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Gesetzlich verlängerte Kündigungsfristen durch Arbeitsvertrag nur ausnahmsweise verkürzbar
24.11.2010. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Diese Grundkündigungsfrist wird nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Fristen ersetzt, deren Länge von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungszeitpunkt abhängt.
Im Allgemeinen gelten diese verlängerten Kündigungsfristen nur für den Arbeitgeber. Im Arbeitsvertrag kann aber vereinbart werden, dass sich auch der Arbeitnehmer an dieser längeren Fristen halten muss (§ 622 Abs. 6 BGB).
In einem Tarifvertrag dürfen die Tarifpartner sowohl von der Grundkündigungsfrist als auch von den verlängerten Kündigungsfristen abweichen (§ 622 Abs. 4 Satz 1 BGB). In seinem Geltungsbereich kann die Geltung dieser Abweichungen auch zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden (§ 622 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Außerhalb des Geltungsbereiches eines Tarifvertrages hingegen sind arbeitsvertragliche Abweichungen nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des §§ 622 Abs. 5 Satz 1 BGB möglich. Danach kann neben Fällen der vorübergehenden Aushilfe einzelvertraglich "eine kürzere als die in Abs. 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, [...] wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet".
Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgaben kündigte ein Transportunternehmen einem bei ihr seit vier Jahren beschäftigten LKW-Fahrer am Beginn eines Monats nicht mit der nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB geltenden Kündigungsfrist von einem Monat (also je nach Monat regelmäßig entweder 30 oder 31 Tagen), sondern nur von vier Wochen (also 28 Tagen) zum Ende eines Kalendermonats. Dabei berief sich der Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag, in dem die Anwendung von Tarifverträgen ausgeschlossen und unter Hinweis auf § 622 Abs. 5 BGB eine Vier-Wochen-Frist vereinbart war.
Der Fahrer klagte daraufhin auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis einen Monat später als vom Arbeitgeber behauptet endete. Damit hatte er sowohl vor dem Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 30.04.2009, 12 Ca 469/08) als auch dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Urteil vom 14.06.2010, 16 Sa 1036/09) Erfolg.
Anders als der Beklagte sahen die Gerichte in der unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung von Arbeitsvertragsparteien und Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 5 BGB keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber gehe insoweit davon aus, dass bei Verhandlungen über Tarifverträge anders als bei Verhandlungen über Arbeitsverträge annähernd gleich starke Gegenspieler auf beiden Seiten stehen und gestatte daher mehr Spielraum.
Damit war nicht die unwirksam vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, sondern wie vom Kläger vertreten die gesetzliche, verlängerte Kündigungsfrist maßgeblich. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Das Urteil bestätigt nicht nur die ohnehin eindeutige und sinnvolle Regelung des § 622 Abs. 5 BGB, sondern zeigt auch anschaulich, dass selbst bei einer an sich wirksamen Kündigung eine Kündigungsschutzklage vernünftig sein kann. Der Fahrer jedenfalls hat auf diese Weise immerhin einen Monatslohn mehr aus dem Arbeitsverhältnis mitnehmen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2010, 16 Sa 1036/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 14/320 Altersdiskriminierung und Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 13/244 Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
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Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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