- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, 15 Sa 46/13
Schlagworte: | Diskriminierung: Alter, Befristung, Befristung: Alter | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 15 Sa 46/13 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 24.06.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.07.2013, 18 Ca 7/13 Nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 677/14 |
|
Ausfertigung
Aktenzeichen:
Bitte bei allen Schreiben angeben!
15 Sa 46/13
18 Ca 7/13 (ArbG Stuttgart)
verkündet am 24.06.2014
Keeber
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger/Berufungskläger
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte/Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Steer, die ehrenamtliche Richterin Dr. Störring und den ehrenamtlichen Richter Stucke auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2014
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.07.2013 - 18 Ca 7/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
- 2 -
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, sowie deren Verurteilung zur Zahlung einer ins Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung. Beide Forderungen stützt der Kläger darauf, die Beklagte habe ihn wegen seines Alters diskriminiert im Zusammenhang mit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete, aufgelöst wurde.
Der Kläger erstrebt konkret die Feststellung, dass die Beklagte ihm denjenigen Schaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstanden sei, dass er aufgrund eines befristeten Vertrags der Parteien vom 20.12.2005 schon zum 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und nicht erst zum 30.04.2018. Die Forderung nach einer Entschädigung stützt er auf § 15 Abs. 2 AGG und hält eine Größenordnung von 80.855,39 € brutto für angemessen (5,5 Bruttomonatsverdienste für den Verlust 5,5 weiterer Jahre des Arbeitsverhältnisses).
Der am 21.10.1952 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.08.1985 bis zum 31.10.2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Zuletzt war er seit dem 01.05.2006 als Verkaufsleiter Pkw in der Niederlassung H. tätig. Mit Übernahme der Aufgaben eines Verkaufsleiters gehörte der Kläger dem Kreis der leitenden Führungskräfte an und war Mitarbeiter auf der Ebene E 3. Auf den Arbeitsvertrag vom 14.03.1995 wird Bezug genommen (Anlage K 1, Blatt 7 - 10 ArbG-Akte).
Die Beklagte führte 2003 das Konzept 60+ für Führungskräfte ein, welches eine Beendigung das Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des Monats, in dem die jeweilige Führungskraft das 60. Lebensjahr vollendet, vorsieht. Hintergrund dieser Regelung war zum einen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Mehrzahl der Führungskräfte ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ein Ruhegehalt bezog, zum anderen ein Personalanpassungsbedarf verbunden mit dem Umstand, dass die damit einhergehende Planungssicherheit der Beklagten eine Gegenleistung erforderte. Hinsichtlich des Inhalts des Konzepts 60+ wird auf die Anlage „Änderung Ihres Arbeitsvertrages“, ein Schreiben der Beklagten vom 22.07.2003, das ein Vertragsänderungsangebot enthält, Bezug genommen (Anlage K 3 Blatt 14 - 15 ArbG-Akte). Die Beklagte bat den Kläger im Falle seines Einverständnisses mit dem nachstehenden Änderungen, das Schreiben bis zum 31.12.2005 unterschrieben zurück zu senden.
- 3 -
Der Kläger unterzeichnete das Schreiben unter dem 20.12.2005 (Anlage B 1, Blatt 46 - 48 ArbG-Akte).
Während der Laufzeit des Konzepts 60+ bot die Beklagte dieses Konzept allen leitenden Führungskräften an. 41,6 % von ihnen nahmen es an.
Mit der vom 10.04.2006 datierenden „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 10.03.1995“ vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab 01.04.2006 bis 30.04.2010 als Verkaufsleiter Pkw der Niederlassung H. eingesetzt wurde. Am 09.12.2009 vereinbarten die Parteien im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 10.03.1995 eine Verlängerung des Einsatzes des Klägers als Verkaufsleiter Pkw der Niederlassung H. bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden am 31.10.2012 (Anlage B 2, Blatt 50 ArbG-Akte).
Mit Schreiben vom 08.11.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe an einer Weiterbeschäftigung nach dem 60. Lebensjahr größtes Interesse und bat anderenfalls um eine „proportional richtige Anpassung der Übergangssumme“, da sich die finanzielle Situation allgemein und bei ihm persönlich schlechter als geplant entwickelt habe (Anlage K 4, Blatt 16 ArbG-Akte). Unter dem 12.03.2012 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab diesem Tag wichtige Projektaufgaben in der Niederlassung H. bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2012 übernehmen solle bei im Übrigen unverändert fortgeltenden Bestimmungen des Arbeitsvertrags (Anlage B 3, Blatt 52 ArbG-Akte).
Inzwischen hatte die Beklagte die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit leitenden Füh-rungskräften umgestellt. An die Stelle des bisherigen Konzepts 60+ trat das Konzept 62+. Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts 60+ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten bis zum Ende des Jahres ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts 62+ mit der Beklagten abzuschließen. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht.
Mit Ablauf des 31.10.2012 schied der Kläger wie von den Parteien vereinbart aus dem Arbeitsverhältnis aus. Anders als einige andere betroffene Führungskräfte, die wie er die Ver-einbarung 60+ unterzeichnet hatten, erhob der Kläger keine Entfristungsklage.
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2012 forderte er von der Beklagten erfolglos Schadensersatz und eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG (Anlage K 5, Blatt 17 - 18 ArbG-Akte). Die vorliegende Klage ging am 28.12.2012 beim
- 4 -
Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 15.01.2013 zugestellt. In ihr verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung weiter.
Zum erstinstanzlichen streitigen Vorbringen der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf die Seiten 4 - 6 des Tatbestands des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger dadurch entsteht, dass der Kläger mit Ablauf des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und nicht erst am 30.04.2018.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 05.07.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewie-sen. Erstens fehle ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 7, 1 und 3 AGG in Bezug auf das Alter, zweitens hätte der Kläger vorrangig eine Befristungskontrollklage erheben müssen, drittens habe er die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten. Für den Schadensersatzanspruch fehle darüber hinaus die haftungsausfüllende Kausalität zwischen einer etwaigen Benachteiligung und dem Schaden des Klägers. Schließlich sei bei der Schadenshöhe der von der Beklagten an den Kläger ausbezahlte Kapitalbetrag in Höhe von 123.120,00 € anzurechnen. Die Versäumung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wäre zu-mindest als Mitverschulden zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch wäre gegebenenfalls wegen des gleichzeitigen Schadensersatzverlangens ein Betrag in Höhe von fünfeinhalb Monatsgehältern zu hoch.
Die eben genannten Argumente hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen untermauert.
Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 7, 1 und 3 AGG in Bezug auf das Alter des Klägers fehle aus mehreren Gründen. Erstens sei er weder zur Annahme des Angebots verpflichtet gewesen, noch sei nach einer Bedenkzeit von knapp 29 Monaten davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Angebot ihm gegenüber „durchgesetzt“ habe. Der Um-
- 5 -
stand, dass weniger als die Hälfte aller leitenden Führungskräfte das Angebot angenommen habe, spreche ebenfalls gegen einen Zwang. Zweitens habe der Kläger der Befristung aufgrund entsprechenden eigenen Wunsches zugestimmt. Er sei nicht wegen seines Alters aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern weil er die Befristungsabrede unterzeichnet habe. Drittens sei die Befristungsabrede entgegen der Ansicht des Klägers nicht unwirksam, viertens ergebe sich aus der Definition in § 3 AGG bereits das Nichtvorliegen einer Benach-teiligung. Nach § 3 Abs. 1 AGG liege eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Per-son wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahre, erfahren habe oder erfahren würde. Die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, gegen Zahlung eines Kapitalbetrags von 105.000,00 € mit Vollendung des 60. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden oder das Arbeitsverhältnis bis zum gesetzlichen Rentenalter fortzusetzen, stelle keine weniger günstige Behandlung dar. Faktisch handele es sich sogar um einen Vorteil. Der Kläger sei nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, weil er zu alt gewesen sei. Er sei ausgeschieden, weil er die Befristungsabrede unterzeichnet habe. Außerdem existiere keine Vergleichsgruppe, gegenüber der er nachteilig behandelt worden sei. Allen Führungskräften sei ein Angebot zur Umstellung ihrer Arbeitsverträge auf das Konzept 60+ unterbreitet worden. Daher seien auch alle Führungskräfte gleich behandelt worden. Außerdem habe das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit rechtskräftigem Urteil vom 26.10.2012 (17 Sa 29/12) das Konzept 60+ unbeanstandet gelassen und ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte damit ein legitimes Ziel verfolge. Die 17. Kammer habe ausgeführt, mit dem Konzept 60+ habe die Beklagte für die Führungskräfte einen Anreiz geschaffen, dem Unternehmen im Hinblick auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig Planungssicherheit zu verschaffen. Zweck des Angebots der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahrs sei die Umsetzung eines Personalanpassungsbedarfs für die Beklagte gewesen. Hierfür habe sie legitimerweise einen Anreiz für die aus ihrer Sicht gesicherte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschaffen.
Eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters liege nicht etwa darin, dass er kein Angebot erhalten habe, von der 60+-Regelung zu einer 62+-Regelung zu wechseln. Der Kläger sei vom Konzept 62+ nicht aufgrund seines Alters ausgenommen, sondern deshalb, weil er bereits vor der Umstellung auf das Konzept 62+ aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Das sei ein sachlicher Grund. Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG liege daher nicht vor, und auch eine mittelbare Benachteiligung komme nicht in Betracht.
Letztlich sei selbst dann, wenn man den Vertrag der Parteien vom 20.12.2005, in dem die Befristung vereinbart worden sei, für unwirksam halte, dieser dennoch von Anfang an als
- 6 -
rechtswirksam zu betrachten. Dies folge aus § 141 Abs. 2 BGB (Bestätigung eines nichtigen Vertrages). Der Kläger habe den Vertrag vom 20.12.2005 zweimal mit seiner Unterschrift bestätigt, nämlich durch Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 10.03.1995, die die Parteien am 09.12.2009 getroffen hätten, sowie durch die Vereinbarung vom 12.03.2012.
Unabhängig davon stehe die Versäumung der Klagefrist für die Befristungskontrollklage den Ansprüchen entgegen. Nach § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG gelte damit die Befristung als von Anfang an materiell wirksam. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht bislang nicht entschieden, ob die Fiktionswirkung des § 7 KSchG auch Verstöße gegen das AGG umfasse. Dies sei aber nach Sinn und Zweck sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG als auch für Schadenersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG zu bejahen. Für letztgenannte Ansprüche folge dies außerdem daraus, dass der Schadenersatzanspruch letztlich auf Naturalrestitution gerichtet sei. Naturalrestitution würde bedeuten, den Kläger wieder einzustellen bzw. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. Diese Situation wolle § 17 TzBfG nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist zur Rechts- und Planungssicherheit für den Arbeitgeber gerade vermeiden. Das AGG solle keinen über die Regelungen des KSchG und TzBfG hin-ausgehenden Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses gewähren. Das System des deutschen Arbeitsrechts eröffne kein beliebiges Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen der Gel-tendmachung des Bestandsschutzes und der Geltendmachung finanzieller Entschädigungsleistungen in Form von Abfindungen oder Schadensersatz (Bezugnahme auf LAG Köln 01.09.2009 - 7 Ta 184/09). Diese Argumentation widerspreche auch nicht der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten Zwei-Monats-Frist. Das TzBfG sei im Hinblick auf Beendigungsstreitigkeiten die speziellere Norm.
Unabhängig davon habe der Kläger zudem die Frist des § 15 Abs. 4 AGG für seine Ansprüche nicht eingehalten. Anders als etwa § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB stelle § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG allein auf die Kenntnis von der Benachteiligung ab. Insofern hätte der Kläger die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung der Verträge, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung seines Verlängerungswunsches im Jahre 2010 schriftlich geltend machen müssen. Er habe die Ansprüche aber erstmalig mit Schreiben vom 27.12.2012 und damit deutlich später geltend gemacht. Die Regelung entfalte ab Unterzeichnung durch die Parteien Wirksamkeit, unabhängig davon, ob die Beklagte von ihr Ge-brauch machen wolle oder nicht. Die Formulierung „vor Vollendung des 60. Lebensjahres prüfen beide Parteien, ob das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen fortgesetzt wird“ begründe keinen Rechtsanspruch des Klägers auf Fortsetzung. Die Klausel sei rein deklaratorisch. Dies zeige auch der Abschnitt davor. Einen Vertrauenstatbestand, die Beklagte wer-
- 7 -
de sich nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollende, ende, habe die Beklagte nicht geschaffen.
Auch nach der Argumentation des Klägers, wonach es auf die Entstehung des Anspruchs ankommen solle, wäre zumindest der Entschädigungsanspruch des § 15 Abs. 2 AGG verfristet. Der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ersetze nur immaterielle Schäden. Er solle einen Ausgleich für die Benachteiligung schaffen. Der Eintritt eines Schadens sei hingegen keine Voraussetzung. Die bloße Benachteiligung berechtige zur Entschädigung. Der Anspruch entstehe somit schon mit der Benachteiligung. Läge in dem Verhalten der Beklagten tatsächlich eine AGG-relevante Benachteiligung, hätte sich diese vorliegend bereits mit Unterzeichnung des Vertrags realisiert, nicht erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG wäre ab Unterzeichnung der Vertragsabrede entstanden und deshalb durch den Kläger verspätet geltend gemacht worden.
Für einen Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG fehle die Kausalität zwischen Benachteiligung und Schaden. Allein das Nichterheben der Befristungskontrollklage sei kausal für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Eine etwaige Benachteiligung durch die Beklagte sei gerade nicht kausal geworden (Bezugnahme auf LAG Köln 01.09.2009 - 7 Ta 184/09 - dort zur versäumten Klagefrist bei einer Kündigungsschutzklage).
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 30.07.2013 zugestellt. Er wendet sich gegen dieses Urteil mit der vorliegenden Berufung, die am 19.08.2013 rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht einging. Ebenfalls rechtzeitig, am 24.09.2013 ging sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein. Innerhalb der bis zum 25.10.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete der Kläger seine Berufung am 24.10.2013.
Zweitinstanzlich wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen unter Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne die Verneinung einer Benachteiligung nicht mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2012 (17 Sa 29/12) begründet werden. Das Urteil befasse sich mit der Frage der Benachteiligung nicht. Dort gehe es nur um die betriebsrentenrechtlichen Folgen bei feststehendem Ausscheiden auf der Grundlage eines solchen Vertrags. Das Vertragsangebot der Beklagten als Vorteil für den Kläger zu bezeichnen, sei lebensfremd. Die lange Überlegungsfrist sei ohne Auswirkung auf die objektive Wirksamkeit des Vertrags. Im Übrigen habe ein faktischer Zwang zur Annahme bestanden, jeder Arbeitnehmer, der sich im Hause der Beklagten entwickeln wolle,
- 8 -
sei verpflichtet, einer solchen Regelung zuzustimmen. Das sei durch die Bestätigungsaufforderungen der Beklagten dokumentiert. Die Vereinbarung sei nicht Wunsch des Klägers gewesen, vielmehr habe der Kläger ab einem gewissen Zeitpunkt den Nachfragen der Beklag-ten nicht mehr standgehalten. Auch ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor.
Ebenso wenig hätte der Kläger Befristungskontrollklage erheben müssen, um seine hier geltend gemachten Ansprüche zu bewahren. Nach § 15 Abs. 4 AGG könne der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen, diese Frist dürfe nicht unter Verweisung auf andere Gesetze, hier die dreiwöchige Klagefrist aus dem TzBfG/KSchG, verkürzt werden. § 15 Abs. 4 AGG gebe lediglich den Tarifvertragsparteien das Recht, eine andere Frist festzulegen. Überdies sehe das Gesetz durch die sich an die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG anschließende dreimonatige Klagefrist nach § 61b Abs. 1 ArbGG ein Fristensystem vor, welches durch die vom Arbeitsgericht angenommene Fiktionswirkung des § 17 TzBfG, § 7 KSchG ausgehöhlt werde. Außerdem halte die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht der Anforderung des EuGH stand, wonach die Festsetzung von Ausschlussfristen mit dem Erfordernis der Effektivität nur dann vereinbar sei, wenn die Fristen angemessen seien.
Die Nichterhebung einer Befristungskontrollklage dürfe dem Kläger aber auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht entgegen gehalten werden. Der Schaden entstehe dem Kläger nicht deshalb, weil er es unterlassen habe, den Fortbestand des Arbeitsverhält-nisses auf den Prüfstein zu stellen, sondern weil die Beklagte darauf bestanden habe, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer in Wahrheit unwirksamen Befristungsabrede beendet sei.
Es bestehe keine Verpflichtung, gegen ein rechtswidriges Handeln des Arbeitgebers Klage zu erheben. Es könne auch nicht richtig sein, den Kläger zur gleichzeitigen Erhebung einer Befristungskontrollklage und einer Klage wegen Benachteiligung im Sinne von § 61b Abs. 1 ArbGG zu zwingen. Das gleichzeitige Klageerfordernis ergebe sich daraus, dass weder die Entfristungsklage noch die Kündigungsschutzklage als fristwahrende Klage für Ansprüche aus Benachteiligung anzusehen seien.
Die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG für die schriftliche Geltendmachung habe der Kläger eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (15.03.2012 - 8 AZR 37/11) habe der Anspruchsteller Kenntnis von der Benachteiligung dann, wenn er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe. Die für den Beginn einer Ver-
- 9 -
jährungsfrist entwickelten Grundsätze könnten im Wesentlichen auf den Fristbeginn nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG sowohl hinsichtlich des § 15 Abs. 1 AGG als auch hinsichtlich des § 15 Abs. 2 AGG übertragen werden. Der Entschädigungsanspruch sei auf den Ersatz des Nichtvermögensschadens gerichtet und müsse nicht beziffert werden. Neben der Kenntnis des Anspruchsgegners sei Voraussetzung, dass der Benachteiligte Kenntnis von der Benachteiligung habe. Dabei genüge es, wenn der Beschäftigte die für seinen Vortrag im Prozess ausreichenden Indizien kenne, die zur Beweislastumkehr führten. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute das, dass für den Fristbeginn weder der Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrag noch das Schreiben des Klägers vom 08.11.2010 maßgeblich seien. Der maßgebliche Zeitpunkt sei erst erreicht gewesen, als der Kläger habe erkennen können, dass die Beklagte von „ihrem Recht“ auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch mache. Das habe die Beklagte dadurch zu erkennen gegeben, dass aus ihrer Sicht das Arbeitsverhältnis am 31.10.2012 geendet habe. Der Kläger habe bis dahin noch mit einer Einsicht der Beklagten rechnen können, aufgrund der Regelung im Vertrag, wonach beide Parteien bis zu Vollendung des 60. Lebensjahres prüften, ob das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen fortgesetzt werde. Die endgültige Kenntnis habe der Kläger somit erst mit Ablauf des 31.10.2012 erlangt. Nicht der Abschluss der Befristungsvereinbarung sei der Benachteiligungssachverhalt, auch nicht die unterbliebene Reaktion auf das Schreiben des Klägers von 08.11.2010. Die Benachteiligung ergebe sich ausschließlich daraus, dass die Beklagte in Kenntnis der Rechtslage sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2012 berufen und gerade nicht dem Kläger die befristete oder unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Benachteiligung nicht durch das Zustandekommen des Vertrags eingetreten. Während des laufenden Vertragsverhältnisses sei der Kläger wegen seines Alters nicht benachteiligt worden. Nur das Ausnutzen der Rechtsposition sei der Benachteiligungssachverhalt.
Unabhängig davon sei durch die Regelung im Vertrag, wonach die Parteien prüften, ob eine Weiterbeschäftigung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus möglich sei, eine Situation entstanden, die analog § 203 BGB eine Hemmung bewirke.
Fehl gehe die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Unwirksamkeit der Regelung nicht gekannt habe. Mehrere Befristungskontrollklagen gegen die Beklagte und deren Tochterunternehmen seien anhängig gewesen. Die Beklagte habe in zwei Verfahren ausdrücklich den Anspruch des jeweiligen Klägers anerkannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ablauf des Monats ende, in dem der Arbeitnehmer 60 Jahre alt werde. Dies sei nach deutlichen Hinweisen des jeweiligen Gerichts erfolgt.
- 10 -
Die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger bei der Darlegung seines Schadens den erhaltenen Kapitalbetrag in Höhe von 123.120,00 € zu berücksichtigen habe, treffe zu, sei aber für den Feststellungsantrag bedeutungslos.
Die auf eine Bestätigung des nichtigen Rechtgeschäfts durch den Kläger zielende Argumentation des Arbeitsgerichts am Ende der arbeitsgerichtlichen Urteilsbegründung übersehe, dass hierzu ein Bestätigungswille des Klägers in dem Sinne nötig gewesen wäre, dass der Bestäti-gende „im Bewusstsein der Nichtigkeit“ den Vertrag bestätigt hätte (Bezugnahme auf BGH 02.02.1990 - V ZR 266/88).
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger Bezug genommen auf seine auf das Konzept 62+ bezogene Argumentation. Zu dem im Berufungsverhandlungstermin beklagtenseits vorgebrachten zeitlichen Ablauf (das Konzept 62+ sei seit August 2012 Thema gewesen, die Vertragsangebote seien aber erst ab November/Dezember 2012 hinausgeschickt worden) hat der Kläger ausgeführt, er wolle das nicht bestreiten, weil er das nicht besser wisse. Zur Problematik, ob an eine solche behauptete Benachteiligung die mit den Anträgen verfolgten Ansprüche geknüpft werden könnten, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung die Auffassung vertreten, man könne die daraus resultierenden Ansprüche als „minus“ zu den bean-tragten Ansprüchen tenorieren. Die Konditionen der Verträge nach dem Konzept 62+ kenne der Kläger im Einzelnen nicht. Wie sich die Möglichkeit, bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres weiter zu arbeiten, auf die Abfindung auswirke, könne er nicht sagen. Für den Fall, dass es auf diese Fragen ankomme, erbitte er ein Schriftsatzrecht.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.07.2013 - 18 Ca 7/13 - wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass er mit Ablauf des 31.10.2012 aus dem Arbeitsver-hältnis ausgeschieden ist und nicht erst am 30.04.2018 ausscheiden wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen hieraus in Hö-he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2013.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
- 11 -
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil.
Eine Benachteiligung im Sinne des AGG liege nicht vor. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags sei ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG. Er habe die Wahl gehabt zwischen der Beibehaltung eines unbefristeten Ar-beitsvertrags bzw. eines gleich zu bewertenden, auf den Regelalterseintritt befristeten Ar-beitsvertrags einerseits und im Abschluss eines befristeten Vertrags andererseits. Für letzte-ren habe er sich aus freien Stücken entschieden. Die nachträgliche Reue des Klägers ändere daran nichts und gehe nicht zu Lasten der Beklagten. Die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg habe im Urteil vom 26.10.2012 (17 Sa 29/12) ausdrücklich entschieden, dass die Beklagte mit dem Konzept 60+ ein legitimes Ziel verfolge. Das schließe eine Benachteiligung aus. Im Übrigen liege kein Fall des § 3 AGG vor, weil keine Ver-gleichsgruppe existiere, der gegenüber der Kläger nachteilig behandelt werde. Allen Füh-rungskräften sei ein Angebot zur Umstellung ihrer Arbeitsverträge auf das Konzept 60+ un-terbreitet worden. Der vom Kläger in Abrede gestellte Vorteil sei darin zu sehen, dass er die Wahlmöglichkeit gehabt habe. Eine Abfindung zu erhalten ohne arbeiten zu müssen, sei ebenfalls ein Vorteil.
Richtig sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Ansprüche auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG sowie auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der nicht rechtzeitigen Erhebung der Befristungskontrollklage ausgeschlossen seien. Die Fiktionswirkung gemäß § 17 TzBfG, § 7 KSchG sei umfassend. Dieser Bewertung stehe die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Frist für die schriftliche Geltendmachung ebenso wenig entgegen wie die anschließende dreimonatige Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG. Auch die vom Kläger ins Feld geführte Verpflichtung, parallel gegen die Befristung und auf Schadensersatz zu klagen innerhalb der jeweiligen Fristen, sei zumutbar, zumal beide Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden könnten. Ohnehin stelle sich die Doppelungsproblematik nur für § 15 Abs. 2 AGG. Der Wirkung von § 17 TzBfG, § 7 KSchG stehe der europarechtliche Effektivitäts-grundsatz nicht entgegen. Der EuGH habe nur festgestellt, dass die Frist des § 15 Abs. 4 AGG dem Effektivitätsgrundsatz nicht entgegen stehe, sich hingegen nicht gegen die Möglichkeit einer kürzeren Frist ausgesprochen.
Im Übrigen habe der Kläger bereits die Frist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt. Diese habe mit der Unterzeichnung der Verträge begonnen. Spätestens sei sie durch die Ablehnung seines Verlängerungswunsches im Jahre 2010 in Lauf gesetzt worden. Daran gemessen sei die Geltendmachung durch das Schreiben des Klägers vom 27.12.2012 (Anlage K 4 ) deutlich
- 12 -
verspätet. Auf ein „Gebrauchmachen“ von der angeblich benachteiligenden Regelung durch die Beklagte komme es nicht an. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung sei klar gewesen, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des 31.10.2011 enden werde. Die Ansicht, dass man von einer Regelung erst dadurch Gebrauch mache, dass man sich für eine Nich-tänderung dieser Regelung entscheide, treffe nicht zu. Anderenfalls läge auch bei einer Kündigung ein Gebrauchmachen von dieser erst vor, wenn der Arbeitnehmer endgültig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Das sei abwegig. Eine Hemmung im Sinne des § 203 BGB sei hier ebenfalls nicht anzuerkennen. § 203 BGB finde als Sonderregelung für das Verjährungs-recht keine, auch keine entsprechende Anwendung. Unabhängig davon hätten ohnehin keine Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden. Durch die rein deklaratorische Klausel, wonach vor Vollendung des 60. Lebensjahres beide Parteien prüften, ob das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen fortgesetzt werde, sei keine Verhandlungssituation entstanden.
Außerdem fehle die haftungsausfüllende Kausalität. Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung gekannt, sei unzutreffend. Die Verwei-sung des Klägers auf erstinstanzliche Anerkenntnisurteile sei unbeachtlich. Ein streitiges Urteil gegen die Beklagte, das die konkrete Regelung für unwirksam erklärt habe, sei nie ergangen.
Zum Thema Konzept 62+ hat die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin vorgetragen, dieses Konzept sei seit August 2012 ein Thema gewesen. Ab November/Dezember 2012 seien die Vertragsangebote an die Arbeitnehmer hinausgeschickt worden. Die Abfindungen seien entsprechend geringer gewesen im Falle eines Vertrags, wonach das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres ende. Für das vorliegende Verfahren habe die Thematik überhaupt keine Auswirkung.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
- 13 -
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden.
B.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da seine Klageanträge zwar zulässig, aber unbe-gründet sind.
Weder hat er Anspruch auf den geltend gemachten materiellen Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG (nachfolgend I.) noch kann er die erstrebte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG für immaterielle Schäden verlangen (nachfolgend II.). Dies gilt auch im Hinblick auf die Nichteinbeziehung des Klägers in das Konzept 62+ (nachfolgend III.).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz für materielle Schäden.
Zwar hat gemäß § 15 Abs. 1 AGG bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der Arbeitgeber den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (Satz 1), es sei denn, er hätte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (Satz 2).
Hier fehlt es aber hinsichtlich aller in Betracht kommender Verhaltensweisen der Beklagten an einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, zumeist auch an weiteren Voraussetzungen.
1. Kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot lag in dem Angebot der Beklagten vom 22.07.2003 auf Abschluss des befristeten Vertrags, der schließlich durch die Annahmeerklärung des Klägers vom 20.12.2005 zustande kam.
a) In Betracht kommt zwar eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG wegen des in § 1 AGG genannten Merkmals „Alter“. Denn das konkrete Angebot basierte darauf, dass der Kläger im Jahr 2003 sein damaliges Alter hatte und zu dem
- 14 -
im Vertragsangebot vorgesehenen Beendigungszeitpunkt 60 Jahre alt sein würde. Es fehlt aber ansonsten an den Voraussetzungen einer unmittelbaren Benachteiligung.
Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das verbotene Merkmal anknüpfen (vgl. BAG 21.06.2012 - 8 AZR 364/11 - NZA 2012, 1345).
Einem Arbeitnehmer, der einem jüngeren Jahrgang als demjenigen des Klägers angehört hätte, hätte die Beklagte im Jahr 2003 kein Angebot unterbreitet, das demjenigen des Klägers entsprochen hätte. Der Kläger hat also eine andere Behandlung erfahren als ein jüngerer Arbeitnehmer. Es war aber keine weniger günstige Behandlung. Allein die Eröffnung der Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen, ist keine weniger günstige Behandlung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte Druck auf den Kläger ausgeübt hätte. Er hatte eine lange Bedenkzeit. Die von ihm selbst gewählte Formulierung, er habe „den Nachfragen“ nicht mehr „standgehalten“, enthält keine konkreten Tatsachen, die auf ein unangemessenes Bedrängen seiner Person hindeuten würden. Die Quote der Kollegen des Klägers aus derselben Altersklasse, die das entsprechende Angebot nicht annahmen, ist so hoch, dass auch keine Indizien für einen allgemeinen Druck bestehen. Die Berufungskammer geht deshalb wie das Arbeitsgericht von einer freien Entscheidungsmöglichkeit aus. Schließlich handelte es sich bei dem Angebot der Beklagten auch den Umständen nach nicht um eine ungünstige Behandlung. Insbesondere ist die angebotene Abfindung nicht unbeträchtlich, so dass in dem bloßen Angebot keine Abwertung des Klägers liegt (der Derartiges selbst nicht geltend macht).
b) Der unter a) verneinte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil des Siebten Senats vom 06.04.2011 (7 AZR 524/09 - NZA 2011, 970).
aa) Im dortigen Fall lagen die Tatsachen anders. Dort wäre mit einer hypothetischen Vergleichsperson ein Vertrag mit einer längeren Befristungsdauer geschlossen worden. Hier fehlt es selbst hypothetisch an solchen Vergleichspersonen und vergleichbaren Situationen. Einer hypothetischen jüngeren Vergleichsperson, die wie der Kläger unbefristet bei der Beklagten beschäftigt gewesen wäre, hätte die Be-klagte gar kein Angebot unterbreitet. Es hätte kein Anlass bestanden, einer sol-
- 15 -
chen Person einen neuen, mit einer längeren Befristungsdauer als derjenigen des Klägers versehenen Vertrag anzubieten.
bb) Sähe man dies anders (vgl. nachstehend „(1)“), ergäbe sich dennoch nicht die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge eines materiellen Schadensersatzanspruchs. Vielmehr ergäbe sich nur die Unwirksamkeit der Vereinbarung (vgl. nachstehend „(2)“). Diese geltend zu machen hat der Kläger des vorliegenden Falles aber versäumt.
(1) Die hier hilfsweise eingenommene andere Sichtweise wäre die folgende: Die hypothetische jüngere Vergleichsperson, die wie der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätte, wäre von einem entsprechenden Angebot der Beklagten „verschont“ geblieben. Sie wäre deshalb anders als der Kläger nicht in Versuchung gekommen, statt des unbefristeten einen befristeten Vertrag abzuschließen. Sie hätte sich aufgrund des ihr gegenüber nicht er-folgten Vertragsangebots im Endeffekt in einer besseren Lage befunden. Denn sie wäre in ihrem ursprünglichen unbefristeten Arbeitsverhältnis verblieben.
(2) Wenn man mit dieser Begründung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bejaht und im Weiteren zugunsten des Klägers unterstellt, die unterschiedliche Behandlung sei nicht nach § 10 AGG zulässig, so führt dies gemäß § 7 Abs. 2 AGG dazu, dass der befristete Vertrag unwirksam ist. In dieser Unwirksamkeit liegt die Rechtsfolge und Sanktion der diskriminierenden Vereinbarung (vgl. BAG 06.04.2011 - 7 AZR 524/09 - NZA 2011, 970 Rn. 35).
Der Kläger hat es freilich unterlassen, diese Rechtsfolge in der gesetzlich vorgesehenen Weise, also durch eine Klage gemäß § 17 TzBfG innerhalb der dort vorgesehenen Dreiwochenfrist geltend zu machen. Damit steht die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG fest. Das nationale Befristungsrecht bietet keine Wahlmöglichkeit zwischen Bestandsschutz und materiellem Schadensersatz, sondern verweist den Arbeitnehmer im Grundsatz auf die Geltendmachung des Bestandsschutzes. Infolgedessen kann der Kläger keinen materiellen Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG verlangen.
- 16 -
(a) Für den Bereich der Kündigungen sprechen die vom Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Überlegungen (vgl. zuletzt BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 NZA 2014, 372 mwN.), wonach es im Falle der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG bei den Rechtsfolgen des § 7 KSchG bleibe, deutlich dafür, dass die materiellen Nachteile der diskriminierenden Kündigung abschließend kompensiert werden durch die Möglichkeit, Bestandsschutz zu erzielen, also erfolgreich Kündigungsschutzklage zu erheben. Für den Bereich des Kündigungsschutzes nach § 1 KSchG ist anerkannt, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Konkretisierungen der Sozialwidrigkeit sind (vgl. BAG 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - NZA 2009, 361 <dort offengelassen, ob und inwieweit dadurch zugleich andere Rechte von durch Kündigung diskriminierten Beschäftigten, zB aus § 15 AGG ausgeschlos-sen sein sollen, vgl. Rn. 40>).
Die Ausführungen des Sechsten Senats zu § 7 KSchG, und zwar für Kündigungen innerhalb und außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (vgl. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 NZA 2014, 372 Rn. 30), sprechen dafür, dass das Gesetz - über den Bereich des Kündigungsschutzrechts im engeren Sinne hinausgehend - für den gesamten Bereich des Kündi-gungsrechts die materiellen Folgen von Diskriminierungsverbotsverletzungen abschließend dem Kündigungsrecht, also auch und insbesondere dem Vorrang des Bestandsschutzes und dem Fristenregime der §§ 4 ff. KSchG vorbehalten will.
Da die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 KSchG der Klagefrist des § 4 KSchG nachgebildet ist, die Interessenlage vergleichbar ist und § 17 Satz 2 TzBfG für die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist auf § 7 KSchG verweist, gilt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer Ent-sprechendes für die Voraussetzungen eines Ersatzes materieller Schäden wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots bei Befristungen.
(b) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die dreiwöchige Frist sei europarechtswidrig zu kurz, weil sie keinen effektiven Schutz vor Diskriminierun-gen gewährleiste. Diese Bewertung teilt die erkennende Berufungskammer nicht.
- 17 -
Unabhängig davon dringt der Kläger mit seiner Berufung auf die zu kurze Frist auch deshalb nicht durch, weil er damit dem wesentlichen Anliegen des Gesetzgebers, dem Vorrang des Bestandsschutzes vor dem Ersatz materieller Schäden in Geld, nicht wirksam begegnet. Entscheidend ist, dass er primär den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte erstreiten müssen. Er hat aber auch außerhalb der Dreiwochenfrist zu keinem Zeit-punkt den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (als eines aktiven Aus-tauschverhältnisses) gerichtlich geltend gemacht.
(c) Ebenso wenig hat der Kläger die Berufungskammer mit dem Gedanken überzeugt, die hier vertretene Auffassung höhle das anderweite, großzü-gigere Fristensystem aus, das von § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG gebildet werde. Denn letztere Fristen schließen nicht aus, dass die Erhebung einer Bestandsschutzklage Vorrang vor der Möglichkeit der rein finanziellen Entschädigung materieller Schäden hat.
2. Ebenfalls kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot lag darin, dass die Beklagte es vor und bei Eintritt des vereinbarten Endzeitpunkts des Arbeitsvertrags unterließ, dem Kläger anzubieten, das Arbeitsverhältnis zu entfristen, es also als unbefristetes Arbeits-verhältnis fortzusetzen.
Zwar kann eine Benachteiligung in einem solchen Unterlassen liegen (vgl. BAG 21.06.2012 - 8 AZR 364/11 - NZA 2012, 1345; 20.06.2013 - 8 AZR 482/12 - NZA 2014, 21). Auch hier ist es aber Voraussetzung, dass eine ungünstigere Behandlung als diejenige einer Vergleichsgruppe besteht und dass die ungünstigere Behandlung an das Alter anknüpft. Da es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative AGG genügt, wenn die andere Person eine günstigere Behandlung erfahren „würde“, kann eine unmittelbare Benachteiligung auch in Betracht kommen, wenn es an konkreten Personen in einer vergleichbaren Lage mangelt (vgl. BAG 20.06.2013 - 8 AZR 482/12 - NZA 2014, 21).
Hier hat der Kläger eine Ungleichbehandlung in Bezug auf eine tatsächlich existierende Vergleichsgruppe nicht konkret geltend gemacht. Jüngere Arbeitnehmer mit vergleichbaren befristeten Verträgen gibt es nicht. Zumindest ergibt sich deren Existenz nicht aus dem Parteivorbringen.
Anhaltspunkte für eine hypothetische Besserbehandlung einer hypothetischen jüngeren Vergleichsgruppe fehlen ebenfalls. Die Weigerung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis
- 18 -
fortzusetzen, liegt ersichtlich darin begründet, dass sie in Bezug auf das vereinbarte Vertragsende disponiert hatte und daran festhalten wollte. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass das Alter des Klägers zu diesem Zeitpunkt Bestandteil eines Motivbündels gewesen wäre, das die Entscheidung beeinflusst hätte (vgl. dazu BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - NZA 2010, 280).
II.
Der Kläger kann auch nicht gemäß § 15 Abs. 2 AGG Ersatz seiner Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, verlangen.
1. Durch die Eröffnung der Möglichkeit, den befristeten Vertrag abzuschließen, hat die Beklagte schon nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Zur Begründung dieser von der Berufungskammer hauptsächlich vertretenen Ansicht wird auf die Ausführungen oben unter I. 1. Bezug genommen.
Ein derartiger Verstoß wäre notwendige Voraussetzung eines Anspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG. Denn der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG voraus. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (vgl. BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - NZA 2010, 280).
2. Unabhängig davon ist keine Verletzung von Rechtsgütern oder Rechten des Klägers von hinreichendem Gewicht allein durch das Vertragsangebot der Beklagten ersichtlich. Insbesondere war allein die Unterbreitung des Angebots nicht geeignet, die Würde oder einen anderen Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu beeinträchtigen.
3. Schließlich hätte der Kläger, wiederum bezogen auf die Unterbreitung des Vertragsangebots, die Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung aus § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten.
Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene Kenntnis von der Benachteiligung erlangt. Hier war dies der Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Angebot der Beklagten vom 22.07.2003 erhielt. Dass jüngeren Arbeitnehmern ein solches Angebot nicht unterbreitet wurde, war dem Kläger von Anfang an bekannt, denn unmittelbar aus dem Vertragsangebot ergab sich, dass ein bestimmtes Alter unabdingbare Voraussetzung war.
- 19 -
Eine Hemmung der Frist ist aus den von der Beklagten ausgeführten Gründen nicht eingetreten.
4. Auch durch das Unterlassen, dem Kläger die unbefristete Fortsetzung des Vertrags anzubieten, hat die Beklagte nach Auffassung der Berufungskammer nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
Insoweit gilt das oben unter I. 2. Ausgeführte entsprechend.
III.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 AGG sind schließlich auch nicht im Hinblick auf den Übergang der Beklagten zum Konzept „62+“ gerechtfertigt.
Die Beklagte hat zu dieser Problematik, die der Kläger zweitinstanzlich erst im Berufungsverhandlungstermin aufgegriffen hat, vom Kläger unbestritten vorgetragen, die entsprechenden Vertragsangebote seien erst im November/Dezember 2012 an die entsprechenden jün-geren Kollegen des Klägers hinausgeschickt worden.
Zu diesem Zeitpunkt war der mit dem Kläger vereinbarte Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses bereits verstrichen. Aufgrund der Fiktionswirkung von § 17 TzBfG, § 7 KSchG steht fest, dass im November 2012 das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits beendet war. Deshalb fehlt es an der vergleichbaren Lage des Klägers einerseits und der noch im Arbeitsverhältnis stehenden Kollegen, die die entsprechenden Angebote erhielten, andererseits. Diese Fiktionswirkung wäre selbst dann als Ausschlussgrund für eine vergleichbare Lage zu berücksichtigen, wenn man für die Beurteilung der Motivation der Entscheidung der Beklagten schon auf den August 2012 abstellen wollte, wofür allerdings aus Sicht der Kammer ohnehin kein Anlass bestünde, weil damals das Konzept 62+ erst „Thema“ war, aber noch keine konkrete Verfahrensweise beschlossen war.
C.
Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (grundsätzliche Bedeutung).
- 20 -
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann der Kläger schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss in-nerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a. Rechtsanwälte,
b. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
c. juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
2. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Steer
Dr. Störring
Stucke
Hinweis:
Die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts wünscht die Vorlage der Schriftsätze in siebenfacher Fertigung, für jeden weiteren Beteiligten eine weitere Mehrfertigung.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |