Kündigungskandidaten als zu streichende Stellen. Dann schreibt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor, bei der Auswahl der betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, d.h. eine Sozialauswahl vorzunehmen, § 1 Abs.3 Satz 1 KSchG.
Die im Gesetz genannten Sozialdaten sind (hohes) Lebensalter, (lange) Betriebszugehörigkeit, Unterhaltpflichten und eine möglicherweise bestehende Schwerbehinderung. Diese Auswahlkriterien begünstigen ältere Arbeitnehmer und haben zur Folge, dass betriebsbedingte Kündigungswellen das Durchschnittsalter der Belegschaft erhöhen.
Daher erlaubt es § 1 Abs.3 Satz 2 KSchG, Arbeitnehmer von der Sozialauswahl auszunehmen, deren Weiterbeschäftigung „zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes“ im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Daraus leiten die Arbeitsgerichte die Befugnis des Arbeitgebers ab, bei der Sozialauswahl Altersgruppen zu bilden, d.h. die „Kündigungskandidaten“ z.B. auf die Gruppen der 26 bis 35jährigen, der 36 bis 45jährigen, der 46 bis 55jährigen und der über 56jährigen zu verteilen.
Wird dann eine Sozialauswahl innerhalb solcher Altersgruppen vorgenommen, kann es einen 46jährigen und seit 25 Jahren beschäftigten Vater mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern treffen, weil er in „seiner“ Gruppe der 46 bis 55jährigen eher wenige Sozialpunkte hat, während ein 33jähriger kinderloser Arbeitnehmer seinen Job behalten darf, weil er mit dem 46jährigen Familienvater erst gar nicht verglichen wird. Denn er befindet sich ja - zu seinem Glück - in der Altersgruppe der 26 bis 35jährigen Arbeitnehmer.
Die Zulässigkeit einer solchen Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl ist zweifelhaft, weil das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die dahinter stehende Richtlinie 2000/78/EG die altersbedingte Diskriminierung im Erwerbsleben verbietet. Daher ist fraglich, ob das Arbeitsrecht den Schutz älterer Arbeitnehmer vor betriebsbedingten Kündigungen so weitgehend zugunsten der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur aufgeben darf.
Trotz dieser Bedenken hat das BAG Ende 2008 entschieden, dass Altersgruppen bei der Sozialauswahl rechtens, d.h. gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt sind (BAG, Urteil vom 06.11.2008, 2 AZR 701/07 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/116 Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung). Eine Anfrage des Arbeitsgerichts Siegburg beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom Januar 2010 hatte sich im Mai 2011 aufgrund einer gütlichen Einigung der Parteien erledigt, bevor der EuGH ein Urteil fällen konnte (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/086 Altersgruppenbildung bei Sozialauswahl europarechtswidrig?).
Die Frage, ob die Sozialauswahl durch Altersgruppenbildung weitgehend ausgehebelt werden darf, stellt sich besonders dann, wenn Insolvenzverwalter und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste auf der Grundlage von § 125 Abs.1 Satz 1 Nr.2 InsO vereinbaren.
Denn nach dieser Vorschrift führt eine Namensliste nicht nur zu der Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und zur Beschränkung der Sozialauswahlkontrolle auf "grobe" Fehler (wie das im Normalfall einer Namensliste gemäß § 1 Abs.5 KSchG der Fall ist). Vielmehr heißt es in § 125 Abs.1 Satz 1 Nr.2 InsO allgemein, die Sozialauswahl sei bei einer Namensliste dann "nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen (!) wird".
Dieser gesetzliche Freibrief für Betriebsräte und Insolvenzverwalter, durch gezieltes Herauskündigen älterer Arbeitnehmer das Durchschnittsalter der Belegschaft herabzusetzen, ist möglicherweise mit dem europarechtlich bzw. durch die Richtlinie 2000/78/EG vorgeschriebenen Schutz vor altersbedingten Diskriminierungen nicht zu vereinbaren.
Der Fall des BAG: Ein Interessenausgleich mit Namensliste verschont generell alle Arbeitnehmer unter 45 Jahren vor Kündigungen
Im Streitfall plante ein Insolvenzverwalter, die Belegschaft eines von ihm verwalteten Betriebs möglichst rasch von 109 auf 87 Arbeitnehmer zu verringern. Nachdem er am 01.04.2011 zum Verwalter bestellt worden war, vereinbarte er am selben Tag mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Namensliste, die die 22 zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich auflistete.
Ebenfalls am 01.04.2011 wurde der Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehört, und da der Betriebsrat prompt eine abschließende Stellungnahme abgab, konnten die 22 Kündigungen ebenfalls noch am 01.04.2011 ausgesprochen werden.
Einem der gekündigten Arbeitnehmer ging das wohl zu schnell. Er erhob Kündigungsschutzklage gegen den Verwalter und verlangte vom Betriebserwerber, der den Betrieb kurz nach der Kündigung übernommen hatte, Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung. Er wollte nicht einsehen, dass ihm trotz seiner 51 Jahre und zweier unterhaltsberechtigter Kinder gekündigt worden war, obwohl deutlich jüngere Arbeitnehmer bleiben durften.
Eben diese Bevorzugung jüngerer Arbeitnehmer hatten Verwalter und Betriebsrat beabsichtigt: Sie hatten nämlich im Interessenausgleich festgelegt, dass die "Sozialauswahl" mit Altersgruppen von je fünf Jahrgängen durchgeführt werden sollte, und zwar so, dass alle Arbeitnehmer unter 45 Jahren zu einer einzigen Altersgruppe zusammengefasst wurden.
Und von diesen Arbeitnehmern sollte keiner (!) eine Kündigung erhalten, um das Durchschnittsalter der Belegschaft von 51 Jahren zu senken. Gekündigt wurden dementsprechend nur die älteren Arbeitnehmern.
Das Arbeitsgericht Würzburg (Urteil vom 29.09.2011, 4 Ca 413/11) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg wiesen die Kündigungsschutzklage ab (Urteil vom 23.05.2012, 4 Sa 658/11). Sie meinten, dass die hier umstrittene Sozialauswahl und die ihr entsprechende Namensliste trotz der einseitigen Belastung älterer Arbeitnehmer rechtens war, weil § 125 Abs.1 Satz 1 Nr.2 InsO das eben so vorsieht.
BAG: Die Verjüngung der Belegschaft in der Insolvenz durch einen Interessenausgleich mit Namensliste ist rechtens
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies den Fall zurück an das LAG. Soweit der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG zu entnehmen ist, stützt sich das BAG dabei auf folgende Gründe:
Die durch § 125 Abs.1 Satz 1 Nr.2 InsO gegebene Möglichkeit, eine "ausgewogene Personalstruktur" durch eine Sozialauswahl mit Altersgruppen bzw. durch einen entsprechenden Interessenausgleich mit Namensliste zu schaffen, ist mit dem Europarecht zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der altersbedingten Diskriminierung liegt hier nicht vor, so das BAG. Denn die Schlechterstellung älterer Arbeitnehmer ist durch das legitime Ziel der Sanierung eines insolventen Unternehmens gerechtfertigt.
Allerdings müssen die Arbeitsgerichte im Einzelfall überprüfen, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich gemäß § 10 AGG gerechtfertigt ist. Der verklagte Insolvenzverwalter muss daher darlegen und ggf. beweisen, dass die Altersgruppenbildung bzw. die damit erreichte Verjüngung der Belegschaft aufgrund der Sanierung erforderlich war.
Diese Überprüfung hatte das LAG hier nicht vorgenommen. Auch der verklagte Verwalter hatte nicht dargelegt, dass die gezielte Kündigung von Arbeitnehmern ab 45 Jahren "sanierungsbedingt erforderlich" war. Diese Überprüfung muss das LAG nachholen. Denn bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung wäre die Auswahl bezogen auf den Kläger grob fehlerhaft, so das BAG.
Fazit: Die Sozialauswahl auf der Grundlage einer Altersgruppeneinteilung der Belegschaft ist und bleibt eine Farce, denn letztlich wird das Prinzip des stärkeren Kündigungsschutzes älterer Arbeitnehmer durch Altersgruppen komplett ausgehebelt. Gegen das Vergreisungsargument, mit dem diese "Unsozialauswahl" gerechtfertigt wird, spricht die Tatsache, dass das Durchschnittsalter der Belegschaft auch nach Kündigungswellen mit normaler Sozialauswahl nicht dauerhaft hoch bleibt, da sich Betrieb und Belegschaft ja weiterentwickeln. Bereits die normale Fluktuation führt zu einer Verjüngung, da ältere Mitarbeiter in Rente gehen und die Nachrücker meist junge Leute sind.
Der vom BAG geforderte Nachweis der Sanierungsnotwendigkeit einer gezielt gegen Ältere gerichteten Altersgruppenbildung ist im Übrigen leicht zu führen. Der Verwalter braucht dazu bloß ein Stück Papier vorzulegen, in welchem der Erwerber erklärt, zur Übernahme des insolventen Betriebs nur bereit zu sein, wenn der Altersdurchschnitt auf einen bestimmten Wert gesenkt wird.
Aus Arbeitnehmersicht ist positiv, dass das BAG vom Arbeitgeber bzw. Verwalter verlangt, die Auswirkungen einer alternativen "normalen" Sozialauswahl im Prozess durchzubuchstabieren.
Auf der Grundlage einer Altersgruppen-Sozialauswahl gekündigte Arbeitnehmer sollten daher im Kündigungsschutzprozess generell verlangen, dass der Arbeitgeber darlegt, welche Auswirkungen denn eine Sozialauswahl ohne Altersgruppen auf das Durchschnittsalter der Belegschaft gehabt hätte.
Denn andernfalls kann die Herausnahme jüngerer Arbeitnehmer aus dem Vergleich mit älteren Arbeitnehmern keine Auswirkungen auf das Ziel der "Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes" haben und daher auch nicht "im berechtigten betrieblichen Interesse" liegen. Das ist gemäß § 1 Abs.3 Satz 2 KSchG notwendige Voraussetzung einer Altersgruppen-Sozialauswahl.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 790/12 (Pressemeldung des BAG)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.11.2008, 2 AZR 701/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Massenentlassung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 19/068 Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers
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- Arbeitsrecht aktuell: 07/15 Arbeitsgericht Osnabrück: AGG gilt bei Kündigungen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 18. März 2019
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